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Steuerberatung im Hinblick auf das Jahressteuergesetz 2013

Der Steuerberater/Fachanwalt für Steuerrecht sieht sich jedes Jahr einer Vielzahl von gesetzlichen Änderungen gegenüber. Vorausschauende Steuerberatung erfordert daher die frühzeitige Auseinandersetzung mit geplanten Änderungen.

Der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2013 beinhaltet wie seine Vorgängerversionen in einem Artikelgesetz Änderungen in vielen Steuerbereichen. Der anstehende Regelungsbedarf beinhaltet insbesondere Anpassungen des Steuerrechts an Recht und Rechtsprechung der Europäischen Union. Weitere Maßnahmen greifen Empfehlungen des Bundesrechnungshofes auf, dienen der Sicherung des Steueraufkommens oder der Verfahrensvereinfachung im Besteuerungsverfahren.

Das Gesetz tritt im Wesentlichen am 1.1.2013 und nur in wenigen Bereichen zu abweichenden Zeitpunkten in Kraft. Nachfolgend haben wir für Sie die für die Steuerberater-Praxis wichtigsten geplanten Änderungen zusammengefasst. Aufgrund des Umfangs und der Vielseitigkeit der Änderungen erfolgt dies lediglich in einer stichwortartigen Übersicht.

 

Einkommensteuer

 

  • Als Folge des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 wird § 3 Nr. 5 EStG neu gefasst. Damit soll künftig keine Steuerfreiheit für den freiwilligen Wehrdienst mehr gewährt werden. Steuerfrei bleiben nur noch die Geld- und Sachbezüge sowie die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung von Wehrpflichtigen und Zivildienstleistenden. Anstelle des Zivildienstes kann dann kein anderer Dienst im Ausland abgeleistet werden, um damit die Anforderungen zu erfüllen. Für die Berücksichtigung beim Kindergeld und für die Steuerfreibeträge wird der Dienst im Ausland aus dem Katalog der Freiwilligendienste gestrichen.

 

 

  • Seit dem 1.7.2011 kann ein freiwilliger Wehrdienst geleistet werden. Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit und werden einer Ausbildung gleichgestellt und der Ausbildungsphase eines Kindes zugeordnet. Derzeit werden arbeitsuchende Kinder und Kinder in Berufsausbildung über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt, wenn sie den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst leisten. Mit der Aussetzung entfällt die Notwendigkeit einer Verlängerung bei den Freibeträgen und dem Kindergeld. Ergänzend soll jedoch eine Verlängerung der Berücksichtigung von Kindern, die den Grundwehr- oder Zivildienst vor der Aussetzung am 1.7.2011 angetreten und vollendet haben, erfolgen. Hier soll der Berücksichtigungszeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus um sechs Monate verlängert werden, wenn sich das Kind in der Berufsausbildung befindet. Entsprechendes soll für den Zivildienst und die Tätigkeit als Entwicklungshelfer gelten.

 

  • Der Listenpreis im Rahmen der Ein-Prozent-Regelung für die private Kfz-Nutzung soll bei Elektrofahrzeugen um die enthaltene Sonderausstattung für den Akkumulator (Batterie) gemindert werden. Diese Regelung soll bei Selbstständigen ebenso wie bei Arbeitnehmern Anwendung finden. Dabei werden sowohl die private Nutzung als auch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einbezogen. Bei der Fahrtenbuchmethode ist ein zusätzlich gezahltes Entgelt für den Akkumulator von den Gesamtkosten abzuziehen und die AfA entsprechend zu mindern. Dies soll zeitlich beschränkt ab 2013 bis Ende 2022 erfolgen und soll auch beim Erwerb von Elektro-Kfz gelten, die bereits im Betriebsvermögen vorhanden sind.

 

  • Der Sonderausgabenabzug für die Kranken- und Pflegeversicherung soll künftig auch dann in Betracht kommen, wenn die Beiträge an Versicherungsunternehmen außerhalb des EU- und EWR-Raums geleistet werden.

 

  • Bei Abspaltungen ab 2012 sollen die Anteile an der übernehmenden anteilig an die Stelle der Aktien der übertragenden Gesellschaft treten. Die Anschaffungskosten werden dann fortgeführt, um die Abgeltungsteuer für Sparer und Kreditinstitute praktikabel zu gestalten.

 

  • Der Pflege-Pauschbetrag von 924 EUR soll auf die häusliche persönlich durchgeführte Pflege im gesamten EU-/EWR-Ausland ausgeweitet werden, wenn die Hilflosigkeit der im Ausland pflegebedürftigen Person nachgewiesen wird. Die Anerkennung einer im Ausland festgestellten Schwerbehinderung kann durch inländische deutsche Behörden erfolgen.

 

  • Ein im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigender Freibetrag soll infolge der Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM für zwei Jahre als Regelfall gelten. Der Arbeitnehmer braucht nicht mehr jährlich den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung zu stellen. Für die darauf folgenden zwei Jahre kann die weitere Berücksichtigung des Freibetrags mit einem vereinfachten Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beantragt werden. Es bleibt für den Arbeitnehmer die Verpflichtung, bei Veränderungen zu seinen Ungunsten die Höhe des Freibetrags ändern zu lassen. Die zweijährige Geltungsdauer soll erstmals für den Lohnsteuerabzug 2014 möglich sein

 

  • Der Arbeitgeber kann aus einer geringfügigen Beschäftigung die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 2 % erheben und zusammen mit den Beiträgen zur Sozialversicherung an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See entrichten. Obwohl für die zu erhebende einheitliche Pauschsteuer grundsätzlich die allgemeinen Verfahrensvorschriften der Abgabenordnung gelten, werden hiervon abweichend aus Gründen der Arbeitserleichterung für die Anmeldung, Abführung und Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer die sozialrechtlichen Regelungen angewendet. Künftig sollen auch für die Erhebung von Säumniszuschlägen sowie im Mahnverfahren die sozialrechtlichen Verfahrensvorschriften gelten.

 

  • Das geänderte Arbeitnehmerüberlassungsgesetz hat den Kreis der Verleiher zum 1.12.2011 ausgeweitet. Diese Erweiterung soll auch im EStG nachvollzogen werden. Erfasst werden natürliche und juristische Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, auch wenn sie keine Erwerbszwecke verfolgen oder keine Gewerbsmäßigkeit der Arbeitnehmerüberlassung vorliegt.

 

  • Bei der Kapitalertragsteuer soll es zur Vermeidung von Veranlagungsfällen zu Erleichterungen bei Zinsen von Gewinnobligationen, Wandelanleihen sowie Genussrechten kommen. Davon ebenfalls betroffen sein sollen Aktien, die über eine ausländische Stelle in zeitlicher Nähe zum Ausschüttungstermin erworben werden, Gewinnausschüttungen einer GmbH und nicht börsennotierter AG, nicht verbriefte Genussrechte sowie Kapitalerträge einer Personengesellschaft.

 

Umsatzsteuer

  • Bei Leistungen an juristische Personen, die sowohl unternehmerisch und darüber hinaus auch nicht unternehmerisch tätig sind, soll sich der Ort der Leistung nach dem Sitz der juristischen Person richten, sofern kein Bezug für den privaten Bedarf des Personals erfolgt.

 

  • Der Ort für die langfristige Vermietung eines Sportbootes an Nichtunternehmer soll dort liegen, wo das Sportboot dem Leistungsempfänger zur Verfügung gestellt wird.

 

  • Bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer wird der Leistungsort an den Wohnsitz oder den Sitz des Leistungsempfängers verlagert.

 

  • Umsätze von Blinden sind befreit, solange sie nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen. Nicht als Arbeitnehmer gelten bislang der Ehegatte, die minderjährigen Abkömmlinge, die Eltern des Blinden und die Auszubildenden. Künftig sollen auch eingetragene Lebenspartner nicht als Arbeitnehmer gelten.

 

  • Die Umsatzsteuerbefreiung für Vorumsätze in der Luftfahrt an Luftfahrtunternehmer mit Ambulanzflügen soll künftig ausgeschlossen werden. Davon betroffen sind auch inländische Luftfahrtunternehmen, die neben internationalem Luftverkehr auch grenzüberschreitende Krankentransporte mit Luftfahrzeugen durchführen.

 

  • Der Begriff des im Ausland ansässigen Unternehmers soll an die EuGH-Rechtsprechung angepasst werden. Danach ist ein Unternehmer auch dann im Ausland ansässig, wenn er dort den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, seine Geschäftsleitung oder eine feste Niederlassung und im Inland nur einen Wohnsitz hat. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist im Inland der Wohnsitz maßgebend.

 

  • Das Recht für die Rechnungsstellung soll sich künftig nach den Vorschriften des Mitgliedstaates richten, in dem der Umsatz ausgeführt wird. Die Rechnung muss in Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen und der Differenzbesteuerung gesetzlich definierte Angaben enthalten.

 

  • Der Anspruch auf Vorsteuerabzug aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für das Unternehmen wird auf Fälle eingeschränkt, in denen der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 UStG in Deutschland bewirkt wird.

 

  • Die Neufassung des § 4 Nr. 21 UStG befreit Bildungsleistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschulen erbracht werden, von der Umsatzsteuer. Auch andere Einrichtungen mit vergleichbarer Zielsetzung wie etwa selbstständige Lehrer sowie Privatlehrer sind in die Steuerbefreiung eingeschlossen.

 

Weitere Gesetze im Kurzüberblick

  • Die EU-Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung wird mit dem EU-Amtshilfegesetz in nationales Recht umgesetzt. Sie tritt zum 1.1.2013 an die Stelle der Amtshilferichtlinie und soll das Funktionieren des Binnenmarktes gewährleisten, insbesondere um die Steuern bei grenzüberschreitenden Steuersachverhalten ordnungsgemäß festzusetzen und eine effiziente Zusammenarbeit auf internationaler Ebene zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten zu forcieren. Durch die Amtshilferichtlinie werden Prüfungsmöglichkeiten und Mindeststandards festgelegt und der OECD-Standard für Transparenz und effektiven Informationsaustausch für Besteuerungszwecke verbindlich implementiert.

 

  • Die Änderungen des Körperschaft- und Gewerbesteuergesetzes betreffen redaktionelle Anpassungen an die Neufassung der Mutter-Tochter-Richtlinie, die Amtshilferichtlinie, den Vertrag von Lissabon, den Vertrag zur Gründung der EU und den Vertrag über die Arbeitsweise der EU.

 

  • Änderungen des Außensteuergesetzes - insbesondere § 1 AStG - sollen dazu dienen, die Besteuerung grenzüberschreitender Vorgänge im Hinblick auf die Gewinnabgrenzung und -verteilung klar und für Kapital- und Personengesellschaften sowie Betriebsstätten und Niederlassungen einheitlich zu regeln. Dazu wird das OECD-Musterabkommen 2010 inhaltlich in deutsches Recht umgesetzt. Zudem sollen Geschäftsbeziehungen von Mitunternehmerschaften denen von Kapitalgesellschaften hinsichtlich der Einkünfteabgrenzung gleichgestellt werden.

 

  • Beteiligte sind nach § 90 AO zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet und müssen die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und der Finanzbehörde vorlegen. Künftig soll ein FA auch dann zuerst ein Auskunftsersuchen gegenüber dem Kreditinstitut stellen, wenn ihr die Konto- oder Depotbeziehung bereits bekannt ist und sie lediglich Kontoauszüge oder ähnliche Dokumente einsehen will.

 

  • Die Berufung auf ein Verfahren, das bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig ist, soll keine Verfahrensruhe bewirken können.

 

  • Im InvStG erfolgen redaktionelle Anpassungen an die Änderungen durch das EStG.

 

  • Durch Änderungen im Gesetz über Steuerstatistiken sollen zur Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer die dreijährlichen Bundesstatistiken auf die jährliche Aufbereitung von Daten umgestellt werden.

 

  • Bei der staatlich geförderten Riester-Rente sollen Anpassungen für die statistische Aufbereitung der Inanspruchnahme der Zulagen von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen erfolgen. Anstelle der Anlage VL in Papierform tritt dann die elektronische Vermögensbildungsbescheinigung. Eine Arbeitnehmer-Sparzulage kann damit von der Finanzverwaltung nur gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer der Finanzverwaltung die für die Festsetzung und Auszahlung erforderlichen Angaben mitteilt, indem er in die Übermittlung der erforderlichen Daten vom Institut einwilligt und seine Identifikationsnummer übergibt. Derzeit ist noch offen, wann die Vorbereitungen abgeschlossen sein werden. Deshalb wird der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung durch ein im BStBl zu veröffentlichendes Schreiben mitgeteilt.

 

Fundstelle:

BMF-Referentenentwurf Jahressteuergesetz (JStG) 2013, 5.3.12

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