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Steuerberater Köln/Düsseldorf: Aktuelle Einspruchshinweise

Einmal im Quartal geben wir Hinweise zu den aus Sicht des Steuerberaters wichtigen anhängigen Einspruchsverfahren. 

§ 2 EStG - Keine Klärung zur Verfassungsmäßigkeit der Mindeststeuer

Der BFH hält den eingeschränkten Verlustausgleich innerhalb der Einkunftsarten zwischen 1999 und 2003 nach § 2 Abs. 3 EStG wegen Verletzung des Grundsatzes der Normenklarheit für verfassungswidrig und hat die Entscheidung des BVerfG eingeholt. Die Vorlage ist allerdings unzulässig, weil der BFH die Verfassungsmäßigkeit zur Mindestbesteuerung nicht sorgfältig geprüft hatte. Bescheide für 1999 bis 2003 sind in Hinblick auf den weiteren Verfahrensverlauf offenzuhalten, die Verwaltung gewährt Aussetzung der Vollziehung.

BVerfG 12.10.10, 2 BvL 59/06

OFD Münster 21.8.07, Aktualisierte Kurzinfo ESt Nr. 28/2003, DStR 07, 1866

BFH 6.9.06, XI R 26/04, BStBl II 07, 167

AdV: BFH 31.1.07, VIII B 219/06, BFH/NV 07, 914

 

§ 3c EStG - Bedenken gegen das Halb- und Teileinkünfteverfahren

Werbungskosten oder Betriebseinnahmen im Zusammenhang mit zur Hälfte steuerfreien Kapitaleinnahmen dürfen nur mit 50 und ab 2009 mit 60 % abgesetzt werden. Verfahren zu der Frage, ob dies zu einer Verletzung des objektiven Nettoprinzips führt, hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen. Aufgabe- und Veräußerungsverluste zählen nach Ansicht des BFH im Rahmen des § 17 EStG bei verfassungskonformer Auslegung voll, wenn aus der wesentlichen Beteiligung zuvor keine Einnahmen geflossen sind. Das Urteil wendet die Verwaltung bis 2010 an, ab 2011 soll die Verwaltungsauffassung jedoch durch das JStG 2010 bestätigt werden. In den Revisionen geht es unter X R 5/10 und X R 7/10 um die Frage, ob das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG auf Teilwertabschreibung bei eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen im Betriebsvermögen anwendbar ist. Unter IX R 34/10 ist zu klären, ob der ungekürzte Verlustausgleich auch dann gilt, wenn zwar seit Geltung des Halbeinkünfteverfahrens keine steuerfreien Einnahmen aus der Beteiligung erzielt wurden, dafür aber in der Zeit des vorherigen Anrechnungsverfahrens.

BVerfG 9.2.10, 2 BvR 2659/07; 2 BvR 2221/07

BMF 28.6.10, IV C 6 - S 2244/09/10002

OFD Rheinland 6.7.10, Kurzinfo ESt 33/2010, DStR 10, 1740

BFH 18.3.10, IX B 227/09, DStR 10, 639; 14.7.09, IX R 8/09, BFH/NV 10, 399; 25.6.09, IX R 42/08, BStBl II 10, 220

FG Düsseldorf 20.1.10, 2 K 4581/07 F, Revision unter IV R 14/10; 30.6.10, 15 K 1566/09 E, Revision unter IX R 34/10

FG Berlin-Brandenburg 20.1.10, 2 K 1424/06, Revision unter X R 5/10

FG Niedersachsen 2.3.10, 8 K 254/07, Revision unter X R 7/10; 19.2.10, 15 K 44/10, Revision unter IX R 18/10

 

§ 4 EStG - Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen

Bis 1998 entstandene Unterentnahmen werden noch für 1999 und 2000 berücksichtigt. Zu klären ist aber noch, ob

  • die Finanzierung von Umlaufvermögen genauso wie von Anlagevermögen zu begünstigen ist (X R 43/07, X R 44/07),
  • Schuldzinsen zur langfristigen Finanzierung von Umlaufvermögen bei Unternehmensgründungen gekürzt werden dürfen (III R 60/09),
  • die vor 1999 entstandenen Unterentnahmen ab 2001 nutzbar sind (X R 30/06),
  • die pauschale Hinzurechnung verfassungsgemäß ist (X R 43/07, X R 44/07, IV R 53/07, III R 99/07),
  • der Übergangsverlust beim Wechsel der Gewinnermittlungsart zählt (VIII R 5/08),
  • es für die Einordnung als begünstigter Investitionskredit auf den im Kreditvertrag angegebenen Zweck oder die Verwendung ankommt (IV R 19/08),
  • Verluste bei der Feststellung der Überentnahmen nicht zu berücksichtigen sind, weil sie im Gesetz nicht aufgezählt sind (X R 12/09) und
  • Gestaltungsmissbrauch vorliegt, wenn dem Betrieb kurz vor Jahresende fremd finanzierte Gelder zugeführt und wenige Tage nach Jahreswechsel auf ein privates Girokonto zurück transferiert werden (VIII R 32/09).

Hinweis des Steuerberaters:

Vor dem BVerfG ist zudem noch ein Verfahren zu der Frage anhängig, ob eine Aufteilung von weniger als 2.050 EUR Zinsen auf einem gemischten Konto generell ausscheidet. Der BFH hält es für zulässig, dass Überentnahmen der Vorjahre berücksichtigt werden.

BFH 17.8.10, VIII 42/07

BMF 12.6.06, IV B 2 - S 2144 - 39/06, BStBl I 06, 416, DStR 06, 1135

BVerfG 2.2.10, 2 BvR 1659/06

FG Sachsen 18.3.09, 2 K 1012/08, Revision unter III R 60/09

FG Nürnberg 27.9.05, I 231/2005, EFG 06, 802, I 309/2002, EFG 06, 804, Revisionen unter X R 43/07 und X R 44/07

FG Baden-Württemberg 27.1.09, 11 K 4248/08, Revision unter X R 12/09; 26.1.06, 10 K 99/03, EFG 06, 1817, Revision unter X R 30/06; 24.7.07, 12 K 133/07, Revision unter IV R 53/07; 18.3.09, 2 K 160/06, Revision unter VIII R 32/09

FG Düsseldorf 22.3.07, 16 K 4797/04 F, Revision unter VIII R 5/08; 19.12.06

FG Niedersachsen 8.5.07, 15 K 20353/04, Revision unter III R 99/07

FG Rheinland-Pfalz 2.4.08, 3 K 2153/05, Revision unter IV R 19/08

 

§ 4 EStG - Mögliche Bilanzänderung nach Einreichung

Nach § 4 Abs. 2 EStG kommt eine Bilanzänderung auch dann in Betracht, soweit sich diese auf eine Gewinnänderung ohne Auswirkung auf den Bilanzansatz bezieht. Anhängig ist noch die Frage, ob Änderungen beim Kapitalkonto zur Bilanzberichtigung berechtigen. Der Große Senat des BFH hat zudem zu klären, ob die eingereichte Bilanz änderbar ist, wenn sie auf zu diesem Zeitpunkt ungeklärten aber vertretbaren Rechtsfragen beruht.

BFH 17.6.10, III R 43/06; 7.4.10, I R 77/08, beim Großen Senat unter GrS 1/10

BMF 13.8.08, IV C 6 - S 2141/07/10004

FG Münster 1.3.07, 6 K 2399/04, 6 K 2375/04, Revisionen unter IV R 18/07 und IV R 19/07

 

§ 4 EStG - Wertpapiere im Betriebsvermögen

Die Zuordnung von Wertpapieren zum Betriebsvermögen eines Freiberuflers ist problematisch. In anhängigen Revisionen geht es um die Frage, ob Wertpapiere bei Freiberuflern weder als notwendiges noch als gewillkürtes Betriebsvermögen gelten und ob diese Einstufung auch gilt, wenn die Papiere mit betrieblichen Mitteln angeschafft werden und der Liquiditätsreserve dienen und ab welcher Verlusthöhe eine Teilwert-AfA auf betriebliche Aktien zulässig ist.

FG Münster 31.8.10, 9 K 3466/09 K, G, Revision unter I R 89/10

FG Berlin-Brandenburg 23.4.08, 7 K 9382/05 B, Revision unter VIII R 19/08

FG Baden-Württemberg 11.10.07, 5 K 231/04, EFG 08, 438, Revision unter VIII R 1/08

FG Köln 25.9.08, 15 K 1235/04, EFG 09, 94 Revision unter VIII R 18/09; 1.3.07, 9 K 7050/02, EFG 07, 1159, Revision unter III R 31/07

 

§§ 4, 9 EStG - Einstufung des häuslichen Arbeitszimmers

Die seit 2007 geltende Neuregelung beim häuslichen Arbeitszimmer ist verfassungswidrig, soweit die Aufwendungen steuerlich von der Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies wird rückwirkend ab 2007 über das Jahressteuergesetz 2010 umgesetzt. Weiterhin anhängig sind die Fragen,

  • ob eine beabsichtigte Nutzung als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit zum Abzug ausreicht oder es nach dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung nicht auf die künftigen Verhältnisse ankommt (VI R 47/10), wo sich der berufliche Mittelpunkt bei Lehrtätigkeit befindet (VIII R 5/09),
  • ob ein Schauspieler und Drehbuchautor den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im heimischen Büro hat (VIII R 4/09),
  • ob ein außerhäusliches Arbeitszimmer vorliegt, wenn sich das außerhalb des Wohnbereichs im gleichen selbstgenutzten Haus befindet (VIII R 7/10, IX R 56/10) und
  • ob das Arbeitszimmer den qualitativen Mittelpunkt der beruflichen Betätigung bei einer atypischen Außendiensttätigkeit darstellt (VIII R 8/10).

Hinweis des Steuerberaters:

Entschieden ist hingegen, dass Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, nicht als häusliches Arbeitszimmer zählen und die durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich unbeschränkt als Werbungskosten abziehbar sind. Ehepaare können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur entsprechend dem zivilrechtlichen Eigentumsverhältnis absetzen.

BVerfG 6.7.10, 2 BvL 13/09

BFH 26.1.10, VI B 115/09; 23.9.09, IV R 21/08; 25.8.09, VI B 69/09, BStBl II 09, 826; 26.3.09, VI R 15/07

FG Rheinland-Pfalz 12.11.09, 6 K 2314/07, Revision unter VI R 47/10

FG Köln 9.9.10, 10 K 944/06, Revision unter IX R 56/10; 10.12.08, 7 K 97/07, Revision unter VIII R 5/09

FG Rheinland-Pfalz 25.3.09, 2 K 1396/07, Revision unter VIII R 8/10; 17.2.09, 3 K 1132/07, EFG 09, 651, Revision unter VI R 13/09

FG Berlin-Brandenburg 19.12.07, 1 K 3467/03 B, Revision unter VIII R 4/09

FG Baden-Württemberg 15.5.09, 10 K 3583/08, EFG 10, 1114, Revision unter VIII R 7/10

 

§§ 4, 9 EStG - Fragen zur Pendlerpauschale

Nach Ansicht des BFH erfasst die Abgeltungswirkung auch Leasingsonderzahlungen, die vor der erstmaligen Nutzung bezahlt wurden. Offen ist noch im Revisionsverfahren, ob bei einer Zeitersparnis von fünf Minuten die längere Strecke als offensichtlich verkehrsgünstiger zugrunde gelegt werden kann.

FG München 14.7.09, 13 K 55/08, Revision unter VI R 3/10

BFH 15.4.10, VI R 20/08, beim BVerfG unter 2 BvR 1683/10

 

§§ 4, 9 EStG - Fragen zur doppelten Haushaltsführung

Nach der Vorgabe des BVerfG ist der Kostenabzug für Zweitwohnung und Familienheimfahrten zeitlich unbegrenzt möglich. Dies gilt zwar nicht für die auf drei Monate beschränkten Verpflegungsmehraufwendungen, doch dies hält der BFH für verfassungsgemäß. Entschieden ist ebenfalls, dass die doppelte Haushaltsführung nach einer Unterbrechung am selben Ort neu beginnt und es die Verpflegungspauschale für weitere drei Monate gibt, die Küche kein notwendiges Ausstattungsmerkmal des eigenen Hausstandes ist und bei Alleinstehenden keine finanzielle Beteiligung zwingend notwendig ist. Offen ist noch, ob Besuchsreisen des Ehegatten am Arbeitsort als sog. umgekehrte Familienheimfahrt abzugsfähig ist.

BFH 8.7.10, VI R 15/09; VI R 15/09; 21.4.10, VI R 26/09; 28.10.09, VIII R 13/09

FG Köln 27.1.10, 4 K 2882/07, Revision unter VI R 15/10; 11.12.08

 

§§ 4, 9 EStG - Erstmalige Berufsausbildung abziehbar?

Seit 2004 fallen Kosten für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium unter § 12 Nr. 5 EStG und zählen nur begrenzt als Sonderausgaben. Das gilt laut BFH aber nicht, wenn einem Erststudium eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist. In noch anhängigen Revisionen geht es um die Frage, ob die Regelung des § 12 Nr. 5 EStG verfassungsmäßig ist, sofern es um die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium ohne vorhergehende Berufsausbildung geht. Bescheide sollten in dieser Hinsicht offengehalten werden. Das gilt auch für vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben durch einen Antrag auf Verlustfeststellung nach § 10d EStG sowie für die Frage, ob ein Schulungsvertrag mit dem künftigen Arbeitgeber schon ein Dienstverhältnis darstellt. Ohne vorherige Ausbildung oder ein Studium lehnt das Finanzamt ruhende Verfahren ab.

FG Münster 6.5.10, 3 K 3347/07 F, Revision unter VI R 52/10

BFH 18.6.09, VI R 14/07; VI R 31/07; VI R 79/06; VI R 6/07; VI R 49/07

FG Berlin-Brandenburg 17.12.08, 8 K 6331/06 B, Revision unter VI R 22/09

FG Düsseldorf 10.11.09, 14 K 2361/06 F, Revision unter VI R 59/09; 3.12.08, 2 K 3575/07 F, Revision unter VI R 8/09

FG Hamburg 25.11.09, 5 K 193/08, Revision unter VI R 7/10

FG Baden-Württemberg 19.1.10, 11 K 4253/08, Revision unter VI R 5/10

 

§ 5 EStG - Fragen zum Ansatz einer aktiven RAP

Dem BFH liegt eine Revision zu der Frage vor, ob die Bearbeitungsgebühr für die Gewährung von öffentlich geförderten Krediten über die Darlehenszeit abzugrenzen ist, was das FG Köln bejaht. Gebilligt hat der BFH, dass bei laufend wiederkehrenden geringfügigen Beträgen auf die Bildung einer RAP verzichtet werden kann und dass für Kfz-Steuer ein RAP zu aktivieren ist, soweit sie auf die Zulassungszeit im folgenden Wirtschaftsjahr entfällt.

BFH 19.5.10, I R 65/09

FG Köln 12.11.09, 13 K 3803/06, Revision unter I R 7/10

Hessisches FG 6.11.08, 9 K 2244/04, Revision unter X R 20/09

 

§ 7g EStG - Fragen zum Investitionsabzugsbetrag

Ansparrücklage und der neue Investitionsabzugsbetrag dürfen bei Neugründung und wesentlicher Erweiterung nur bei verbindlicher Bestellung gebildet werden. Diese strenge Anforderung an die Darlegung der Investitionsabsicht will das FG Münster für die geplante Anschaffung einer zusätzlichen Fotovoltaikanlage nicht gelten lassen, was der BFH genauso klären kann wie die vom FG aufgeworfene Frage, ob der Investitionsabzugsbetrag entgegen der Verwaltungsauffassung im Folgejahr aufgestockt werden kann.

FG Münster 21.1.10, 11 K 435/08 E, Revision unter III R 15/10

FG Niedersachsen 20.7.10, 16 K 116/10, Revision unter X R 25/10

 

§ 8 EStG - Privatnutzung des Firmenwagens

Die private Nutzung eines Betriebs-Pkw ist laut Verwaltung und BFH aufgrund des Anscheinbeweises auch dann der Lohnsteuer zu unterwerfen, wenn der Arbeitgeber Privatfahrten zwar verbietet, die Einhaltung des Verbots aber nicht überwacht. Zu klären ist noch,

  • wie der Nachweis fehlender Privatfahrten ohne Fahrtenbuch erfolgen kann (VI R 26/10),
  • wie die Privatnutzung von Vorführwagen durch Angestellte des Autohauses zu behandeln ist (VI R 54/10) und
  • ob Umrüstungskosten auf Flüssiggasbetrieb in den Listenpreis als Sonderausstattung einzubeziehen ist (VI R 12/09).

Hinweis des Steuerberaters:

Bis zur Entscheidung über die einzelnen Punkte sollten Arbeitgeber den geldwerten Vorteil weiterhin erfassen und Mitarbeitern raten, ihre Bescheide diesbezüglich offenzuhalten.

BFH 21.4.10, VI R 46/08

FG Rheinland-Pfalz 18.3.09, 1 K 2079/07, Revision unter VI R 26/10

FG Niedersachsen 11.3.10, 1 K 327/07, Revision unter VI R 54/10; 19.3.09, 11 K 83/07, Revision unter VI R 43/09

FG Münster 23.1.09, 10 K 1666/07 L, Revision unter VI R 12/09

 

§ 8 EStG - Steuerfreier Sachbezug bei Gutscheinen

Sachzuwendungen bis zur Freigrenze von 44 EUR im Monat bleiben steuerfrei. Hierzu sind mehrere Revisionen zu der Frage anhängig, inwieweit dies für an Arbeitnehmer ausgegebene Waren- und Tankgutscheine gilt:

  • Überlassung einer Tankkarte mit maximalem Gesamtwert (VI R 27/09),
  • Warengutscheine, die einen Geldbetrag ausweisen (VI R 21/09),
  • Einstufung von Kundenkarten (VI R 26/08),
  • Benzingutschein mit Mengenangabe; der Arbeitnehmer zahlt beim Tanken zunächst und erhält den Betrag vom Arbeitgeber erstattet (VI R 40/10 und VI R 41/10).

Hinweis des Steuerberaters:

Da die lohnsteuerrechtliche Behandlung bislang noch nicht geklärt ist, sollten vergleichbare Sachverhalte offengehalten werden. Entschieden ist, dass die Einräumung von Genussrechten ein Sachbezug darstellt und somit die Freigrenze nutzbar ist.

BFH 10.3.10, VI R 36/08

FG München 3.3.09, 8 K 3213/07, EFG 09, 1011, Revision unter VI R 21/09; 21.8.08

FG Baden-Württemberg 18.12.08, 13 K 2626/07, EFG 09, 1373, Revision unter VI R 27/09

FG Niedersachsen 20.9.07, 11 K 64/07, Revision unter VI R 26/08

FG Rheinland-Pfalz 25.11.09, 2 K 1433/09, Revision unter VI R 40/10; 2 K 1432/09, Revision unter VI R 41/10

OFD Hannover 24.4.08, S 2334 - 281 - StO 212

 

§ 9 EStG - Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften

Das beim FG Münster unter 6 K 1847/10 E anhängige Musterverfahren gegen die Abschaffung des Werbungskostenabzugs bei Kapitalerträgen seit 2009 wurde aus anderen Gründen in der Hauptsache für erledigt erklärt. Da der anschließend im gleichen Verfahren unter 6 K 3260/10 F anhängigen Sprungklage nicht innerhalb eines Monats zugestimmt wurde, wird sie als außergerichtlicher Rechtsbehelf behandelt. Hierbei geht es um die Frage, ob die Ungleichbehandlung im Zuge der Einführung der Abgeltungsteuer mit den anderen Einkunftsarten gegen den Gleichheitssatz und das Gebot der Folgerichtigkeit verstößt. Da Einsprüche (noch) nicht ruhen können, müssen Anleger mit Aufwendungen für die Geldanlage oberhalb von 801 EUR ihre Fälle selber offenhalten. In Hinsicht auf einen positiven Ausgang sind Kostenbelege aufzubewahren.

OFD Münster 25.10.10, Kurzinfo ESt 021/2010

 

§ 20 EStG - Kapitaleinnahmen bei Erstattungszinsen

Erstattungszinsen stellen Einnahmen aus Kapitalvermögen dar und Nachzahlungszinsen sind gem. § 12 Nr. 3 EStG nicht abzugsfähig. Diese Differenzierung entfällt nun, indem Nachzahlungszinsen nicht mehr steuerbar sind.

BFH 15.6.10, VIII R 33/07

 

§ 20 EStG - Steuerschädliche Darlehenspolicen

Zinsen aus vor 2005 abgeschlossenen Lebensversicherungen sind steuerpflichtig, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nicht erfüllt sind. Hier hat der BFH jüngst eine Reihe von Urteilen zur Steuerschädlichkeit gefällt. Noch nicht geklärt sind aber folgende Fragen:

  • Ist eine zivilrechtlich wirksame Abtretung erforderlich, um ein Dienen i.S. von § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. c EStG 2002 annehmen zu können? Steht eine mögliche Übersicherung des Darlehens nach §§ 138, 307 Abs. 1 BGB der Steuerpflicht der Zinsen entgegen (VIII R 2/10, VIII R 6/10)?
  • Sind Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung steuerpflichtig, wenn die Lebensversicherung zur Besicherung eines in Zusammenhang mit der Finanzierung einer Praxisübernahme aufgenommenen Darlehens eingesetzt wird und neben den begünstigten Anschaffungskosten auch eine teilweise steuerschädliche Darlehensverwendung, die zum Überschreiten der Bagatellgrenze in Höhe von 2.556 EUR führt, erfolgt (VIII R 49/09)?
  • Steht eine mögliche Übersicherung des Darlehens nach §§ 138, 307 Abs. 1 BGB der Steuerpflicht der Zinsen entgegen (VIII R 6/10)?
  • Lässt der Begriff "unmittelbar" in § 10 Abs. 2 S. 2 a) EStG eine steuer- unschädliche Verwendung des Darlehens zu, wenn die Zahlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines begünstigten Wirtschaftsgutes erst nach mehr als 30 Tagen seit der Darlehensvalutierung erfolgt (VIII R 21/07)?
  • Wurde ein Darlehen "unmittelbar und ausschließlich" zur Finanzierung der Anschaffungskosten einer betrieblichen Investition eingesetzt, wenn es vorübergehend zur Finanzierung von Werbungskosten und Betriebsausgaben eingesetzt wurde und erst danach zur Bezahlung der Anschaffungskosten verwendet wurde (VIII R 7/09)?
  • Besteht für Zinsen aus Kapitallebensversicherungen wegen Verpfändung der Versicherungsansprüche zur Sicherung eines Darlehens, das der Finanzierung eines Bausparguthabens und damit einer Forderung gedient hat, eine Steuerpflicht? Wird das Gesamtdarlehen infiziert, wenn nur ein Teil davon für steuerschädliche Zwecke verwendet wird (VIII R 30/09)?
  • Sind die Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung wegen steuerschädlicher Verwendung des Darlehens (Auszahlung auf ein Girokonto und Überschreiten der 30-Tage-Frist) steuerpflichtig (VIII R 25/09)?

BFH 19.1.10, VIII R 40/06; 24.11.09, VIII R 29/07; 12.9.07, VIII R 12/07

FG Düsseldorf 18.12.07, 13 K 3342/05 F, Revision unter VIII R 7/09; 19.4.07, 16 K 2686/04 F, Revision unter VIII R 21/07

FG Baden-Württemberg 12.5.09, 11 K 4217/08, Revision unter VIII R 30/09; 23.1.09, 5 K 327/05, Revision unter VIII R 25/09

FG Rheinland-Pfalz 18.6.09, 4 K 1646/07, Revision unter VIII R 49/09

FG Münster 8.12.09, 1 K 3655/06 E, EFG 10, 643, Revision unter VIII R 2/10; 1 K 3656/06 F, Revision unter VIII R 6/10

 

§ 21 EStG - Wann ist die Vermietung einer Immobilie Liebhaberei?

Bei einer dauerhaften Vermietung von Wohnraum ist im Gegensatz zu Gewerbeobjekten grundsätzlich von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen. Dieser Grundsatz gilt aber nicht bei Gewerbeobjekten und einer langjährigen Renovierung mit Leerstand. Vergebliche Aufwendungen für die Anschaffung von unbebautem Grund und Boden sind hingegen keine Werbungskosten. Zu klären ist in diesem Zusammenhang noch, ob

  • die Annahme einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit auch bei Zwischenmietverhältnissen über Gewerbeflächen gilt (FG Nürnberg 25.6.09, 4 K 1561/2007, Revision unter IX R 7/10),
  • dauerhafte Mietverluste bei ungeklärter Nachfolgeregelung überhaupt zur Liebhaberei führen können (FG Niedersachsen 27.3.09, 1 K 11543/05, Revision unter IX R 44/09),
  • das Missverhältnis zwischen Anschaffungs- und Sanierungskosten und der Miete eine Totalüberschussprognose erfordert (FG Köln 19.1.07, 10 K 3821/03, EFG 08, 293, Revision unter X R 30/07),
  • ein Vermieter bei längerem Leerstand besondere Maßnahmen ergreifen muss, um die Einkunftserzielungsabsicht zu belegen (FG München 14.10.09, 1 K 845/09, Revision unter VIII R 51/09).

BFH 28.9.10, IX R 37/09; 11.8.10, IX R 3/10; 20.7.10, IX R 49/09

FG Niedersachsen 27.3.09, 1 K 11543/05, Revision unter IX R 44/09

FG Köln 19.1.07, 10 K 3821/03, EFG 08, 293, Revision unter X R 30/07

FG Baden-Württemberg 29.7.09, 7 K 182/09, Revision unter IX R 37/09

FG München 14.10.09, 1 K 845/09, Revision unter VIII R 51/09

 

§ 22 EStG - Fragen zur Steuerpflicht sonstiger Einkünfte

Entschieden ist vom BFH, dass Unterhaltszahlungen vom Ex-Ehegatten auch dann steuerpflichtig sind, wenn sie sich beim Geber wegen Verlusten nicht mindernd auswirken, dass die Entschädigung für den durch die angrenzende Bebauung entstandenen Wertverlust genauso zu einer sonstigen Einnahme nach § 22 Nr. 3 EStG führt wie die Provision für die ringweise Einmalvermittlung von Lebensversicherungen unter Angehörigen, wenn diese wechselseitig ausgekehrt wird.

BFH 9.12.09, X R 49/07; 22.9.09, IX R 29/08; 20.1.09, IX R 34; IX R 35/07; 4.3.08 IX R 36/07, BFH/NV 08, 1657

 

§ 22 EStG - Sparerfreibetrag auf private Renten?

Nach Ansicht des BFH kann bei sonstigen Einkünften i.S. des § 22 EStG kein Sparerfreibetrag abgezogen werden. Wegen anhängiger Revisionen können die Fälle aber weiterhin ruhen.

BFH 18.5.10, X R 32/01; X R 33/01

FG Berlin-Brandenburg 17.12.08 7 K 1834/04, Revision unter X R 6/09; 7 K 1674/04, Revision unter X R 7/09

 

§ 32 EStG - Absenkung der Altersgrenze auf 25 verfassungsgemäß?

Nach Ansicht des BFH ist die Absenkung der Altersgrenze ab 2007 von 27 auf 25 Jahre als unechte Rückwirkung verfassungsgemäß, weil es für ältere Kinder den Abzug von Unterhaltsleistungen gibt. Da der BFH nicht über die hieraus resultierenden steuerlichen Nachteile entscheiden musste, ist mit einer Verfassungsbeschwerde zu rechnen und Einkommensteuerbescheide sind weiter offenzuhalten.

BFH 17.6.10, III R 35/09

 

§ 32 EStG - Unterbrechung der Berufsausbildung

Nach dem BFH wird ein volljähriges Kind nicht berücksichtigt, das die Berufsausbildung zum Zweck der Betreuung eines eigenen Kindes unterbricht. Hiergegen wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt.

BFH 24.9.09, III R 79/06, BFH/NV 10, 614, beim BVerfG unter 2 BvR 1395/10

 

§§ 32, 63 EStG - Einkommensgrenze bei volljährigen Kindern

Gemäß BVerfG und BFH sind bei der Prüfung der Einkunftsgrenze von volljährigen Kindern gezahlte gesetzliche und freiwillige Sozialversicherungsbeiträge abziehbar. Diese Entscheidung war Auslöser einer Reihe von Fragen, die nunmehr als Revisionen anhängig sind. Nachfolgend die wichtigsten offenen Fragen in Stichworten:

  • Sind Krankheitskosten und Miete am Ausbildungsort abziehbar (III R 21/10)?
  • Sind die aus einer Erbschaft zugeflossenen Mittel als Bezüge zu berücksichtigen (III R 22/10)?
  • Sind Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung als ausbildungsbedingter Mehrbedarf beim Auslandspraktikum abziehbar, wenn das Kind seinen inländischen Wohnsitz beibehält (III R 28/09)?
  • Sind die neben den Studiengebühren zu zahlenden Semestergebühren und Studentenwerksbeiträge als besondere Ausbildungskosten mindernd zu berücksichtigen (III R 38/08)?
  • Was ist mit Kosten für die Unterbringung und Verpflegung am Ausbildungsort des Kindes, wenn der Sonderbedarf mit 77 EUR monatlich nicht ausreichend bemessen ist oder doppelte Haushaltsführung und Kosten für Familienheimfahrten anfallen (III R 104/07)?
  • Ist die Unterhaltspflicht gegenüber der vermögens- und einkunftslosen Ehefrau zu berücksichtigen (III R 72/07)?
  • Gelten die vom Arbeitgeber gewährten vermögenswirksamen Leistungen trotz Sperrfrist der Anlage als Einkommen (III R 73/08, III R 23/09, III R 57/09) und tarifvertragliche Altersversorgung (III R 41/09) als Einkommen?
  • Mindern Beiträge zur Familienversicherung die Einkünfte, wenn das Kind nicht selbst Versicherungsnehmer ist (III R 46/09)?
  • Können mit Mieteinkünften zusammenhängende Versorgungsleistungen abgezogen werden (III R 6/10)?

Hinweis des Steuerberaters:

Entschieden ist, dass sich Arbeitnehmeranteile zur VBL nicht mindernd auswirken.

BFH 15.7.10, III R 70/08; III R 22/09; 17.6.10, III R 59/09; III 63/09; III R 81/09

OFD Frankfurt 11.3.10, S 2282 A - 22 - St 223

FG München 10.12.09, 5 K 3018/09, Revision unter III R 6/10

FG Düsseldorf 22.12.08, 10 K 3694/06 Kg, Revision unter III R 57/09; 31.7.08, 14 K 1515/07 Kg, Revision unter III R 73/08; 16.4.08, 9 K 4245/07 Kg, Revision unter III R 38/08

FG Bremen 19.7.07, 4 K 69/05 (6), Revision unter III R 72/07

FG Sachsen 12.5.09, 5 K 1239/06 (Kg), Revision unter III R 41/09; 15.11.07, 4 K 17/05, Revision unter III R 111/07

FG Baden-Württemberg 16.2.09, 6 K 83/06, Revision unter III R 23/09; 9.3.09, 8 K 295/06, Revision unter III R 28/09

FG Münster 4.6.09, 3 K 840/08 Kg, Revision unter III R 46/09

FG Niedersachsen 4.3.10, 10 K 128/08, Revision unter III R 22/10

FG Rheinland-Pfalz 29.4.09, 1 K 1843/08, Revision unter III R 21/10

 

§ 32b EStG - Mindest-Elterngeld und Progressionsvorbehalt

Nach dem Gesetzeswortlaut unterliegt auch der einkommensunabhängige Sockelbetrag des Elterngeldes dem Progressionsvorbehalt, sodass der BFH mangels klärungsbedürftiger Fragen keine Revision gegen das Urteil des FG Nürnberg zugelassen hatte. Die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.

FG Nürnberg 19.2.09, 6 K 1859/08

BVerfG 20.10.10, 2 BvR 2604/09

 

§ 33 EStG - Kosten für eine künstliche Befruchtung

Aufwand für die künstliche Befruchtung mit Fremdsamen sind nach dem FG Niedersachsen bei Zeugungsunfähigkeit des Ehemannes als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Hiergegen hat die Verwaltung Revision eingelegt.

FG Niedersachsen 5.5.10, 9 K 231/07, Revision unter VI R 43/10

 

§ 35a EStG - Umfang der begünstigten Dienstleistungen

Zum Steuerabzug ist noch die Frage zu im Haushalt oder über eine Gehaltspauschale erbrachte Leistungen offen. Viele andere Sachverhalte hat der BFH mittlerweile entschieden. Sowohl die Verwaltung als auch die FG Rheinland-Pfalz, Niedersachsen und Münster lehnen die Verdopplung des Höchstbetrags für Handwerkerleistungen aufgrund einer "Gesetzespanne" schon für 2008 ab. Da der BFH hierzu die Revision zugelassen hat, können Einsprüche ruhen.

BFH 29.7.10, VI R 60/09; 5.3.09, VI R 43/08, BFH/NV 09, 1113; 29.1.09, VI R 28/08; VI R 44/08; 20.11.08, VI R 14/08; VI R 22/08; 1.2.07, VI R 74/05, BFH/NV 07, 900

FG Niedersachsen 23.2.10, 16 K 422/09, Revision unter VI R 18/10

FG Rheinland-Pfalz 26.1.10, 3 K 2002/09, Revision unter VI R 65/10

FG Bremen 11.12.08, 2 K 100/08 (1), Revision unter VI R 4/09

FG München 14.7.09, 13 K 55/08, Revision unter VI R 3/10

FG Münster 11.12.09, 10 V 4132/09 E

OFD Koblenz 14.10.09, S 2296 b A - St 32 3

BMF 15.2.10, IV C 4 - S 2296-b/07/0003

 

§ 46 EStG - Anlaufhemmung bei der Antragsveranlagung

Bei der Berechnung der Festsetzungsfrist für die Antragsveranlagung greift die Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO nach Ansicht der Verwaltung nicht, weil keine Pflicht zur Abgabe der Erklärung besteht. Damit bleiben nach der Grundregel nur vier Jahre Zeit. Wegen einer anhängigen Revision können Altfälle in Hinsicht auf die Anlaufhemmung über einen Rechtsbehelf ruhend gestellt werden. Der BFH hat die Anlaufhemmung allerdings bereits bei verspäteter Wahl der getrennten Veranlagung abgelehnt

FG Baden-Württemberg 4.5.10, 4 K 478/10, Revision unter VI R 53/10

Sächsisches FG 23.3.10, 6 K 2168/08, NZB unter VI B 61/10

BMF 28.7.10, IV A 3 - S 0062/08/10007-08

OFD Frankfurt 10.9.10, S 2270 A - 11 - St 216

BFH 8.3.10, VIII B 15/09, BFH/NV 10, 1080; 12.11.09, VI R 1/09, BStBl II 10, 406; 15.1.09, VI R 23/08

 

§ 8 KStG - Hinzurechnung von Betriebsausgaben ist verfassungsgemäß

Die Pauschalierung nicht abziehbarer Betriebsausgaben bei der Beteiligung an Kapitalgesellschaften ist verfassungsgemäß. Das betrifft steuerfreie Dividenden und Verkaufsgewinne, bei denen seit 2004 pauschal 5 % als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe gelten. Das pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot verletzt nicht den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Folgerichtigkeit.

BVerfG 12.10.10, 1 BvL 12/07

BFH 19.8.09, I R 2/09

OFD Hannover 8.7.09, S 2750 a - 19 - StO 242

 

§ 14 ff. KStG - Notwendiger Inhalt der Verlustübernahmevereinbarung

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