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Steuerfahndung: Sammelauskunftsersuchen bei Kreditinstituten

Die Steuerfahndung

darf an eine Bank kein Sammelauskunftsersuchen mit der Bitte richten, die Namen von Kunden aufzulisten, die ehemals Bonusaktien der Deutschen Telekom bezogen haben. Nach einem aktuellen Urteil des BFH muss es hierfür einen hinreichenden Anlass geben. Daran fehlt es, wenn sich solche Ermittlungen als Rasterfahndung oder Ermittlung ins Blaue hinein darstellen. Die Finanzbehörde muss daher entweder aufgrund konkreter Anhaltspunkte oder einer erhöhten Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass die Möglichkeit einer Steuerverkürzung in Betracht kommt und die Bitte um Auskunft bei der Bank zur Aufdeckung steuererheblicher Tatsachen führen könnte.

 

Dabei stellt der BFH klar, dass die allgemeine Vermutung, dass Steuern nicht selten verkürzt und Kapitaleinnahmen nicht erklärt werden, zur hinreichenden Veranlassung von Ermittlungsmaßnahmen nicht ausreichend ist. Solche Argumente sprechen eher für die unzulässige Ausforschung ins Blaue hinein. Mit der Begründung, Kunden einer Bank könnten Kapitaleinkünfte verschwiegen haben, ließe sich nämlich jedes Auskunftsersuchen rechtfertigen. Daher ist eine erhöhte Entdeckungswahrscheinlichkeit Voraussetzung eines Sammelauskunftsersuchens.

 

Die Entscheidung des BFH ist jedoch differenziert zu betrachten. Das FG Baden-Württemberg hatte nämlich bereits ein Sammelauskunftsersuchen für den Fall als zulässig erklärt, dass die betroffene Bank ihre Kunden nicht auf die Steuerpflicht durch die Ausgabe der Bonusaktie hingewiesen und die Kapitaleinnahmen auch nicht in der Erträgnisaufstellung aufgenommen hatte. Zum Zeitpunkt der Ausgabe der Bonusaktien war noch nicht geklärt, wie diese Zuwendung steuerlich zu behandeln ist. Der BFH hatte erst später entschieden, dass der Wert der Bonusaktien als Einnahmen aus Kapitalvermögen anzusehen ist. Daher hatten viele Aktionäre der Telekom und auch der Post die zugebuchten Bonusaktien nicht in der Anlage KAP erklärt.

 

Im jetzt vom BFH entschiedenen Fall wurden die Kunden in einer Anlage zur Erträgnisaufstellung jedoch auf die mögliche Steuerpflicht hingewiesen. Außerdem hatte das Finanzamt nur einen Fall von Steuer­hinterziehung bei einem Kunden der Bank im Zusammenhang mit den Bonusaktien entdeckt. Dies ist kein hinreichender Anlass für ein Sammelauskunftsersuchen, da es sich dem Grunde nach nicht um eine besonders anfällige Art der Geschäftsabwicklung handelt.

 

Hinweis für den Rechtsanwalt/Steuerberater:

Sofern sich die Bonusaktien noch im Depot befinden, greift hier der Bestandsschutz vor der Abgeltungsteuer. Als maßgeblicher Anschaffungstermin gilt nämlich der Tag, an dem sich die Gesellschaft zur Ausgabe der Anteile entschlossen hatte.

 

Fundstellen:

BFH 16.1.09, VII R 25/08, DB 09, 1052; 9.12.08, VII R 47/07; FG Baden-Württemberg 8.5.07, 4 K 209/04, rkr., EFG 07, 1483; BFH 7.12.04, VIII R 70/02, BStBl II 05, 468; OFD Magdeburg 7.4.06, S 2256 - 17 - St 214, StEd 06, 443

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