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Steuerberater Köln: Wichtige Entscheidungen des BFH erwartet

Aus Sicht des Steuerberaters stehen 2011 eine Reihe wichtiger Entscheidungen des BFH an. Dabei handelt es sich u.a. um die folgenden Verfahren:

 

Einkommensteuer

 

Grunderwerbsteuer als Anschaffungsnebenkosten oder als sofort abzugsfähiger Aufwand:

Erhebliche praktische und wirtschaftliche Bedeutung für die Praxis des Steuerberaters wird den Entscheidungen des I. Senats in den Verfahren I R 2/10 und I R 40/10 beigemessen, die die Frage betreffen, ob eine mit der Übertragung von Anteilen an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften entstehende Grunderwerbsteuer zu aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten oder zu sofort abzugsfähigem Aufwand führt.

 

Abschreibung auf Aktien:

Nachdem der I. Senat in seinem Urteil vom 26.9.2007 I R 58/06 (BFHE 219, 100, BStBl II 09, 924) bereits grundlegend zur Abschreibung bei Wertminderung börsennotierter Aktien im Anlagevermögen entschieden hat, eröffnet ihm das Revisionsverfahren I R 89/10 die Möglichkeit, diese Rechtsprechung weiter zu konkretisieren.

 

Windkraftfonds, Schiffsfonds:

In den Verfahren IV R 15/09 und IV R 8/10 wird der IV. Senat darüber entscheiden, ob Gründungs-, Anlauf- und Platzierungskosten einer Fondsgesellschaft, die Windkraftanlagen bzw. ein Tankschiff betreibt, sofort abzugsfähige Betriebsausgaben oder nur über die Nutzungsdauer abzuschreibende Anschaffungsnebenkosten sind. Für Schiffsfonds ist weiterhin zu klären, ob sich die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Tankschiffs nach den amtlichen Tabellen bemisst oder eine längere Nutzungsdauer anzunehmen ist, weil Tankschiffe eine längere durchschnittliche Nutzungsdauer haben und eine Kaufoption vereinbart war, nach der für das vollständig abgeschriebene Schiff noch ein hoher Preis gezahlt werden musste.

 

Kürzung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG für Erstausstattung mit Anlagevermögen:

Im Verfahren X R 28/09 wird der X. Senat entscheiden, ob Schuldzinsen, die für die Erstausstattung eines Gewerbebetriebs angefallen sind, nach § 4 Abs. 4a EStG wegen Überentnahmen nicht abziehbar sind. Hierbei wird der X. Senat insbesondere zu der Frage Stellung nehmen, ob § 4 Abs. 4a EStG das objektive Nettoprinzip und den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit in sachlich nicht gerechtfertigter Weise einschränkt.

 

Rückstellungen für die Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen:

Das Verfahren X R 14/09 betrifft die bilanzsteuerrechtliche Frage, ob die aufgrund der Archivierungspflicht von Geschäftsunterlagen aufzuwendende jährliche Miete für zehn Jahre als Rückstellung in voller Höhe oder nur mit einem arithmetischen Mittelwert der Aufbewahrungszeit zu berücksichtigen ist.

 

Vertragsarztzulassung als selbstständiges immaterielles Wirtschaftsgut:

Im Verfahren VIII R 13/08 wird der VIII. Senat beurteilen, ob der Erwerber einer Vertragsarztpraxis die Vertragsarztzulassung als selbstständiges immaterielles Wirtschaftsgut aktivieren muss. Eine Abschreibung darauf wäre dann mangels Wertverzehr nicht zulässig. Dies hätte erhebliche Auswirkungen für den Arzt als Existenzgründer. Hier ist der Steuerberater gefragt, denn die Auffassung der Finanzverwaltung, dass die Vertragsarztzulassung käuflich erworben werden könne, ist schlichtweg falsch. Denn: Die Vertragsarztzulassung ist nicht veräußerbar, entsprechend daruf gerichtete Verträge wären nichtig. Allein die Zulassungsausschüsse entscheiden insoweit. Ärzte, denen das Finanzamt diesbezüglich Probleme macht, sollten unbedingt ihren Steuerberater auf diese Sonderthematik hinweisen (Auch, wenn dies der erfahrene Steuerberater eigentlich selber wissen müsste)

 

Familienheimfahrt mit Dienstwagen bei doppelter Haushaltsführung:

Lohnempfänger müssen für Familienheimfahrten mit dem Dienstwagen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nur dann einen Sachbezug versteuern, wenn sie mehr als eine Heimfahrt wöchentlich durchführen. Der VIII. Senat wird im Verfahren VIII R 24/09 beurteilen, ob Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften verfassungswidrig benachteiligt werden, weil bei ihnen für jede Heimfahrt mit einem betrieblichen Pkw eine Entnahme nach der 1 %-Regel angesetzt wird.

 

Regelmäßige Arbeitsstätte bei Außendienstmitarbeitern:

In dem Verfahren VI R 58/09 wird der VI. Senat zu entscheiden haben, ob ein Außendienstmitarbeiter seine regelmäßige Arbeitsstätte am Firmensitz hat, an dem er zu Kontrollzwecken täglich erscheinen muss, wo ihm aber kein individueller Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

 

Umgekehrte Familienheimfahrten bei der doppelten Haushaltsführung:

Der VI. Senat wird in dem Verfahren VI R 15/10 prüfen, ob die Kosten einer Reise des Ehegatten vom Familienwohnsitz zum Beschäftigungsort des anderen Ehegatten Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind. Dabei könnte entscheidungserheblich werden, ob der den Zweithaushalt führende Ehegatte aus privaten oder aus dienstlichen Gründen die Familienheimfahrt nicht selbst durchgeführt hat.

 

Steuerbefreiung von Gefahrenzuschlägen:

Der Kläger im Verfahren VI R 6/09 ist ein Angehöriger des Kampfmittelräumdienstes, der seine Gefahrenzuschläge wie Erschwerniszuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuerfrei (§ 3b EStG) beansprucht. Hierzu wird sich der VI. Senat mit der Frage befassen, ob die Befreiungsvorschrift auch auf den Kläger anzuwenden ist oder der Ausschluss des Klägers zur Verfassungswidrigkeit der Norm führt.

 

Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer:

Der VI. Senat wird in mehreren Verfahren (VI R 5/10, VI R 8/09, VI R 59/09, VI R 22/09) zu beurteilen haben, ob die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Falls der Senat dies verneinen sollte, stellt sich anschließend die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung (§ 12 Nr. 5 EStG). Dies ist auch Gegenstand der Streitsache VI R 7/10.

 

Tarifermäßigung für Abfindung bei Verlusten aus Gewerbebetrieb:

Im Verfahren IX R 9/10 hat der Steuerpflichtige nach Beendigung eines Dienstverhältnisses, für das er eine Abfindung erhalten hatte, einen Gewerbebetrieb angemeldet, der zu Verlusten führte. Es wird zu entscheiden sein, ob diese Verluste bei der Vergleichsberechnung, ob die Abfindung zu einer Zusammenballung von Einkünften geführt hat, zu berücksichtigen sind.

 

Schadenersatzleistungen nach Verkehrsunfall:

Im Verfahren IX R 13/10 wird der IX. Senat zu klären haben, inwieweit im Vergleichswege erhaltene Schadensersatzleistungen für Verdienst- und Einkommensausfall nach § 19 i.V.m § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerbar sind, wenn sich das Unfallopfer zum Zeitpunkt des Unfalls erst in der Ausbildung befand. Außerdem ist streitig, ob es an einer den ermäßigten Steuersatz gemäß § 34 EStG auslösenden Zusammenballung der Einkünfte fehlt, wenn über mehrere Jahre hinweg Vorschüsse auf die Schadensersatzpflicht gezahlt werden.

 

Zurechnung von Zinsen und Anrechnung von Kapitalertragsteuer:

Das Verfahren VIII R 17/09 betrifft die Frage, bei wem Einkünfte aus Kapitalvermögen anzusetzen sind und Kapitalertragsteuer anzurechnen ist, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Gelder der Gesellschaft im eigenen Namen anlegt und die erzielten Zinsen an die Gesellschaft zurückleitet.

 

Rentenbesteuerung ab dem 1.1.2005 nach dem Alterseinkünftegesetz:

Die Rentenbesteuerung wurde ab dem 1.1.2005 durch das Alterseinkünftegesetz neu geregelt. Auf dieser Grundlage wird der X. Senat in den Verfahren X R 19/09, X R 33/09 und X R 54/09 Fragen zur Besteuerung befristeter Erwerbsminderungs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten zu klären haben.

 

Schulgeld:

In den Verfahren X R 24/09, X R 27/09, X R 48/09 und X R 12/10 wird sich der X. Senat mit der Frage auseinandersetzen, ob Ausgaben für - teilweise im EU-Ausland liegende - Schulen, die nicht staatlich als Ersatzschulen anerkannt sind, einen Sonderausgabenabzug rechtfertigen.

 

Pflegegeld aus privater Pflegezusatzversicherung:

In dem Verfahren VI R 8/10 wird der VI. Senat zu entscheiden haben, ob das aus einer privaten Pflegezusatzversicherung gezahlte Pflegegeld die Höhe der abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen insoweit mindert, als es auf die entstandenen Pflegekosten anzurechnen ist.

 

Auslandsaufenthalt im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses als Berufsausbildung:

Für ein volljähriges Kind besteht u.a. Anspruch auf Kindergeld, wenn es sich in Berufsausbildung befindet. In dem Verfahren III R 58/08 ist die Frage zu klären, ob ein Aufenthalt als Au-pair-Mädchen in England als Berufsausbildung zu werten ist, wenn der wöchentliche Unterricht weniger als zehn Stunden beträgt und nur durch Hausaufgaben und zusätzliche Übungen zehn Wochenstunden erreicht werden.

 

Übergangszeit zwischen Schulabschluss und Zivil- oder Wehrdienst:

In den Verfahren III R 5/07 und III R 41/07 ist streitig, ob ein Anspruch auf Kindergeld für die Zeit zwischen Schulabschluss und der Ableistung des Zivil- oder Wehrdienstes besteht, wenn diese Übergangszeit länger als die in § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG vorgesehenen vier Monate dauert und das Kind weder bei der Arbeitsvermittlung noch bei der Berufsberatung gemeldet ist oder dem Arbeitsamt nicht zur Vermittlung zur Verfügung steht.

 

Günstigerprüfung:

Freibeträge für Kinder sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie günstiger sind als der Anspruch auf Kindergeld. In diesem Fall erhöht sich die tarifliche Einkommensteuer um den Kindergeldanspruch. In dem Verfahren III R 82/09 ist zu klären, ob die Freibeträge auch dann abgezogen werden können, wenn der Kindergeldanspruch zwar günstiger ist, der Kindergeldberechtigte aber kein Kindergeld erhalten hat, weil die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten des Kindergeldberechtigten bestandskräftig abgelehnt hat, und für den Fall, dass Kinderfreibeträge zu berücksichtigen sind, ob der Kindergeldanspruch trotz der Ablehnung der Kindergeldgewährung der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen ist.

 

Gewerbesteuer

 

Gewerbesteuerbefreiung der Altenheime:

In dem Verfahren I R 43/10 wird der I. Senat den Umfang der Gewerbesteuerbefreiung für Überschüsse aus dem Betrieb von Altenheimen und Pflegeeinrichtungen (§ 3 Nr. 20 Buchst. c und d GewStG) klären.

 

Umsatzsteuer

 

Haftung für unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer:

Steuerberater stoßen in den Unterlagen ihrer Mandanten häufig auf das Problem der zu unrecht ausgewiesenen Umsatzsteuer. Folge: Wer unberechtigt in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, schuldet gemäß § 14c Abs. 2 UStG den ausgewiesenen Steuerbetrag. In dem Verfahren V R 39/09 wird der V. Senat zu beurteilen haben, welche formalen Angaben ein Dokument mindestens enthalten muss, damit es als "Rechnung" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist und eine Haftung des Ausstellers für die ausgewiesene Umsatzsteuer begründen kann.

 

Ausübung des Zuordnungswahlrechts bei gemischt genutzten Gegenständen:

Der Unternehmer hat hinsichtlich eines Gegenstands, der sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für nichtunternehmerische Zwecke vorgesehen ist (sog. gemischte Nutzung), ein Zuordnungswahlrecht. Er kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen, insgesamt seinem Privatvermögen oder - entsprechend dem (geschätzten) unternehmerischen Nutzungsanteil - teilweise seinem Unternehmen und im Übrigen seinem Privatvermögen zuordnen. Bei einer vollständigen oder teilweisen Zuordnung zum Unternehmen kann der Unternehmer aus der Anschaffung und Herstellung des Gegenstands den Vorsteuerabzug vollständig oder anteilig beanspruchen. In den Verfahren V R 41/09, V R 42/09 und V R 21/10 wird sich der V. Senat mit der für die Praxis wichtigen Frage befassen, ob der Unternehmer seine beim Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung in der erstmöglichen Steuererklärung (regelmäßig in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen) zu dokumentieren hat oder ob dies auch noch zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist (in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung).

 

Behandlung des sog. "unflown revenue":

Im Geschäftsverkehr werden Flugtickets vielfach so angeboten, dass sie zu einem ermäßigten Preis buchbar sind, vorausbezahlt werden müssen, nicht umbuchbar sind und verfallen, wenn der Kunde nicht mindestens 30 Minuten vor Abflug bei der Fluggesellschaft erscheint. Die Klägerin vertritt im Verfahren V R 36/09 die Auffassung, sie müsse für die Einnahmen aus den verfallenen Tickets ("unflown revenue") keine Umsatzsteuer an den Fiskus abführen. Der V. Senat wird die Frage zu entscheiden haben, ob es sich bei diesen Einnahmen um umsatzsteuerbares und -pflichtiges Entgelt handelt, obwohl der Kunde nicht befördert worden ist.

 

Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Fotovoltaikanlage:

In dem Verfahren XI R 29/09 geht es um den Abzug von Vorsteuern aus Bauleistungen für die Errichtung eines Holzschuppens, auf dessen Dach eine Fotovoltaikanlage installiert wurde. Ansonsten wurde der Holzschuppen nicht genutzt. Der XI. Senat wird zu entscheiden haben, ob der Holzschuppen unternehmerisch genutzt wurde.

 

Verpflichtende elektronische Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen:

In dem Verfahren XI R 33/09 wird der Bundesfinanzhof zu klären haben, ob es verfassungsgemäß ist, dass Steuerberater und Unternehmer nach § 18 Abs. 1 UStG seit dem Jahr 2005 Umsatzsteuer-Voranmeldungen grundsätzlich elektronisch zu übermitteln haben. Ferner ist streitig, unter welchen Voraussetzungen einem Antrag, auf elektronische Übermittlung zu verzichten, stattzugeben ist.

 

Zweitwohnungsteuer

 

Steuerpflicht der Zweitwohnung einer ledigen Mutter mit volljährigem Kind:

Nach dem Hamburger Zweitwohnungsteuergesetz gilt die Steuerpflicht u.a. nicht für Wohnungen, die eine verheiratete Person aus überwiegend beruflichen Gründen innehat. Im Verfahren II R 67/08 stellt sich für den II. Senat die Frage, ob diese Regel gegen den besonderen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, da die Steuerbefreiung nicht auch unverheiratete Mütter mit in Schulausbildung befindlichen Kindern umfasst. Die Klägerin ist ledig und meldete in Mecklenburg-Vorpommern ihre Hauptwohnung an, wo sie sich überwiegend aufhielt und ihre Tochter das Gymnasium besuchte. Daneben mietete die Klägerin eine weitere Wohnung bei ihrem Arbeitsplatz in Hamburg. Der II. Senat hat mit Beschluss vom 16.12.2009 (BFHE 228, 480, BStBl II 10, 522) den Senator für Finanzen der Freien und Hansestadt Hamburg zum Beitritt aufgefordert.

 

Abgabenordnung/Verfahrensrecht/Vollstreckung

 

Klageeinreichung per E-Mail:

In dem Verfahren VII R 30/10 hat der Steuerpflichtige seine nicht mit einer qualifizierten Signatur versehene Klage an die elektronische Poststelle des Finanzgerichts übermittelt. Der VII. Senat wird zu befinden haben, ob die Klage formgerecht erhoben wurde. Auch gibt es eine enorme Relevanz für die Praxis des Rechtsanwalts/Steuerberaters, da insoweit eine erhebliche Vereinfachung der Korrespondenz stattfinden könnte.

 

Aufforderung zur Abgabe der Anlage EÜR:

Seit dem Veranlagungszeitraum 2005 fordert die Finanzverwaltung - zunächst zum Leidwesen der Steuerberater, mittlerweile auch zum Leidwesen der Finanzämter - Gewerbetreibende und Freiberufler zur Abgabe der Anlage EÜR zusammen mit der Einkommensteuererklärung auf, wenn sie ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln und der Gewinn einen bestimmten Betrag übersteigt. Gegenstand des Verfahrens X R 18/09 ist die Frage, ob die Ermächtigungsgrundlage für diese Aufforderung (§ 60 Abs. 4 EStDV) hinreichend bestimmt ist.

 

Steuerberatungsrecht

 

Steuerberaterprüfung:

Der VII. Senat wird darüber entscheiden, ob die Vernichtung oder Nichtvorlage von Aufzeichnungen, die ein Prüfling über den Vortrag und den Ablauf der mündlichen Steuerberaterprüfung angefertigt und der Prüfungsbehörde übergeben hat, (beweisrechtliche) Bedeutung für die Überprüfbarkeit der Prüfungsentscheidung hat (VII R 5/10).

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