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Steuerhinterziehung: Haftung von Bankangestellten

Bereits im April 2009 hatte das Finanzgericht Düsseldorf (Beschluss vom 10.02.2009, 8 V 2459/08) einen Haftungsbescheid des Finanzamts gegen einen Bankangestellten bestätigt, der anonymisierte Wertpapiertransfers für seine Kunden durchgeführt hatte. Das FG hatte darin Beihilfe zur Steuerhinterziehung angenommen. In einem vergleichbaren Fall hat nun der BFH hat die Vollziehung eines Haftungsbescheids ausgesetzt.

Im Fall des FG Düsseldorf hatte das Finanzamt den Bankmitarbeiter als Haftenden für noch nicht aufgedeckte Steuerschulden in Anspruch genommen. Hintergrund war die bevorstehende Einführung der Zinsabschlagsteuer. Aus diesem Anlass transferierten eine Reihe von Anlegern erhebliche Vermögenswerte in das Ausland mit der Absicht, der Besteuerung zu entgehen. Deshalb nahmen sie zur Verschleierung der Transfers das Angebot der Bank an, die Übertragungen anonym durchführen zu lassen. Das Finanzamt  für Steuerstrafsachen stellte später fest, dass nur wenige Anleger (6%) entsprechende Kapitaleinkünfte in der Einkommensteuererklärung angegeben hatten. Es kam daher zur Einleitung von Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung. Das FG Düsseldorf zog daraus den Schluss, dass damit alle nicht enttarnten und namentlich nicht bekannten Kunden ebenfalls eine Steuerhinterziehung begangen haben müssten und dem Bankmitarbeiter insoweit eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung nachgewiesen sei. Selbst die strafbefreiende Selbstanzeige, die einige Bankkunden abgegeben hätten könne keinen Einfluss auf die Haftung des Bankangestellten haben, da die strafrechtliche Verfolgung des Täters hierfür nicht Voraussetzung sei. Dieser Fall birgt einige Brisanz für die Mitarbeiter von Kreditinstituten und ist hinsichtlich der zweifelhaften Nichtanwendung des strafrechtlichen und damit auch steuerstrafrechtlichen Grundsatzes „in dubio pro reo" beachtenswert. Das Finanzgericht hat deshalb auch die - inzwischen eingelegte - Revision zugelassen.

Der nunmehr durch den BFH ergangene Beschluss betrifft einen ähnlich gelagerten Fall. Das Finanzamt hatte nach anonymen Vermögenstransfers in das Ausland die Steuerpflichtigen nicht namentlich ermitteln können. Das beteiligte Kreditinstitut hatte im rahmen der steuerstrafrechtlichen Ermittlungen bei der Identifizierung der Steuerhinterzieher versucht mitzuhelfen. In der Folge nahm das Finanzamt den Angestellten der Bank in Haftung. Den Haftungsbetrag ermittelte es durch statistische Auswertungen bei anderen Steuerpflichtigen und schätzte so auch den Hinterziehungsbetrag.

Der BFH sieht ernstliche Zweifel in der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids. Wenn die mutmaßlichen Täter der Steuerhinterziehung nicht individuell ermittelt werden können, ist nicht klar, ob eine strafrechtlich relevante Beihilfe vorliegt. Ebenso wenig kann die Höhe der angeblich hinterzogenen Steuer festgestellt werden.

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