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Steuerhinterziehung: Hinweise des Rechtsanwalts zum Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz

Mittlerweile liegt der Referentenentwurf der Rechtsverordnung vor, die das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz in seiner Anwendung erläutern soll. Ziel des Gesetzes ist die Umsetzung spezieller Mitwirkungs-, Aufzeichnungs- und Nachweispflichten für Unternehmen, die Geschäftsbeziehungen zu Staaten und Gebieten unterhalten, die

  • entweder grundsätzlich nicht zum Auskunftsaustausch in Steuersachen entsprechend dem OECD-Standard bereit sind oder
  • zeitnahe Verhandlungen über den Abschluss bilateraler Verträge zur Umsetzung des OECD-Standards ablehnen.

Ein BMF-Schreiben soll die entsprechenden Staaten und Gebiete aufführen, sogenannte schwarze Liste. Sobald das BMF-Schreiben im Bundessteuerblatt veröffentlicht ist, werden auch Sanktionen in Kraft treten.

Diejenigen Unternehmen, die von Auslandssachverhalten betroffen sind, haben bei Auflistung des Staates, in dem der Geschäftspartner ansässig ist, folgende Besonderheiten zu beachten:

  1. Der Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben kann vollständig versagt werden, wenn die entsprechenden Geschäfte nicht unter Beachtung der speziellen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten abgewickelt werden.
  2. Der Abzug ausländischer Kapitalertragssteuer oder von Abzugssteuern in Deutschland ist ausgeschlossen, wenn der Nachweis der Identität der Beteiligten fehlt.
  3. Das System der Abgeltungssteuer sowie des Teileinkünfteverfahrens kommt nur zur Anwendung, wenn das deutsche Finanzamt Zugang zu Bankinformationen und sonstigen Auskünften der Kreditinstitute bekommt.
  4. Dividenden aus den betroffenen Staaten fallen nur bei Beachtung der erweiterten Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten unter die Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 KStG.
  5. Gibt es offensichtliche Anhaltspunkte für Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten in einer Steueroase, sind Angaben hierzu durch die Beteiligten hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt zu versichern. Eine diesbezügliche Falschaussage ist strafbewährt, in Betracht kommt eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Für den Fall, dass die eidesstattliche Versicherung verweigert wird, kommt eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen in Betracht.

Hinweis vom Rechtsanwalt/Steuerberater:

Mit Verkündung des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes werden noch weitere Neuerungen wirksam. Hierbei handelt es sich um Regelungen, die nicht von einer besonderen Ermächtigung oder Einstufung als Steueroase abhängig sind. Dazu zählt die neue Aufbewahrungspflicht von sechs Jahren bei positiven Überschusseinkünften von mehr als 500.000 EUR. In diesem Zusammenhang gibt es fortan zusätzlich die Möglichkeit einer Betriebsprüfung ohne besondere Begründung.

Des Weiteren werden Zollkontrollen über Barmittel hinaus ermöglicht, wenn der Verdacht der Steuerhinterziehung sowie des Betrugs zum Nachteil der Sozialleistungsträger besteht. Dies hat zur Folge, dass künftig auch Kontounterlagen ohne Anfangsverdacht zwecks Durchführung der weiteren Ermittlungen weitergeleitet werden dürfen.

Insgesamt führen das Gesetz und seine Durchführungsverordnung zu restriktiveren Mitteln im Rahmen von Betriebsprüfungen sowie zu neuen Möglichkeiten der Steuerfahndung beim Verdacht der Steuerhinterziehung. Ob tatsächlich die Anzahl der Steuerstrafverfahren steigen wird bleibt abzuwarten. Es wird insoweit auch Aufgabe des Steuerberaters/Rechtsanwalts sein, die Mandanten auf die Neuerungen vorzubereiten und vor allem dafür Sorge zu tragen, dass die Belegsituation rund um Auslandssachverhalte optimiert wird. Nur so kann die bestmögliche steuerliche Situation des Mandanten gewährleistet werden.

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