Luisenstraße 32
53129 Bonn
Tel.: (0228) 91 17 30

Steuerhinterziehung | Selbstanzeige: Steuerdaten von CD im Steuerstrafverfahren zulässig

Das Thema beschäftigt den Fachanwalt für Steuerrecht/Steuerberater nach wie vor: Der Ankauf von CD`s mit Bankdaten aus der Schweiz. Hierzu erging nun ein aktueller Beschluss des Finanzgerichts Köln. Danach bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass angekaufte Daten von einer Banken-CD aus der Schweiz bei der Besteuerung verwendet werden dürfen.

 Mit diesem unanfechtbaren Beschluss hat mit dem Finanzgericht Köln erstmals ein Finanzgericht die Verwertung angekaufter ausländischer Bankdaten im Besteuerungsverfahren bestätigt. Das FG Köln verweist auf die BFH-Rechtsprechung, wonach ein materiell-rechtliches Verwertungsverbot nur vorliegt, wenn Beweismittel unter Verletzung von Grundrechten oder in strafbarer Weise von der Finanzbehörde erlangt worden sind.

 

Das FG stützt sich insbesondere auf eine aktuelle Entscheidung des BVerfG. Danach kann sich der erforderliche Anfangsverdacht für eine Wohnungsdurchsuchung ohne Verfassungsverstoß auf Daten stützen, die ein Liechtensteiner Informant den Behörden auf Datenträger verkauft hatte. Insoweit sind entsprechende Informationen im Steuerstrafverfahren verwertbar und können Ermittlungen der Steuerfahndung rechtfertigen. Mangels schwerwiegenden Eingriffs in die Privatsphäre bzw. strafbarer Handlungen der Finanzbeamten liegt auch kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der im Ausland durch die Informanten rechtswidrig erlangten Bankdaten vor. Diese wurden nämlich von Finanzbeamten nicht selbst beschafft, sondern lediglich von ihnen in Empfang genommen.

 

Im entschiedenen Fall hatte das FA 5 % des Kontostands als Kapitaleinnahmen geschätzt. Der Bescheid ist nicht von der Vollziehung auszusetzen, wenn die unter dem Namen des Sparers auf der CD aufgeführten Kapitalanlagen nicht erläutert und keine Kontounterlagen vorgelegt werden. Dann bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Schätzung.

 

Fundstellen:

FG Köln 15.12.10, 14 V 2484/10; BFH 4.10.06, VIII R 53/04, BStBl II 07, 227; BVerfG 9.11.10, 2 BvR 2101/09, BFH/NV 11, 182

© 2024 Kanzlei Arndt | infokanzlei-arndtcom