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Steuerhinterziehung - Umsatzsteuerkarussell - Vorsteuerabzug

Zu dem Problemkreis von Arrestbeschlüssen bei sogenannten Umsatzsteuerkarussellen hatten wir mit unserem Thema im Juli 2010 ausführlich Stellung genommen.

Im Anschluss bzw. parallel zu dem Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung bei der Umsatzsteuer stellt sich für den unverschuldet in das Umsatzsteuerkarussell geratenen Unternehmer dann noch ein Folgeproblem: Häufig wird ihm das Finanzamt den Vorsteuerabzug wegen fehlender Unternehmereigenschaft des leistenden Unternehmers versagen oder den Vorsteuerbazug deshalb nicht gewähren, weil der Leistende eine Scheinfirma war.

Vielfach auf Raten Ihres Steuerberaters oder Rechtsanwalts beantragen Firmen bei ihrem Finanzamt deshalb die Ausstellung einer Bescheinigung, die bestätigen soll, dass sie Unternehmer i. S. des § 2 UStG sind. Die Unternehmerbescheinigung wird dann von den Firmen gegenüber ihren Vertragspartnern als Nachweis verwendet, dass es sich bei ihnen nicht um ein Schein- oder Strohmannunternehmen bzw. eine Briefkastenfirma handelt, aus deren Rechnungen ein Vorsteuerabzug nicht zulässig ist. 

Bei der Ausstellung der Unternehmerbescheinigungen ist nach den Ausführungen der OFD Magdeburg wie folgt zu verfahren:

Zu den Aufgaben der Finanzämter gehört es nicht, im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung von Unternehmerbescheinigungen oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen etwa die Zuverlässigkeit von steuerlich geführten Personen oder ihre tatsächliche Unternehmereigenschaft zu bescheinigen. Es ist vielmehr Sache des leistenden Unternehmers, seinen Leistungsempfängern die Unternehmereigenschaft in jeweils geeigneter Weise zu belegen.

Unternehmern wird auf Antrag die steuerliche Erfassung und die Unternehmereigenschaft nur in nachfolgenden Fällen bescheinigt:

  1. Bei der Neuaufnahme zur Vorlage beim Bundeszentralamt für Steuern zur beschleunigten Zuteilung einer USt-IdNr. und
  2. zur Vorlage bei zentralen Erstattungsstellen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren in anderen Staaten.

 

Hinweis des Rechtsanwalts/Fachanwalts für Steuerrecht:

In Bezug auf Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung bzw. hinsichtlich der Folgeproblematik bei sogenannten Umsatzsteuerkarussellen ist anzumerken, dass Unternehmer, die sich um die Klärung der Unternehmereigenschaft des Leistenden bemühen, in Wahrnehmung eigener Obliegenheiten und nicht in Erfüllung steuerlicher Pflichten handeln (BFH 24.04.86, V R 110/76). Der den Vorsteuerabzug beanspruchende Unternehmer trägt nach ständiger BFH-Rechtsprechung die objektive Beweislast für das Vorhandensein der den Anspruch begründeten Tatsachen, also auch für die Unternehmereigenschaft des Leistenden. Steht fest, dass der Rechnungsaussteller bzw. Gutschriftenempfänger kein Unternehmer ist, entfällt der Vorsteuerabzug. Ein Schutz des guten Glaubens daran, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind, sieht das Umsatzsteuergesetz nicht vor.

In Zusammenarbeit mit dem Steuerberater sollte der Rechtsanwalt aber auf die Möglichkeit etwaiger Erlassmöglichkeiten achten, wenn der Vorsteuerabzug in Gefahr ist.

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