Steuerhinterziehung der Erben
Eine Steuerhinterziehung der Erben liegt zum einen vor, wenn eine unrichtige Erbschaftsteuererklärung beim Finanzamt abgegeben wurde. Desweiteren kann die Steuerhinterziehung in der Nichtabgabe der Erbschaftsteuererklärung liegen. Soll der Rechtsanwalt/Steuerberater in diesem Fall durch Selbstanzeige aktiv werden, spielt insbesondere die Frage nach der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung sowie der steuerrechtlichen Festsetzungsverjährung eine entscheidende Rolle.
Steuerhinterziehung der Erbschaftsteuer: Verjährung
Hierbei ist davon auszugehen, dass die Steuerhinterziehung der Erben bei falscher Erbschaftsteuererklärung strafrechtlich gern. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre nach Bekanntgabe des die Steuerverkürzung enthaltenen Erstbescheides verfolgungsverjährt ist. Wurde keine Erbschaftsteuererklärung abgegeben und liegt auch eine Unterlassung der nach § 30 Abs. 1 oder 2 ErbStG erforderlichen Anzeige des Erwerbs vor ist die Steuerhinterziehung laut BGH fünf Jahre und vier Monate nach dem steuerpflichtigen Erwerbsvorgang strafrechtlich verjährt.
Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung
Im Rahmen der Erbschaftssteuer kommt es häufig zu sogenannten schweren Fällen der Steuerhinterziehung, da hiervon bereits bei einer Erbschaftsteuerverkürzung von über 100.000 € gegeben auszugehen ist. Die Verjährung verlängert sich in diesen Fällen für sämtliche am 25.12.2008 noch nicht verjährten Steuerstraftaten auf zehn Jahre.
Steuerhinterziehung des Erblassers: Selbstanzeige der Erben notwendig
Neben der Problematik der Erbschaftsteuer wird von den Erben oft die Steuerhinterziehung des Erblassers in Bezug auf die Einkommensteuer ausgeblendet. In den meisten Fällen hat der Erblasser die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Ausland nicht ein seiner Einkommensteuererklärung deklariert. Dann wird ohne Selbstanzeige der Erben das Versäumnis des Erblassers zu einer eigenen Steuerhinterziehung der Erben.
Selbstanzeige: Beratung der Erben durch den Rechtsanwalt/Steuerberater
Für Erben ergeben sich wie oben dargestellt an diversen Stellen steuerstrafrechtliche Risiken, welche regelmäßig durch eine qualifizierte Selbstanzeige vollständig ausgeschaltet werden können. Dazu sollte im Vorfeld eine Beratung durch den erfahrenen Rechtsanwalt/Steuerberater erfolgen.