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Steuergeheimnis: Auskunftspflichten des Finanzamts

Bei der Beauftragung eines Steuerberaters geht der Mandant zurecht davon aus, dass den Steuerberater berufsrechtliche Regelungen daran hindern, Dritten gegenüber über die Person des Auftraggebers sowie über den Inhalt des Mandats Auskunft zu geben. Daneben gilt das Steuergeheimnis für den Berufsstand der Steuerberater.

Das Finanzgericht Münster sowie das BMF haben sich nun mit Sachverhalten auseinandergesetzt, die zur Durchbrechung des Steuergeheimnisses seitens des Finanzamts führen.

 

Auskunftsanspruch zur Besteuerung der Konkurrenz

 

Stehen Leistungen eines Unternehmens in Konkurrenz zu einem gemeinnützigen Verein, kann das Unternehmen vom Finanzamt Auskunft darüber verlangen, mit welchem Steuersatz vergleichbare Umsätze beim Konkurrenten erfasst worden sind. Diesen Auskunftsanspruch aufgrund des Grundrechts auf Berufsfreiheit bewilligt das FG Münster, wenn dargelegt wird, dass ein Gewerbetreibender

 

  • durch eine vermutete oder zumindest nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließende unzutreffende Besteuerung eines Konkurrenten konkret belegbare Wettbewerbsnachteile erleidet,

 

  • oder gegen die Steuerbehörde mit Aussicht auf Erfolg eine Konkurrentenklage erheben kann.

 

Dem steht das Steuergeheimnis nicht entgegen, wenn Leistungen des Vereins möglicherweise unzutreffend mit 7 % umsatzbesteuert worden sind, weil der Verein seine Umsätze nicht im Rahmen eines begünstigten Zweckbetriebs erbracht hat, da eine steuerschädliche Konkurrenzsituation zum Gewerbetreibenden bestanden hat. Dann können Wettbewerbsnachteile insbesondere entstehen, wenn die Kunden im Wesentlichen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

 

Nach der Verwaltungsauffassung im AEAO 4.7 zu § 30 sind Auskünfte über die Besteuerung Dritter zur Vorbereitung einer Konkurrentenklage grundsätzlich zulässig, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft darlegt, durch die unzutreffende Besteuerung des Konkurrenten konkret feststellbare und spürbare Wettbewerbsnachteile zu erleiden. In der Auskunft erfolgen allerdings nur Angaben über die Art und Weise der Besteuerung der für die Konkurrenzsituation relevanten Umsätze, nicht aber über die Höhe und die hierauf festgesetzte Steuer. Der betroffene Dritte soll dabei gehört werden.

 

Auskünfte an Gewerbebehörden

 

Finanzbehörden sind bei zwingendem öffentlichen Interesse nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO zur Durchbrechung des Steuergeheimnisses befugt, wenn sich aus steuerlichen Verhältnissen die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden ergeben kann. Die richtige Anwendung des Gewerberechts obliegt hingegen den Gewerbebehörden. Das BMF erläutert detailliert, wann die Verletzung steuerrechtlicher Pflichten zu einer Versagung einer Erlaubnis oder der Unterbindung einer gewerblichen Tätigkeit führen kann. Zur Unzuverlässigkeit führen zum Beispiel

 

  • die Nichterfüllung steuerrechtlicher Verpflichtungen,

 

  • die Nichtabgabe von Steuererklärungen und insbesondere von Lohn- und Umsatzsteueranmeldungen, wenn sie trotz Erinnerung hartnäckig über längere Zeit nicht abgegeben werden,

 

  • erhebliche Steuerrückstände von mindestens 5.000 EUR bei Lohn- und Umsatzsteuer sowie der Einkommensteuer in Bezug auf die gewerbliche Tätigkeit. Auch eine unverschuldet eingetretene Notlage kann eine Unzuverlässigkeit rechtfertigen, weil diese kein Verschulden voraussetzt,

 

  • mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch hohe Schuldenlast und fehlendes Sanierungskonzept,

 

  • steuerliche Straf- oder Bußgeldverfahren im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbebetriebs,

 

  • wenn der Gewerbetreibende keine Gewähr dafür bietet, dass er das Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird.

 

Zunächst soll das Finanzamt wegen des Gebotes der Verhältnismäßigkeit jedoch immer prüfen, ob das Besteuerungsverfahren auch mit weniger harten Maßnahmen gefördert werden kann, etwa Zwangsvollstreckung, Festsetzung von Zwangsgeld oder Inanspruchnahme von Haftungsschuldnern.

 

Fundstellen:

FG Münster 7.12.10, 15 K 3614/07 U; BFH 5.10.06, VII R 24/03, BStBl II 07, 243; 18.9.07, I R 30/06, BStBl II 09, 126; BMF 14.12.10, IV A 3 - S 0130/10/10019

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