In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) erklärt, dass das Finanzamt in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht gesondert darauf hinweisen muss, dass der Steuerbürger seinen Einspruch auch per E-Mail einlegen kann. Vollständig und richtig ist sie bereits mit der Wiedergabe des Wortlauts der Abgabenordnung, das heißt wenn sie auf eine schriftliche und zur Niederschrift erklärte Einspruchseinlegung verweist.
Hinweis:
Da Rechtsbehelfsbelehrungen in der Praxis regelmäßig keinen Hinweis auf eine mögliche Einspruchseinlegung per E-Mail enthalten, hätte eine anderslautende Entscheidung des BFH eine erhebliche Breitenwirkung entfaltet: Wären alle Belehrungen ohne diesen Hinweis unvollständig, könnten sämtliche Steuerbescheide innerhalb der Jahresfrist angefochten werden. So aber bleibt es bei der einmonatigen Einspruchsfrist ohne Aussicht auf Verlängerung.