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Steuerberater Köln informiert: Sachspenden

Bei Sachspenden muss der Steuerberater gemäß Schreiben des BMF (4.5.11, IV C 4 - S 2223/07/0018 :004) wie folgt unterscheiden:

 

1. Betriebsvermögen:

Stammt die Sachzuwendung nach den Angaben des Zuwendenden aus dessen Betriebsvermögen, ist die Sachspende mit dem Entnahmewert zuzüglich Umsatzsteuer anzusetzen (R 10b.1 Abs. 1 S. 4 EStR). Der Entnahmewert ist grundsätzlich der Teilwert. In diesen Fällen braucht der Empfänger keine zusätzlichen Unterlagen in seine Buchführung aufzunehmen. Ebenso sind keine Angaben über die Unterlagen erforderlich, die zur Wertermittlung gedient haben. Der Entnahmewert kann auch der Buchwert sein, wenn das Wirtschaftsgut unmittelbar nach der Entnahme für steuerbegünstigte Zwecke gespendet wird (Buchwertprivileg § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 und 5 EStG). Der auf der Zuwendungsbestätigung ausgewiesene Betrag darf in diesem Fall den bei der Entnahme angesetzten Wert nicht überschreiten.

 

2. Privatvermögen:

Hier ist ebenfalls der gemeine Wert des Wirtschaftsguts maßgebend. Dieser Grundsatz gilt immer dann, wenn dessen Veräußerung im Zeitpunkt der Zuwendung keinen Besteuerungstatbestand erfüllen würde (§ 10b Abs. 3 S. 3 EStG). Steuerpflichtig sind insbesondere die Zuwendung einer mindestens 1 %igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (§ 17 EStG), einer Immobilie, die sich weniger als 10 Jahre im Eigentum des Spenders befindet (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und eines anderen Wirtschaftsguts mit einer Haltedauer innerhalb der Spekulationsfrist (z.B. Kunstsammlung, Goldmünzen, § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG).

 

In diesem Fall sind die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Wert der Zuwendung auszuweisen. Der Empfänger hat anzugeben, welche Unterlagen er zur Ermittlung des angesetzten Werts herangezogen hat. In Betracht kommt z.B. ein Gutachten über den aktuellen Wert oder der sich aus der ursprünglichen Rechnung ergebende historische Kaufpreis unter Berücksichtigung einer AfA. Diese Unterlagen hat der Empfänger zusammen mit der Zuwendungsbestätigung in seine Buchführung aufzunehmen.

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