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Steuerbilanz: Korrekte Bilanzierung von Rückkaufsoptionen

Das Aufstellen von Bilanzen ist Kerngeschäft der Steuerberatung. Ein besonderer Bereich sind dabei Rückkaufsoptionen. 

Verpflichten sich Unternehmer, verkaufte Ware auf Verlangen ihrer Kunden später wieder zurückzukaufen, müssen sie in ihrer Bilanz hierfür neuerdings eine Verbindlichkeit ausweisen. Damit hat das Bundesfinanzministerium die bisherige Verwaltungsauffassung geändert, nach der ein drohender Verlust aus einem schwebenden Geschäft vorlag, für den keine Rückstellung passiviert werden konnte. Nunmehr ergeben sich auf Händler- und Käuferseite neue bilanzielle Konsequenzen, die für alle offenen Fälle gelten.

Diese betreffen Verkäufe, die insbesondere im Kraftfahrzeughandel üblich sind und bei denen der Kunde einen gesonderten Preis dafür zahlt, dass er die gekaufte Ware später zu einem vereinbarten Preis wieder zurückgeben kann.

Neue Steuerregeln für Händler...

  • Räumt der Händler dem Käufer eine Rückkaufsoption ein, stellt dies eine wirtschaftlich und rechtlich selbständige Leistung dar. Für diese Verpflichtung muss er eine Verbindlichkeit passivieren und mit dem hierfür erhaltenen Entgelt ausweisen. Da in der Regel ein Gesamtverkaufspreis vereinbart wird, muss der Teilbetrag vom Gesamtpreis abgespalten und darf geschätzt werden. Dabei wird es nicht beanstandet, wenn er aus der unterschiedlichen Rabattgewährung zwischen Verkaufspreis bei Einräumung und bei Nichtgewährung der Rückkaufsoption abgeleitet wird.
  • Die Verpflichtung bleibt so lange in der Bilanz stehen, bis die Option entweder durch den Kunden ausgeübt wird oder wegen Zeitablauf verfällt. Dann wird die Verbindlichkeit gewinnerhöhend ausgebucht.
  • Für den Händler besteht bei diesem Geschäft das Risiko, dass sich während des Optionszeitraums ein deutlicher Preisverfall einstellt. Sofern er dies gesondert in seiner Preiskalkulation berücksichtigt hat, stellt dies einen drohenden Verlust aus einem schwebenden Geschäft dar. Eine Rückstellung ist steuerlich nicht zulässig.

... und für Käufer

  • Für den Käufer stellt die vereinbarte und gesondert bezahlte Option ein nichtabnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut dar. Dieses wird deckungsgleich mit dem Wert aktiviert, mit dem es beim Händler als passivierte Verbindlichkeit ausgewiesen ist. Insoweit hat der Käufer also zunächst keine Betriebsausgaben.
  • Um diesen Betrag müssen die zu bilanzierenden Anschaffungskosten des erworbenen Gegenstands verringert werden. Daher wird die eingekaufte Ware mit einem Betrag unter dem Kaufpreis aktiviert.
  • Das immaterielle Wirtschaftsgut „Option" bucht der Käufer zum Zeitpunkt der Ausübung oder beim Verfall gewinnmindernd aus.

Hinweis des Steuerberaters:

Die neue Verwaltungsauffassung kann nicht nur im anstehenden Jahresabschluss 2011, sondern auch in allen offenen Altfällen angewendet werden.

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