Immer wieder sorgt die steuerliche Behandlung von Standardsoftware für Unsicherheiten in der Steuerberatung.
Standardsoftware wie Textverarbeitungs-, Tabellenkalkulations- oder Datenbankprogramme sind immaterielle Wirtschaftsgüter. Die Landesfinanzdirektion (LFD) Thüringen weist darauf hin, dass deshalb keine Begünstigung nach dem InvZulG in Betracht kommt und verweist auf die BFH-Rechtsprechung. Hiernach sind Computerprogramme grundsätzlich unkörperlicher Natur, auch wenn sie auf Datenträgern gespeichert werden. Auch mit Rücksicht auf die EDV-Entwicklung oder die zunehmende Bedeutung von Software ergibt sich nichts anderes. Diese Einstufung hat über die Investitionszulage hinaus in der Praxis große Bedeutung, wenn sich Selbstständige betriebliche PC-Programme anschaffen:
- Für immaterielle Wirtschaftsgüter dürfen weder Investitionsabzugsbetrag noch Sonder-AfA nach § 7g EStG gebildet werden.
- Für die Software gibt es keine Sofort-AfA für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG. Auch die Einstellung in den Sammelpool bei Preisen bis 1.000 EUR nach § 6 Abs. 2a EStG ist nicht möglich.
- Die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG - soweit sie für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung Anwendung findet - ist nicht möglich.
- Selbst geschaffene immaterielle Anlagegüter können nach BilMoG in der Handelsbilanz aktiviert werden. Dieses Ansatzwahlrecht gilt steuerlich nicht. Dem steht das Aktivierungsverbot nach § 5 Abs. 2 EStG für unentgeltlich erworbene immaterielle Anlagegüter entgegen.
- Die Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter ist umsatzsteuerlich eine sonstige Leistung und keine Lieferung.
Steuerberater Praxis-Tipp: Die Finanzverwaltung behandelt über R 5.5 EStR aus Vereinfachungsgründen weiterhin Trivialprogramme mit Kosten bis 410 EUR als bewegliche materielle Wirtschaftsgüter und die zuvor erwähnten Steuervergünstigungen können daher Anwendung finden. |
Fundstellen:
LFD Thüringen 25.10.11, InvZ 1210 A - 03 - A 2.14; BFH 18.5.11, X R 26/09; 25.3.88, III R 99/86; 28.7.94, III R 47/92