Luisenstraße 32
53129 Bonn
Tel.: (0228) 91 17 30

Steuerhinterziehung: Prüfung nach Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

Im Rahmen einer möglichen Steuerhinterziehung sollte der Fachanwalt für Steuerrecht/Steuerberater seine Mandanten auf eine Besonderheit nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes hinweisen.

Danach kann eine Prüfungsanordnung auch mündlich ergehen. Zwischen der Prüfungsanordnung und der Durchführung der Prüfung muss nach einem Urteil des FG Hamburg auch keine Frist eingehalten werden. Mangels entsprechender Regelungen im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ist es zulässig, wenn die Prüfung unmittelbar nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung erfolgt.

 

Im zugrunde liegenden Fall erließ das Zollamt gegenüber einer GmbH eine Prüfungsanordnung, wobei der Beginn der Prüfung mündlich auf den Folgetag festgesetzt wurde. Die Anordnung beinhaltete keinen Prüfungszeitraum und wurde weder durch einen anhängigen Strafprozess noch einen vorliegenden Anfangsverdacht ausgelöst.

 

Diese Vorgehensweise ist zulässig, zumal die Vorschriften der Abgabenordnung über die Anordnung einer Außenprüfung mit den dort geregelten Formerfordernissen nicht zur Anwendung kommen. Die Prüfung setzt auch keinen Anfangsverdacht voraus, weil es sich nicht um eine Maßnahme der Strafverfolgung, sondern um eine präventive polizeiliche Maßnahme handelt.

 

Hinweis des Rechtsanwalts/Steuerberaters:

Zuständig ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit mit Sitz in Köln, die bundesweit an verschiedenen Standorten tätig ist. Die Zöllner dürfen ohne vorherige schriftliche Anordnung Grundstücke und Räume während der Geschäfts- und Arbeitszeit zur Überprüfung von Schwarzarbeit betreten. Dabei kontrollieren sie auch steuerliche Sachverhalte mit. Zur Auswertung von Auffälligkeiten werden diese dann der Finanzverwaltung überlassen.

 

Fundstelle: FG Hamburg 20.10.10, 4 K 34/10

© 2024 Kanzlei Arndt | infokanzlei-arndtcom