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Steuerberater Köln: Kapitalertragsteuer bei thesaurierenden Auslandsfonds

Die Vielzahl der Finanzprodukte - insbesondere auch bei ausländischen Kapitalanlagen - stellt den Steuerberater im Rahmen der Einkommensteuererklärung vor eine Herausforderung. Insbesondere gilt es hier, die aktuelle Rechtsprechung zu diesem Bereich zu verfolgen.

Eine Kapitalertragsteuer auf den Verkauf eines ausländischen Investmentfonds ist nur dann nach § 36 Abs. 2 EStG anzurechnen, wenn die thesaurierten Kapitalerträge zuvor beim Anleger oder bei seinem Rechtsvorgänger als Einnahmen steuerlich erfasst worden sind (BFH 8.9.10, I R 90/09). Im entschiedenen Fall ging es zwar noch um den alten Rechtsstand, der Tenor ist aber gleichwohl auf die Neuregelungen der Abgeltungsteuer seit 2009 anzuwenden. Hintergrund ist, dass Erträge eines ausländischen thesaurierenden Investmentfonds fortlaufend als ausschüttungsgleiche Erträge zu besteuern sind (§ 1 Abs. 3 InvStG) und dieser Umfang ab 2009 deutlich ausgeweitet worden ist. Werden die Anteile später verkauft, gehört der Gewinn (Kursdifferenz zwischen Anschaffung und Verkauf) nach § 8 Abs. 5 S. 4 InvStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.

 

Nach neuem Recht wird auch der Gewinn aus der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentfonds dem Steuerabzug unterworfen - bei Depotverwahrung der Anteile durch ein inländisches Kreditinstitut. Da diese einbehaltene Steuer in der Regel viel zu hoch ist, darf der Veräußerungserlös insbesondere um die während der Besitzzeit als zugeflossen geltenden ausschüttungsgleichen Erträge gemindert werden. Diese Korrektur kann aber nur erfolgen, wenn die thesaurierten Einnahmen zuvor im Wege der Veranlagung erfasst worden sind. Die Kapitalertragsteuer wird nämlich - anders als beim Verkauf - selbst dann nicht einbehalten, wenn die Fonds in einem Inlandsdepot verwaltet werden.

 

Steuerberater Köln Steuertipp:

Als Berechnungshilfe zur Berechnung des Veräußerungsgewinns nach § 8 Abs. 5 InvStG kann das Schema in Anhang 6 zum BMF-Schreiben vom 18.8.2009 (IV C 1 - S 1980-1/08/10019, BStBl I 09, 931) dienen.

 

Kapitaleinkünfte - Steueranrechnung bis zur Verjährung

 

Ein Abrechnungsbescheid kann nur bei vorheriger Steuerfestsetzung erlassen werden. Daher kann einbehaltene Kapitalertragsteuer oder vor 2009 der Zinsabschlag nicht angerechnet werden, wenn für die erstmalige Einkommensteuerveranlagung der entsprechenden Jahre die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (BFH 27.10.10, VII B 130/10). Gegenstand eines Abrechnungsbescheids nach § 218 Abs. 2 AO ist die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis. Voraussetzung eines Abrechnungsbescheids ist also das Ergehen von Einkommensteuerbescheiden. Sind diese infolge des Eintritts der Festsetzungsverjährung jedoch nicht mehr möglich, scheidet mangels Steuerfestsetzung eine Steueranrechnung nach § 36 Abs. 2 EStG aus. Anzurechnen sind Steuerbeträge nach § 36 Abs. 2 EStG nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nämlich nur dann, wenn die Kapitalerträge, auf die sie sich beziehen, bei der Veranlagung erfasst worden sind. Notwendige Voraussetzung einer Anrechnung ist mit anderen Worten, dass die betreffenden Kapitalerträge zur Besteuerungsgrundlage geworden sind, mag sich das auf die Höhe der festgesetzten Steuer ausgewirkt haben oder nicht (BFH 24.8.09, VII B 42/09, BFH/NV 09, 198).

 

Bankgeheimnis - Datenzugriff der Finanzbehörden bei Kreditinstituten

 

Im Rahmen unserer Tätigkeit als Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht vertreten wir ständig Steuerpflichtige in Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung. Dabei ergeben sich Fallkonstellationen, bei denen die Steuerfahndung auf Bankkonten des Steuerpflichtigen zugreift. Aber auch im Rahmen einer Betriebsprüfung kommt es gelegentlich zu Kontenprüfungen.

Einschränkungen zum Schutz von Bankkunden bei einer Betriebsprüfung von Kreditinstituten ergeben sich über § 30a Abs. 3 S. 1 AO. Diese Vorschrift schränkt die Überprüfung nur solcher Konten ein, bei denen eine Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO durchgeführt wurde (sog. kundenbezogene Konten). Die Finanzverwaltung darf dagegen sämtliche nicht legitimationsgeprüfte Konten prüfen, selbst wenn sie Kenntnisse über nicht anonymisierte Gegenbuchungen zu Geschäftsvorfällen auf legitimationsgeprüften Kundenkonten vermitteln (BFH 27.9.10, II B 164/09). Eine Sperrwirkung entfaltet § 30a Abs. 3 S. 2 AO bei solchen Konten erst und nur insoweit, als für die Ausschreibung von Kontrollmitteilungen ein hinreichender Anlass vorliegen muss (BFH 9.12.08, VII R 47/07, BStBl II 09, 509). Diese Grundsätze gelten auch für einen digitalen Datenzugriff.

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