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Steuerberater und Rechtsanwalt für Selbstanzeigen: Erbschaftsteuer wird häufig übersehen

Selbstanzeigen von Erben werden vielfach vor dem Hintergrund erstellt, dass strafrechtlich unverjährte Zeiträume für die Einkommensteuer auf bislang unversteuerte Kapitaleinkünfte des Erblassers nacherklärt werden. Unberücksichtigt bleibt dabei jedoch auf Seiten der Steuerpflichtigen, dass auch hinsichtlich der Erbschaftsteuer eine Hinterziehungsproblematik im Raum stehen kann.

Steuerhinterziehung der Erben 

Eine Steuerhinterziehung der Erben liegt zum einen vor, wenn eine unrichtige Erbschaftsteuererklärung beim Finanzamt abgegeben wurde. Desweiteren kann die Steuerhinterziehung in der Nichtabgabe der Erbschaftsteuererklärung liegen. Soll der Rechtsanwalt/Steuerberater in diesem Fall durch Selbstanzeige aktiv werden, spielt insbesondere die Frage nach der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung sowie der  steuerrechtlichen Festsetzungsverjährung eine entscheidende Rolle. 

Steuerhinterziehung der Erbschaftsteuer: Verjährung 

Hierbei ist davon auszugehen, dass die Steuerhinterziehung der Erben bei falscher Erbschaftsteuererklärung strafrechtlich gern. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre nach Bekanntgabe des die Steuerverkürzung enthaltenen Erstbescheides verfolgungsverjährt ist. Wurde keine Erbschaftsteuererklärung abgegeben und liegt auch eine Unterlassung der nach § 30 Abs. 1 oder 2 ErbStG erforderlichen Anzeige des Erwerbs vor ist die Steuerhinterziehung laut BGH fünf Jahre und vier Monate nach dem steuerpflichtigen Erwerbsvorgang strafrechtlich verjährt. 

Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung 

Im Rahmen der Erbschaftssteuer kommt es häufig zu sogenannten schweren Fällen der Steuerhinterziehung, da hiervon bereits bei einer Erbschaftsteuerverkürzung von über 100.000 € gegeben auszugehen ist. Die Verjährung verlängert sich in diesen Fällen für sämtliche am 25.12.2008 noch nicht verjährten Steuerstraftaten auf zehn Jahre. 

Steuerhinterziehung des Erblassers: Selbstanzeige der Erben notwendig 

Neben der Problematik der Erbschaftsteuer wird von den Erben oft die Steuerhinterziehung des Erblassers in Bezug auf die Einkommensteuer ausgeblendet. In den meisten Fällen hat der Erblasser die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Ausland nicht ein seiner Einkommensteuererklärung deklariert. Dann wird ohne Selbstanzeige der Erben das Versäumnis des Erblassers zu einer eigenen Steuerhinterziehung der Erben. 

Selbstanzeige: Beratung der Erben durch den Rechtsanwalt/Steuerberater 

Für Erben ergeben sich wie oben dargestellt an diversen Stellen steuerstrafrechtliche Risiken, welche regelmäßig durch eine qualifizierte Selbstanzeige vollständig ausgeschaltet werden können. Dazu sollte im Vorfeld eine Beratung durch den erfahrenen Rechtsanwalt/Steuerberater erfolgen.

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