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Steuerberatung für GmbH: Inkongruente Gewinnausschüttung

GmbH-Geselschafter nehmen über die Ausschüttungen der GmbH an den Gewinnen ihrer Gesellschaft teil. Dazu beschließen die Gesellschafter im Rahmen der Gesellschafterversammlung nach eigenem Ermessen, wann eine Ausschüttung vorgenommen wird und wie hoch diese ist.

Grundsätzlich erhält jeder Gesellschafter den Teil der Ausschüttung, der seinem Anteil am Stamm- oder Nennkapital entspricht. Allerdings können die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag auch eine von diesem Grundsatz abweichende Verteilung vorsehen. So kann beispielsweise ein Gesellschafter, der zu 50 % am Stammkapital beteiligt ist, zu mehr oder auch zu weniger als 50 % an der Ausschüttung teilhaben (inkongruente Ausschüttung).

Das Finanzgericht Münster (FG) hat sich kürzlich mit der Frage befasst, ob die Vereinbarung einer inkongruenten Gewinnausschüttung anerkannt werden sollte, wenn wirtschaftlich auch ein Verkauf hätte vorgenommen werden können. Im Streitfall schied eine zu 40 % beteiligte Gesellschafterin aus Altersgründen aus der GmbH aus und übertrug ihren Anteil unentgeltlich auf ihren zu 60 % beteiligten Mitgesellschafter. Vorher hatten die beiden vereinbart, denjenigen Teil des in den Vorjahren in der Gewinnrücklage thesaurierten Gewinns insoweit an die scheidende Gesellschafterin auszukehren, als dieser auf sie entfiel.

Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die beiden Gesellschafter mit dieser Ausschüttung bloß eine Veräußerung umgehen wollten, und qualifizierte die Ausschüttung in einen Veräußerungsgewinn um.

Das FG hingegen hat die Ausschüttung steuerlich anerkannt. Ihm zufolge kam es der scheidenden Gesellschafterin darauf an, einen Ausgleich für die auf sie entfallenden Gewinne der GmbH in der Gewinnrücklage zu erhalten. Zwar wäre dieses wirtschaftliche Ergebnis auch durch einen Verkauf zu erreichen gewesen. Dies reicht aber weder aus, um den gewählten Weg als fiktives Veräußerungsgeschäft einzuordnen, noch um der Gesellschafterin Gestaltungsmissbrauch vorzuwerfen. Ferner ist die Ausschüttung nach dem Urteil des FG allenfalls zeitlich inkongruent, da

  • sie der Höhe nach der Beteiligung der Gesellschafterin an den thesaurierten Gewinnen der Vergangenheit entspricht und
  • die auf den Mitgesellschafter entfallenden thesaurierten Gewinne erst künftig an diesen ausgeschüttet werden.

Hinweis:

Das Finanzamt hat diese Entscheidung nicht akzeptiert und beim Bundesfinanzhof (BFH) Revision eingelegt. Abzuwarten bleibt also, welcher Meinung sich der BFH letzlich anschließen wird.

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