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Steuerberatergebühren

Die Frage nach den für die Tätigkeit des Steuerberaters/Rechtsanwalts anfallen Gebühren ist häufig bereits der Einstieg in ein Gespräch über die Mandatierung. Nachfolgend stellen wir Ihnen daher die Steuerberatergebührenverordnung zur Verfügung, die ggf. schon einmal einen ersten Überblick verschaffen kann.

 

4. Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatergebührenverordnung - StBGebV)

Vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718)

Inhaltsübersicht

Begründung - Allgemeiner Teil

 

Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften

§ 1 - Anwendungsbereich

§ 2 - Sinngemäße Anwendung der Verordnung

§ 3 - Mindestgebühr, Auslagen

§ 4 - Vereinbarung der Vergütung

§ 5 - Mehrere Steuerberater

§ 6 - Mehrere Auftraggeber

§ 7 - Fälligkeit

§ 8 - Vorschuss

§ 9 - Berechnung

 

Zweiter Abschnitt: Gebührenberechnung

§ 10 - Wertgebühren

§ 11 - Rahmengebühren

§ 12 - Abgeltungsbereich der Gebühren

§ 13 - Zeitgebühr

§ 14 - Pauschalvergütung

 

Dritter Abschnitt. Umsatzsteuer, Ersatz von Auslagen

§ 15 - Umsatzsteuer

§ 16 - Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

§ 17 - Schreibauslagen

§ 18 - Geschäftsreisen

§ 19 - Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte

§ 20 - Verlegung der beruflichen Niederlassung

 

Vierter Abschnitt. Gebühren für die Beratung und für die

Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten

§ 21 - Rat, Auskunft

§ 22 - Gutachten

§ 23 - Sonstige Einzeltätigkeiten

§ 24 - Steuererklärungen

§ 25 - Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben

§ 26 - Ermittlung des Gewinns aus Land und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen

§ 27 - Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten

§ 28 - Prüfung von Steuerbescheiden

§ 29 - Teilnahme an Prüfungen

§ 30 - Selbstanzeige

§ 31 - Besprechungen

 

Fünfter Abschnitt. Gebühren für die Hilfeleistung bei der

Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und

Aufzeichnungspflichten

§ 32 - Einrichtung einer Buchführung

§ 33 - Lohnbuchführung

§ 35 - Abschlussarbeiten

§ 36 - Steuerliches Revisionswesen

§ 37 - Vermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche Zwecke

§ 38 - Erteilung von Bescheinigungen

§ 39 - Buchführungs- und Abschlussarbeiten für

land- und forstwirtschaftliche Betriebe

 

Sechster Abschnitt. Gebühren für die Vertretung im

außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und im

Verwaltungsvollstreckungsverfahren

 

§ 40 - Verfahren von Verwaltungsbehörden

§ 41 - Geschäftsgebühr

§ 42 - Besprechungsgebühr

§ 43 - Beweisaufnahmegebühr

§ 44 - Verwaltungsvollstreckungsverfahren, Aussetzung der Vollziehung

 

Siebenter Abschnitt. Gerichtliche und andere Verfahren

§ 45 - Vergütung in gerichtlichen und anderen Verfahren

§ 46 - Vergütung bei Prozesskostenhilfe

 

Achter Abschnitt. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 47 - Anwendung

§ 47a- Übergangsvorschrift zur Änderung dieser Verordnung

§ 48 - Berlin-Klausel

§ 49 - In-Kraft-Treten

 

 

Auf Grund des § 64 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), der durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1387) geändert wurde, verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Bundessteuerberaterkammer mit Zustimmung des Bundesrates:

 

Begründung - Allgemeiner Teil

Für die Berechnung der Gebühren der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten gab es bisher keine verbindliche Gebührenordnung. Die Gebührenansprüche der Berufsangehörigen richteten sich deshalb nach den Vorschriften des BGB. Je nachdem, ob die betreffende Tätigkeit für den Auftraggeber als Erfüllung eines Dienstvertrages oder eines Werkvertrages zu werten war, fand § 612 Abs. 2 oder § 632 Abs. 2 BGB Anwendung. Den Richtwert für Gebührenabreden bildete nach beiden Bestimmungen die „übliche Vergütung". Als Hilfsmittel für die Gebührenberechnung wurden von den Berufsangehörigen in der Regel private Gebührenordnungen verwendet. Diese privaten Gebührenordnungen haben jedoch, wie vom BGH in der Entscheidung vom 29. September 1969 (NJW 1970, S. 699) festgestellt wurde, keine allgemeine Verkehrsgeltung erlangt. Aus diesem Grunde wurde vom Bundeskartellamt die Weiterverbreitung der privaten Gebührenordnungen (z. B. ALLGO) als ordnungswidrige Preisempfehlungen beanstandet. Da sich die Maßnahme des Bundeskartellamts nur gegen die Verbreitung, nicht jedoch gegen die Verwendung der privaten Gebührenordnungen richtete, haben die meisten Steuerberater

und Steuerbevollmächtigten ihre Gebührenberechnung weiterhin danach ausgerichtet. Hierbei sind jedoch zunehmend Schwierigkeiten eingetreten, weil im Hinblick auf das 1969 ergangene kartellamtliche Verbot die noch vorhandenen privaten Gebührenordnungen die eingetretene Preisentwicklung nicht berücksichtigen. Die Berufsangehörigen wenden deshalb bei der Gebührenordnung in der Regel entsprechende Zuschläge an. Erhebliche Unterschiede bei der Berechnung der Zuschläge haben die Gebührensituation weitgehend unüberschaubar gemacht.

 

Nach §§ 64 und 72 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) sind Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften an eine Gebührenordnung gebunden, die der Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlässt. Nach der Ermächtigung dürfen die Gebühren

den Rahmen des Angemessenen nicht übersteigen und haben sich nach dem Zeitaufwand, dem Wert des Objekts und der Art der Aufgabe zu richten. Zweck der Gebührenverordnung ist, sowohl im Interesse der Auftraggeber als auch im Interesse der Steuerberater angemessene Gebühren festzusetzen und durch Schaffung klarer Verhältnisse Auseinandersetzungen vermeiden zu helfen.

 

Die Gebührenverordnung schließt Abweichungen von den vorgesehenen Gebühren zivil- und preisrechtlich nicht aus; dies gilt sowohl für Gebührenüber- als auch für Gebührenunterschreitungen. Die berufsrechtlichen Grenzen einer Unter- oder Überschreitung aufzuzeigen und deren Einhaltung zu überwachen, gehört im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungen zu den Aufgaben der beruflichen Selbstverwaltungskörperschaften. Die Steuerberatergebührenverordnung lehnt sich in ihrem Aufbau an die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) an, berücksichtigt aber gleichzeitig die Erfahrungen und Notwendigkeiten, die sich aus der besonders gearteten Tätigkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten ergeben. Die Anlehnung an die BRAGO berücksichtigt die Tatsache, dass es sich bei dieser um die bisher einzige amtliche Gebührenordnung für Leistungen

auf dem Gebiet der Steuerberatung handelt. Sie bildet seit jeher den Maßstab für die Kostenerstattung im finanzgerichtlichen Verfahren (früher § 316 RA O, seit In-Kraft-Treten der Finanzgerichtsordnung § 139 FGO). Für die wichtigsten Gebührenregelungen hat sich in den Jahrzehnten ihrer Anwendung eine gefestigte Rechtsprechung entwickelt. Auch die früheren privaten Gebührenordnungen haben sich nach den Grundsätzen der BRAGO ausgerichtet und der Vergütung für die allgemeine Steuerberatung die Gebührentabelle der BRAGO (Anlage zu § 11) zugrunde gelegt. Der Verordnungsgeber schließt an diese Entwicklung an, wenn er sich bei der Ausfüllung des in § 64 des Steuerberatungsgesetzes enthaltenen Ermächtigungsrahmens gleichfalls an der BRA GO orientiert (vgl. BVerfGE 34 S. 52, 61).

 

Die Gebührenregelungen beziehen sich nur auf die Tätigkeiten, die das Berufsbild des Steuerberaters prägen (§ 33 StBerG); sie gelten nicht für Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters lediglich vereinbar sind (§ 57 Abs. 3 StBerG).

 

Für die Vertretung im finanzgerichtlichen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie für den Beistand im Steuerstrafverfahren und im Bußgeldverfahren nach der Abgabenordnung und nach dem Steuerberatungsgesetz sieht der Entwurf anstelle eigener Vorschriften eine Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der BRAGO vor. Hierdurch wird vermieden, dass bei einer Änderung der BRAGO jeweils eine Paralleländerung der entsprechenden Gebührensätze der Steuerberatergebührenverordnung erforderlich wird.

 

Für den weitaus überwiegenden Teil der beruflichen Tätigkeiten sieht die Verordnung die Wertgebühr vor. Die Anwendung der Zeitgebühr ist auf eine geringe Anzahl von Gebührentatbeständen beschränkt. Es sind dies die Fälle, in denen im Allgemeinen kein Gegenstandswert bestimmt werden kann oder in denen der Zeitaufwand für die betreffende Tätigkeit nach den Erfahrungen der Praxis so unterschiedlich ist, dass eine Gebührenberechnung nach dem Gegenstandswert selbst bei einem weit gespannten Gebührenrahmen in vielen Fällen nicht zu einem wirtschaftlich vernünftigen Ergebnis führen würde. Die Fälle, in denen der Steuerberater die Zeitgebühr ansetzen darf, sind in der Steuerberatergebührenverordnung abschließend aufgezählt.

 

Von lediglich geringer Bedeutung für den Steuerberater ist die Betragsrahmengebühr. Sie ist nur für einige Tätigkeiten vorgesehen, z. B. für die Raterteilung in steuerstrafrechtlichen und bußgeldrechtlichen Angelegenheiten und für bestimmte Hilfeleistungen bei der Lohnbuchführung. Der Entwurf sieht sowohl für die Wertgebühr als auch für die Zeitgebühr durchweg Rahmengebühren vor. Unberührt davon bleibt die Vergütung für die Vertretung im finanzgerichtlichen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, für die die BRAGO feste Wertgebühren vorschreibt. Die Bestimmung der konkreten Gebühr innerhalb des jeweiligen Rahmens hat nach billigem Ermessen zu erfolgen. Hierbei sind alle Umstände, insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit sowie der Umfang und die Schwierigkeit der einzelnen Steuersache zu berücksichtigen. Die Entscheidung ist also jeweils von Fall zu Fall zu treffen.

 

Die Gebührenverordnung ist - nach Ermittlung des derzeitigen Zustandes bei der Gebührenbemessung durch Umfrage bei den Steuerberaterkammern - so ausgestaltet, dass die in der Verordnung vorgesehenen Gebühren in etwa den bisher geforderten Honoraren entsprechen. Im Einzelfall können allerdings durch die Vereinheitlichung der Berechnungsgrundlagen und des Berechnungsverfahrens gewisse Verschiebungen auftreten. Auf das allgemeine Verbraucherpreisniveau hat die Verordnung keine messbaren Auswirkungen.

 

Begründung der 1. Änderung - Allgemeines

 

Durch die Verordnung soll die Vergütung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften an die Änderungen der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)angepasst und namentlich im Bereich der Abschlussarbeiten erhöht werden. Eine verbindliche Gebührenordnung für die Angehörigen der steuerberatenden Berufe ist erstmals am 1. April 1982 in Kraft getreten. Seitdem sind die Gebühren nicht erhöht worden. Der Anstieg der Preise und Löhne erfordert eine Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung. Insbesondere die bisherigen Gebühren für steuerliche Abschlussarbeiten und für die nach Zeitaufwand abzurechnenden Tätigkeiten stellen keine angemessene Honorierung der Leistung der Steuerberater mehr dar. Die Verordnung sieht daher eine Erhöhung des oberen Gebührenrahmens für die Erstellung des Jahresabschlusses um 6 Zehntel und eine Erhöhung der Gebühren der Abschlusstabelle B um 4 v. H. vor. Die Zeitgebühr wird von bisher 20 bis 60 DM auf 25 bis 70 DM je angefangene halbe Stunde angehoben. Soweit die Steuerberatergebührenverordnung auf die Regelungen der BRAGO verweist beziehungsweise inhaltsgleiche Vorschriften enthält, berücksichtigt die Verordnung die durch das Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326) eingetretenen Änderungen der BRAGO. So wurden die Entschädigungen für Geschäftsreisen (§ 18), die in § 21 Abs. 1 Satz 2 bestimmte Rahmengebühr für Rat und Auskunft, die Mindestgebühr (§ 3) sowie die für Rechtsbehelfe maßgebliche Tabelle E den neuen Sätzen der BRAGO angepasst. Die Tabelle A (Beratungstabelle) wurde bis zu einem Gegenstandswert von 400 000 DM der Tabelle zu § 11 BRAGO angeglichen. Die sonstigen Änderungen betreffen Vorschriften, die sich in der Praxis als unzureichend oder als klarstellungsbedürftig erwiesen haben. Ferner wurde die durch das Bilanzrichtlinien-Gesetz vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) beim Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften vorgeschriebene Erstellung eines Anhangs und eines Lageberichts in den Gebührenkatalog aufgenommen. Die Verordnung wirkt sich auf die öffentlichen Haushalte nur mittelbar aus. Die Höhe der entstehenden Mehrausgaben lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit vorausbestimmen, doch dürfte die finanzielle Mehrbelastung relativ gering sein. Infolge dieser Verordnung verteuern sich namentlich die Leistungen der Steuerberater im Bereich der Abschlussarbeiten. Die Erhöhungen werden im Einzelfall für die Mandanten der Steuerberater sehr unterschiedlich ausfallen, je nachdem, welche Leistungen in Anspruch genommen werden; denn die Gebührenanhebungen erfolgen zum einen nicht gleichförmig, zum anderen sind in einigen Bereichen keine Anhebungen vorgesehen. Die Verteuerungen lassen sich daher nicht genau quantifizieren. Die kostenmäßige Mehrbelastung der Betroffenen liegt jedoch nicht in einem Umfang, dass Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, von der Verordnung zu erwarten sind.

 

Begründung der 2. Änderung - Allgemeines

 

Der Bundesminister der Finanzen wird durch § 64 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Gebührenordnung für Leistungen der Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften zu erlassen. Aufgrund dieser Ermächtigung ist die Gebührenverordnung vom 17. Dezember 1981 erlassen worden, die durch die Erste Änderungsverordnung vom 20. Juni 1988 grundlegend überarbeitet worden ist. Der vorliegende Entwurf enthält lediglich eine Anhebung der Zeitgebühr und die Aufhebung der Berlin-Klausel. Die gem. § 64 StBerG anzuhörende Bundessteuerberaterkammer hat dem Entwurf zugestimmt. Die Anhebung der Zeitgebühr wirkt tendenziell preiserhöhend. Nennenswerte Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten, da die partielle Anhebung der Beratungsgebühren gemessen an den Gesamtkosten der zu beratenden Wirtschaftskreise relativ gering sein dürfte, ohne dass sich der Umfang quantifizieren lässt. Bund, Länder und Gemeinden werden nicht belastet.

 

Begründung der 3. Änderung - Allgemeines

 

Die Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) ist am 1. 4.1982 in Kraft getreten. Eine grundlegende Anpassung der Gebühren an die seit ihrem In-Kraft-Treten erfolgte wirtschaftliche Entwicklung steht bislang aus. Die StBGebV wurde erstmals mit Wirkung zum 1. 7. 1988 und danach mit Wirkung zum 30. 6. 1991geändert. Die Gebühren wurden dabei lediglich insoweit angepasst, als eine Erhöhung des oberen Gebührenrahmens für die Erstellung des Jahresabschlusses um 6/10, eine Erhöhung der Gebühren der Abschlusstabelle B um 4 v. H. und eine Anhebung der Zeitgebühr von bisher 20 bis 60 DM auf 25 bis 70 DM und mit Wirkung zum 30. 6. 1991 auf 30 bis 77,50 DM je angefangene halbe Stunde vorgenommen wurden. Die Betragsrahmengebühren für die Lohnbuchführung und die Tabellenwerte der Tabellen C und D sind seit der Einführung der Steuerberatergebührenverordnung im Jahre 1982 noch nicht angepasst worden. Auch die Tabelle B ist seit über 8 Jahren unverändert geblieben. Im Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen (Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 - KostRÄndG 1994) ist eine Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) erfolgt. Soweit bereits vor der Änderung der BRAGO zwischen ihr und der StBGebV eine Parallelität bestand, soll sie im Hinblick auf die gleichartigen Tätigkeiten auch nach Änderung der BRAGO aufrechterhalten werden. Deshalb sollen im Bereich der StBGebV § 3 (Mindestgebühr, Auslagen), § 9 (Berechnung), § 12 (Abgeltungsbereich der Gebühren), § 16 (Post- und Telekommunikationsentgelte), § 17 (Schreibauslagen), § 18 (Geschäftsreisen), § 21 (Rat, Auskunft, Erstberatung) angepasst werden. Um die Gebührenhöhe der Anwälte und Steuerberater für gleichartige Tätigkeiten gleich auszugestalten, ist es ebenfalls erforderlich, die Tabelle E an die Tabelle zu § 11 BRAGO anzupassen; außerdem soll bei Tabelle A im unteren Gebührenbereich ebenfalls eine Parallelität zur Anwaltsgebührentabelle hergestellt werden. Eine Anpassung der StBGebV an die wirtschaftliche Entwicklung ist auch unter dem Gesichtspunkt der Kostenentwicklung bei den Steuerberatern erforderlich, da die letzte Änderung der Tabellenwerte 1988 erfolgte. Seit der Anpassung der Zeitgebühr 1991 sind die Personal- und Raumkosten der Steuerberaterpraxen von 1991 bis 1994 im Durchschnitt um ca. 40 v. H. gestiegen, die Praxiserträge jedoch im Durchschnitt lediglich um ca. 35 v. H.

 

Diese Entwicklung hat sich zwischenzeitlich im Grundsatz fortgesetzt, so dass mit der in dieser Verordnung vorgesehenen Anhebung der Gebühren allenfalls die Kostensteigerungen dieser Jahre aufgefangen werden. Diese lassen sich im Einzelnen allerdings nicht exakt berechnen, sondern nur abschätzen, da die Gebührenhöhe im Wesentlichen von drei Faktoren beeinflusst wird, nämlich dem Gegenstandswert, dem Zehntelsatz und der Tabelle. Die Erhöhung der Tabellenwerte beträgt bei den Tabellen B, C und D 5 v. H., bei den an die BRAGO angepassten Tabellen A und E durchschnittlich 18,5 v. H. Da die beiden letztgenannten Tabellen sich nur auf ca. 18 v. H. des Umfangs der Tätigkeit des Steuerberaters auswirken, ist deren Einfluss unterproportional. Ein Änderungsbedarf bei den besonderen Vorschriften der StBGebV besteht nur an wenigen Stellen, im Wesentlichen zur Klarstellung und Anpassung von Betragsrahmengebühren, der Zeitgebühr und Tabellenwerten an die inzwischen eingetretenen Kostensteigerungen, und in zwei Fällen an die gestiegenen Anforderungen für Steuerberatungsleistungen im Bereich der Bilanzierung und der Umsatzsteuer aufgrund des Binnenmarkts. Die Verordnung wirkt sich auf die öffentlichen Haushalte nur mittelbar aus. Die infolge dieser Verordnung für die Mandanten der Steuerberater möglicherweise eintretenden Gebührenerhöhungen werden im Einzelfall unterschiedlich ausfallen, je nachdem welche Leistungen in Anspruch genommen werden. Denn die Gebührenanhebungen erfolgen nicht gleichförmig. Zur genaueren Abschätzung der Kostenauswirkungen wurde der

Verordnungsentwurf entsprechend der Verfahrensweise bei Erlass der Zweiten Änderungsverordnung zur StBGebV der Bundessteuerberaterkammer, der Bundesrechtsanwaltskammer, der Wirtschaftsprüferkammer, dem Deutschen Steuerberaterverband e. V., dem Bundesverband der Steuerberater e. V., dem Hauptverband der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen e. V., dem Verband der Buchstellen für Gewerbe und freie Berufe e. V. und dem Institut für Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. mit der Möglichkeit der Stellungnahme zugeleitet. Die Beschränkung auf diese Verbände erfolgte, da von diesen am ehesten Aussagen über das Gebührenfestsetzungsverhalten der Steuerberater zur sachgerechten Einschätzung der Kostenauswirkungen zu erwarten waren. Die beteiligten Verbände haben zu den vorgesehenen Anpassungen der Steuerberatergebührenverordnung keine negative Stellungnahme abgegeben. Die Bundessteuerberaterkammer hat mitgeteilt, dass aufgrund der Besonderheiten des Beratungsverhältnisses zwischen Steuerberater und Wirtschaft, das typischerweise auf Dauer angelegt ist, die Wirtschaft davon ausgehen könne, dass Steuerberater die Gebührenbestimmungen nur maßvoll anwenden und mögliche Gebührenerhöhungsspielräume nur in dem Umfang nutzten, wie sie für eine Kostendeckung erforderlich und im Hinblick auf die Kostenbelastung der Vertragspartner tragbar seien. Dies gilt in besonderem Maße auch für die

mittelständische Wirtschaft, die typischerweise die Hilfe von Steuerberatern in Anspruch nimmt. Insgesamt lassen sich die Auswirkungen der Änderung der StBGebV auf die Kosten der Steuerberatung nicht genau quantifizieren.

Die finanzielle Mehrbelastung der Betroffenen dürfte jedoch maßvoll und nicht so umfangreich sein, dass von der Verordnung Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau zu erwarten sind.

 

Begründung zum KoStREuroUG - Allgemeines

 

Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 vom 3. Mai 1998 des Rates der Europäischen Union über die Einführung des Euro (Euro-Verordnung) bestimmt ab 1. Januar 1999 für Deutschland und die übrigen Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, den Euro als deren alleinige Währung. Die nationalen Geldzeichen bleiben bis 31.Dezember 2001 als Untereinheiten des Euro und gesetzliches Zahlungsmittel bestehen. Mit dem 31. Dezember 2001 endet gemäß § 1 Satz 1 des DM-Beendigungsgesetzes die Eigenschaft der DM als gesetzliches Zahlungsmittel. Die Artikel 10 und 11 der Euro-Verordnung sehen die Ausgabe von Euro-Bargeld ab dem 1. Januar 2002 vor. Die Kostengesetze und die kostenrechtlichen Regelungen in sonstigen Gesetzen sollen daher zum 1. Januar 2002 von DM auf Euro umgestellt werden. Dabei sollen in Wertvorschriften enthaltene feste Werte und die Wertstufen in Gebührentabellen als Signalbeträge erhalten bleiben und deshalb in der Regel auf volle 1 000, 5 000, 10 000, 100 000, 1 000 000 und 10 000 000 Euro geglättet werden. Soweit dies durch eine Halbierung des DM-Betrags geschieht,

vermindert sich der neue Wert um 2,2 %. Bei der Umstellung der Gebühren und Entschädigungssätze sowie vergleichbarer Beträge ist von folgenden Grundsätzen ausgegangen worden:

 

- Die in Euro ausgedrückten Gebühren sollen nicht mehr als unbedingt nötig von dem DM-Wert abweichen. Bei Mindest- oder Höchstgebühren oder ähnlichen Gebühren mit einem besonderen

Signalcharakter soll jedoch ein Euro-Betrag gewählt werden, der durch 5, 10, 100 etc. teilbar ist.

 

- Gebühren sollen in der Regel durch glatte Euro-Beträge ausgedrückt werden. Bei Rahmengebühren steht die in der Praxis am häufigsten anfallende Mittelgebühr bei dem Vergleich mit dem in DM ausgedrückten Betrag im Vordergrund.

 

- Rahmengebühren sollen in der Regel in durch 5 teilbaren Euro-Beträgen ausgedrückt werden.

 

- Durch die Glättung bewirkte Änderungen des Betrags sollen nach Möglichkeit innerhalb der Gebühren für zusammengehörende Bereiche ausgeglichen werden.

 

- Auf die Belange der Rechtsanwälte, Notare, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer, Zeugen und ehrenamtlichen Richter wird, soweit dies möglich ist, Rücksicht genommen.

 

Für in Tabellen enthaltene Wertgebühren gelten Besonderheiten, die im besonderen Teil der Begründung dargestellt sind. In den neuen Tabellen sollen die Wertstufen als Signalbeträge in der Regel auf durch 1000 teilbare, im Ausnahmefall auf durch 500 teilbare Beträge gerundet werden. Die Tabellenstruktur soll sich so weit wie möglich an den geltenden Tabellen orientieren, auf jeden Fall aber im Ergebnis aufkommensneutral sein. Die sich bei den Gebühren, Entschädigungssätzen, vergleichbaren Beträgen und Wertvorschriften ergebenden neuen Beträge sowie die Veränderung der Beträge gegenüber den in DM ausgedrückten

Beträgen ergeben sich aus der Anlage 1. Der besondere Teil der Begründung beschränkt sich auf die Darstellung von Besonderheiten, die Darstellung der sich nach den neuen Werten ergebenden Gebühren und solche Regelungen, die nicht in Anlage 1 aufgeführt sind.

Eine Mehrbelastung des rechtsuchenden Bürgers aufgrund der Umstellung wird so weit wie möglich vermieden. Die Belange der Rechtsanwaltschaft werden besonders berücksichtigt, weil die Umstellung nicht zu einer Einkommensverminderung für die Anwaltschaft führen soll. Hinsichtlich der Notare sind deren Interessen ebenfalls besonders berücksichtigt worden, soweit dies wegen deren Einbindung in die für die Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Gebührenvorschriften sinnvoll möglich war. Soweit im Kostenrecht verfahrensrechtliche Wertgrenzen enthalten sind, soll die Umstellung ausschließlich durch Halbierung erfolgen.

 

Die Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) hat sich stets an die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) angelehnt. Während der erste Entwurf der StBGebV von 1965 nahezu von einer Identität der StBGebV und der BRAGO ausging,

entschied sich der Gesetzgeber bei der Schaffung des Steuerberatergebührenrechts im Jahr 1981 für eine Parallelität. Dort, wo die Tätigkeiten des Steuerberaters und des Rechtsanwalts identisch sind, wurden unter der Prämisse „Gleiches Recht für gleiche Tätigkeit" identische Vorschriften in der StBGebV und in der BRAGO geschaffen. Beide Berufe sind berechtigt, unbeschränkte Hilfeleistung in Steuersachen zu erbringen. Aus diesem Grunde sollten von Anbeginn an diese Tätigkeiten, wie z. B. Rat und Auskunft (§ 21 StBGebV), Gutachten (§ 22 StBGebV), Anträge (§ 23 StBGebV), Selbstanzeige (§ 30 StBGebV), Besprechung (§ 31

StBGebV) sowie die Verfahren vor den Verwaltungsbehörden (§ 40 ff. StBGebV) und der Finanzgerichtsbarkeit (§ 45 StBGebV) identisch abgerechnet werden. Ein Gleichklang sollte auch bei den allgemeinen Vorschriften (§ 1 bis 30 StBGebV) gegeben sein. Um die Gebührenhöhe der Anwälte und Steuerberater für gleichartige Tätigkeiten gleich auszugestalten, stimmen die Tabellen A und E der StBGebV weitgehend mit der Tabelle zu § 11 BRAGO überein. Da jedoch eine Reihe von Tätigkeiten des Steuerberaters sich von denen des Rechtsanwalts unterscheiden oder bei diesen nicht so typisch sind, wie z. B. Buchführung und Bilanzierung, wurden hierfür eigene Vorschriften und eigene Gebührentabellen entwickelt.

 

Mit der Parallelität der StBGebV zur BRAGO sollte auch sichergestellt werden, dass Personen mit der Doppelqualifikation Steuerberater/Rechtsanwalt und Sozietäten aus Steuerberatern und

Rechtsanwälten für ihre Bemühungen einheitliche Gebühren nehmen können. Unterschiedliche Gebührenhöhen bei gleicher Tätigkeit würden zu Wettbewerbsverzerrungen führen, die im Interesse der Berufsangehörigen, aber auch im Interesse der Mandanten, vermieden werden müssen. Die Existenz von Gebührenverordnungen soll gerade Konkurrenz über den Preis weitgehend ausschließen. Solange der Gesetzgeber Gebührenordnungen für notwendig erachtet, muss auch deren Zweck, die Vermeidung von Preiskonkurrenz im Interesse des Verbrauchers, in diesen Bereichen sichergestellt werden. Bei der Umstellung der StBGebV auf Euro sollen daher die Beträge, die denen der BRAGO entsprechen, in Anlehnung an die in

Artikel 7 für die BRAGO vorgesehenen Euro-Beträge neu festgesetzt werden. Dies schlägt sich am deutlichsten in den Gebührentabellen A und E nieder, die im Wesentlichen die gleichen Beträge aufweisen wie die Tabelle nach § 11 Abs. 1 BRAGO. Zur Begründung der neu festgesetzten Beträge wird insoweit zusätzlich auf die Begründung zu Artikel 7 Nr. 3 verwiesen.

Soweit die Beträge der StBGebV von denen der BRAGO abweichen, sollen Gegenstandswerte durchgängig im Verhältnis 2 DM zu 1 Euro umgestellt werden. Gebührenbeträge, die sich nicht auf Gegenstandswerte beziehen oder eine andere Bezugsgröße haben (vgl. Tabelle D Teil a), sollen im Verhältnis 1,95583 DM zu 1 Euro umgerechnet und anschließend nach kaufmännischen Regeln auf den nächsten vollen Euro-Betrag auf- oder abgerundet werden.

Um verdeckte Gebührenerhöhungen oder -absenkungen zu vermeiden, müssen sowohl der Gegenstandswert als auch die sich daraus ergebende Gebühr im gleichen Verhältnis auf Euro umgestellt werd

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