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Steuerhinterziehung | Fehlende Angaben zu Rentenbezug

Ob eine Steuerhinterziehung durch fehlende Angaben zu Rentenbezügen in Betracht kommt, hatte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu entscheiden (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.3.2011 - 2 K 1592/10).

In der zugrundeliegenden Entscheidung ging es um eine Rentnerin, die - nicht durch einen Steuerberater vertreten -  in ihren Einkommensteuererklärungen über viele Jahre hinweg keine Angaben zu ihrer Rente gemacht hatte. Erstmals in der Einkommensteuererklärung 2007 hatte sie in der Erklärung ein Kreuzchen bei „Renten lt. Anlage R für Ehefrau“ gemacht. Diese Anlage war dem Finanzamt aber zunächst nicht eingereicht worden. In der Folge führte das Finanzamt die Veranlagungen immer erklärungsgemäß durch. Nachdem in einem Telefonat zur Einkommensteuererklärung 2008 zwischen dem Finanzamt und dem Enkel der Klägerin deren Rente bekannt wurde, kam es zur Änderung aller zurückliegenden Steuerbescheide seit 1998 mit der Begründung neuer Tatsachen.

Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass aufgrund ihres in der Steuererklärung dokumentierten Alters uns anderer Hinweise der Umstand bekannt gewesen sei müsste, dass sie rentenberechtigt sei. Von neuen Tatsachen könne man daher vor dem Hintergrund gehöriger Erfüllung der Amtspflicht nicht ausgehen. Ferner sei für die Jahre 1998 bis 2003 Verjährung eingetreten.

Das Gericht ist der Ansicht, dass das Finanzamt zurecht die Einkommensteuerfestsetzungen 1998 bis 2007 zu Lasten der Klägerin aufgrund neuer Tatsachen geändert hat, da sich aus den Akten keine objektiven Hinweise auf einen Rentenbezug ergeben würden. Allein aufgrund des Alters der Klägerin könne auf einen Rentenbezug nicht geschlossen werden.

Von einer Verjährung sei nicht auszugehen, da es sich um einen Fall der Steuerhinterziehung handele, der zur Verlängerung der Verjährungsfrist auf 10 Jahre führt, wodurch das Finanzamt bis 1998 zurückgreifen könne.

Für eine Steuerhinterziehung ist es ausreichend, wenn der Steuerpflichtige anhand einer u.U. laienhaften Bewertung der Tatsachen erkennt, dass ein Steueranspruch existiert, auf den er einwirken kann. Ohne Angaben zur Rente und damit der Verhinderung einer entsprechenden Besteuerung war der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt. Denn die Klägerin hatte die Absicht, die entsprechenden Einkünfte zu verschleiern. Insbesondere der Umstand, dass in den Anleitungen zur Einkommensteuererklärung aller Streitjahre – dort gleich auf der ersten Seite – alle Rentner angesprochen und aufgefordert werden, eine entsprechende Anlage abzugeben.

Hinweis des Steueranwalts:

Seit dem 1.10.2009 wird durch die Rentenversicherungsträger rückwirkend für Zeiträume ab 2005 die Meldung sämtlicher Daten über Rentenbezüge an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) durchgeführt. Von dort erfolgt eine elektronische Datenübermittlung an die Finanzverwaltung. Fälle wie der obige sind relativ häufig. Insbesondere besteht vielfach Unkenntnis über die speziellen Regelungen der Verjährung bei Steuerhinterziehung. Die Einschaltung eines Fachanwalts für Steuerrecht/Steuerberaters ist daher dringed zu empfehlen.

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