Luisenstraße 32
53129 Bonn
Tel.: (0228) 91 17 30

Steuerberater Köln/Bonn: Aktuelle Einspruchshinweise

Steuerberater wissen: Viele Steuerbescheide sind falsch. Daher werden gegen eine Vielzahl von Steuerbescheiden Einsprüche beim Finanzamt eingelegt. Häufig wird das im Einspruch vom Steuerberater aufgegriffene Problem bereits bei einem Finanzgericht in anderer Sache entschieden. Dann ist es möglich, das eigene Einspruchsverfahren unter Bezugnahme auf das anhängige Gerichtsverfahren ruhen zu lassen. Solche Verfahren listen wir regelmäßig als Arbeitshilfe für Sie oder Ihren Steuerberater auf. Dabei berücksichtigen wir ausschließlich Themen, die auch in unserer Kanzlei bearbeitet werden.

Die Liste ist thematisch nach Steuerarten strukturiert

 

 

Abgabenordnung

Das Ruhen eines Einspruchsverfahrens

| Gemäß § 363 AO ruht ein Rechtsbehelf kraft Gesetz, wenn |

 

·          wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren beim EuGH, BVerfG, BFH oder einem anderen obersten Bundesgericht anhängig ist,

·          die Steuer zu diesem Punkt nicht vorläufig festgesetzt wurde und

·          sich in der Einspruchsbegründung ausdrücklich auf das Musterverfahren gestützt wird.

 

Der Einspruchsführer muss die strittige Rechtsfrage benennen und darauf hinweisen, dass hierzu ein Verfahren anhängig ist (AEAO zu § 363). Kann das FA das Musterverfahren nicht finden, wird ein Nachweis über die Anhängigkeit verlangt, z.B. durch Nennung der Fundstelle in der Fachliteratur.

 

Ist eine Zwangsruhe kraft Gesetzes eingetreten, muss dies dem Einspruchsführer nicht mitgeteilt werden. Er kann dies aus dem Stillschweigen des Finanzamts schließen. Zweck dieser Zwangsruhe ist die Verfahrensökonomie, Arbeitsaufwand und Kostenrisiko einzusparen, und die Entscheidung eines obersten Gerichts abzuwarten. Vorteil eines ruhenden Verfahrens war bis Ende 2006, dass der Steuerfall dann im Ganzen offen blieb, neben dem strittigen Sachverhalt später auch weitere Tatsachen vorgebracht werden konnten. Über den neuen § 367 Abs. 2a AO kann die Finanzbehörde jetzt aber vorab über Teile des Einspruchs entscheiden. Damit können Bürger nicht mehr darauf vertrauen, dass ein schwebender Einspruch zu einem Punkt ausreicht, um auch die übrigen Sachverhalte ohne eigenes Vorbringen offen zu halten und von nachfolgenden Urteilen zu profitieren. Zum neuen Umgang beim ruhenden Verfahren wurde der AEAO zu § 363 AO angepasst.

 

Fundstellen

·          OFD Niedersachsen 12.4.11, S 0622 - 889 - St 141

·          BFH 23.1.13, X R 32/08, BStBl II 13, 423, beim BVerfG unter 1 BvR 1462/13; 30.9.10, III R 39/08, BStBl II 2011, 11, beim BVerfG unter 1 BvR 1359/11, BFH 10.5.12, X B 183/11, BFH/NV 12, 1570

 

 

EStG, GewStG

Verfassungsmäßige Einordnung der Gewerbesteuer

| Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 ist die Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG bei der Gewinnermittlung eine nicht abziehbare Be-triebsausgabe und darüber hinaus gab es diverse Änderungen im GewStG wie etwa die Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen sowie Mieten, Pachten oder Leasingraten. Das FG Hamburg hat Zweifel, ob die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen, Pachten und Mieten mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art.3 GG vereinbar ist und hat dem BVerfG diese Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Unternehmen mit einem Hinzurechnungsvolumen oberhalb des Freibetrags von 100.000 EUR sollten Gewerbesteuerbescheide offen halten. Sollte sich das BVerfG der Ansicht des FG anschließen, so würde dies die Kommunen stark betreffen. Es ist also zweifelhalft, ober das BVerfG im Falle einer Verfassungswidrigkeit die Hinzurechnungsnormen rückwirkend ab 2008 oder aber erst in der Zukunft für nicht anwendbar erklärt. Der BFH gewährt keine AdV und keinen vorläufigen Rechtsschutz, da er keine ernstlichen Zweifel hat, dass die Hinzurechnungsvorschrift aufgrund der ertragsorientierten Objektsteuer verfassungsgemäß ist. | 

 

·          Einkommensteuer-Bescheide ab dem VZ 2008 ergehen in Hinsicht auf die Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5b EStG vorläufig, wenn eine Prüfung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG erfolgte.

·          Körperschaftsteuer-Bescheide ergehen ab 2008 in dieser Hinsicht ebenfalls nur vorläufig.

·          Gesonderte und einheitliche Feststellungen ergehen bei Zeiträumen ab 2008 vorläufig, für die Gesellschaft ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wurde.

·          Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2008 ergeben vorläufig hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1a, d oder e GewStG.

 

Die Verwaltung sowie das FG Köln gewähren keine ADV von Gewerbesteuermessbescheiden wegen möglicher Verfassungswidrigkeit der Hinzurechnung von Zinsen und Mieten. Ein Ruhen kommt jedoch nur soweit in Betracht, als sich der Einspruch auf Hinzurechnungen i.S.d. § 8 Nr. 1 GewStG in der Neuregelung seit 2008 bezieht. Darüber hinaus anhängig sind

 

·          die Verfassungsbeschwerde gegen den BFH-Beschluss, inwieweit die Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen bei Rahmenkreditverträgen mit Poolvereinbarung zur Finanzierung von Warengeschäften zu erfolgen hat.

·          eine Revision zu der Frage, ob § 4 Abs. 5b EStG verfassungswidrig ist, da die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen seit 2008 keine Betriebsausgaben sind. Das könnte gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG und gegen die in Art. 14 GG geschützte Eigentumsgarantie verstoßen oder möglicherweise durch den sachlichen Grund gerechtfertigt sein, da die erhöhte Belastung unter Berücksichtigung der weiteren Änderungen wie die Absenkung von Körperschaftsteuersatz und Gewerbesteuermesszahl sowie Erhöhung des Anrechnungsfaktors für die Einkommensteuer erfolgte. Sofern Bescheide vorläufig hinsichtlich dieses Punktes ergehen, kommt kein Ruhen des Verfahrens in Betracht, die Verwaltung gewährt keine Aussetzung der Vollziehung.

 

Fundstellen

·          OFD Rheinland 19.11.12, Kurzinfo Verfahrensrecht 11/2012

·          Betriebsausgabe:

·          Gleich lautende Ländererlasse 25.4.13

·          BMF 10.12.12, IV A 3 - S 0338/07/10010, BStBl I 12, 1174

·          FG Nürnberg 2.2.12, 6 K 1495/10, Revision unter IV R 8/13

·          FG Hamburg 29.2.12, 1 K 48/12, EFG 12, 933, Revision unter I R 21/12

·          FinMin Schleswig-Holstein 7.1.13, VI 304 S 2137 229

·          Pool: BFH 15.9.11, I R 51/10, BFH/NV 12, 446, beim BVerfG unter 1 BvR 194/12

·          Hinzurechnung:

·          FG Hamburg 29.2.12, 1 K 138/10, EFG 12, 960, beim BVerfG unter 1 BvL 8/12

·          Gleich lautende Ländererlasse 25.4.13

·          FG Köln 4.7.12, 13 V 1292/12; 13 V 1408/12; 27.10.10, 9 K 1022/10, Revision unter IV R 55/10

·          FG Münster 22.8.12, 10 K 4664/10 G, Revision unter I R 70/12

·          Niedersächsisches FG 7.7.11, 10 K 78/10, Revision unter IV R 38/11; 26.5.11, 10 K 290/10, Revision unter IV R 24/11

·          FinMin Schleswig-Holstein 31.7.12, VI 304 S 2137 229

·          BFH 16.10.12, I B 125/12; I B 128/12; 1.8.12, IV R 55/11

 

 

EStG, GewStG

Tarifermäßigung bei Betriebsveräußerung

| Beim BFH sind Revisionen zu der Frage anhängig, inwieweit ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn eines selbstständigen Teils eines Gewerbebetriebs als begünstigter Teilbetrieb dem ermäßigten Einkommensteuersatz nach §§ 16, 34 EStG unterliegt und dieser Betrag dann auch nicht zum gewerbesteuerpflichtigen Gewerbeertrag nach § 7 S. 1 GewStG gehört. Hierbei kann der BFH erneut definieren, inwieweit sich die Zurückbehaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen auf die Einordnung auswirkt. |

 

Fundstellen

·          FG Münster 28.2.12, 1 K 2523/09 G, Revision unter IV R 17/12; 25.11.10, 5 K 5019/06 E, Revision unter X R 28/11

 

§ 3c EStG

Bedenken gegen das Halb- und Teileinkünfteverfahren

| Werbungskosten oder Betriebseinnahmen im Zusammenhang mit zur Hälfte steuerfreien Kapitaleinnahmen dürfen nur mit 50 und ab 2009 60 % abgesetzt werden. Das BVerfG hatte Verfahren zu der Frage, ob dies zu einer Verletzung des objektiven Nettoprinzips führt, nicht zur Entscheidung angenommen. Aufgabe- und Veräußerungsverluste zählen im Rahmen des § 17 EStG bis 2010 in voller Höhe, wenn aus der wesentlichen Beteiligung zuvor keine Einnahmen geflossen sind. Ab 2011 gilt dies über das JStG 2010 nicht mehr. In einer Revision unter IX R 34/10 wird die Relevanz von Einnahmen vor Einführung des Halbeinkünfteverfahrens geklärt. Entschieden ist, dass dem Halb- oder Teil­einkünfteverfahren unterliegende Einkünfte in einheitlichen und gesonderten Feststellungen in voller Höhe brutto festgestellt werden können. Dem BVerfG liegt zudem eine Verfassungsbeschwerde zu der Frage vor, ob bei einer im Rahmen von § 17 EStG erfassten Veräußerung ein Verlust nach § 3c Abs. 2 EStG nur zur Hälfte oder voll abziehbar ist und ob § 3c Abs. 2 EStG mit dem GG vereinbar ist. Entschieden vom BFH ist, dass das Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG auf eine Teilwert-AfA bei eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen im Betriebsvermögen mangels wirtschaftlichen Zusammenhangs nicht anwendbar ist. Die Verwaltung wendet die Urteile hinsichtlich der Anwendung des Teileinkünfteverfahrens in der steuerlichen Gewinnermittlung im Wesentlichen in offenen Fällen an und hat die Bearbeitung von Fällen, die im Hinblick auf die Urteile zurückgestellt wurden, wieder aufgenommen. Zu klären ist aktuell unter IX R 43/13 die Auslegung des neuen § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG zur Absicht zur Erzielung von Einnahmen bei Gesellschaften, die sich seit geraumer Zeit in der Krise befanden und nach 2010 liquidiert wurden und ob es dann zu keine Anwendung der BFH-Rechtsprechung zu § 3c Abs. 2 EStG kommt, auch wenn keine Einnahmen erzielt wurden. |

 

Fundstellen

·          BMF 23.10.13, IV C 6 - S 2128/07/10001

·          OFD NRW 13.11.13, Kurzinfo ESt 28/2013S 2128 - 2013/4001

·          FG Niedersachsen 6.9.13, 3 K 230/13 , Revision unter IX R 43/13

·          BFH 20.4.11, I R 97/10, BStBl II 11, 815, beim BVerfG unter 2 BvR 2690/11; 18.7.12, IX R 28/10; 24.4.12, IV R 14/10; 18.4.12, X R 7/10; X R 5/10;; 6.4.11, IX R 31/10; IX R 49/10; IX R 28/10; 24.1.12, IX R 34/10; 25.5.11, IX R 54/10

·          BVerfG 9.2.10, 2 BvR 2659/07; 2 BvR 2221/07

 

§ 4 EStG

Wechsel der Gewinnermittlungsart

| Anhängig ist die praxisrelevante Frage, ob bei Mitunternehmerschaften mit EÜR-Gewinnermittlung im Falle des Übergangs auf Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG übergegangen werden muss, wenn nach der Realteilung die Gewinnermittlung durch EÜR fortgesetzt wird. |

 

Fundstelle

·          FG Hamburg 18.4.12, 3 K 89/11, Revision unter III R 49/13

 

§ 4 EStG

Steuerliche Anerkennung eines Angehörigen-Arbeitsvertrags

| Der BFH hat praxisrelevante Fragen zu Arbeitsverträgen unter Verwandten zu klären, inwieweit |

 

·          sich Steuerpflichtige darauf verlassen können, dass formell ordnungsgemäße, tatsächlich durchgeführte sowie lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich geprüfte Arbeitsverhältnisse auch einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben anerkannt werden und ob wegen zusätzlicher freiwilliger Mehrarbeit des Verwandten das Arbeitsverhältnis nicht wie vereinbart und unter fremden Dritten üblich durchgeführt wird.

 

·          dem Arbeitnehmer-Ehegatten gewährte Pensionszusagen den erhöhten Anforderungen der BFH-Rechtsprechung an Ernsthaftigkeit, Durchführung sowie Zweck und Nachweis einer Pensionsverpflichtung genügen.

 

Fundstellen

·          FG Rheinland-Pfalz, 29.3.12, 5 K 1815/10, Revision unter X R 31/12; 22.8.11, 5 K 1669/11, Revision unter VIII R 49/12

 

§ 4 EStG

Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen

| Bis 1998 entstandene Unterentnahmen werden noch für 1999 und 2000 berücksichtigt. Zu klären ist aber noch, ob |

 

·          die Regelung anzuwenden ist, wenn die entnommenen Beträge im Konzern verbleiben
(IV R 20/10, IV R 22/10),

·          in Jahren vor 1999 entstandene Unterentnahmen in 2001 nicht berücksichtigt werden dürfen, wozu eine Verfassungsbeschwerde anhängig ist.

 

Entschieden hat der BFH mittlerweile eine Reihe von Zweifelsfragen zum Gestaltungsmissbrauch, der betriebsbezogenen Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen, dem Wechsel der Gewinnermittlungsart, zur Finanzierung von Anlage- und Umlaufvermögen sowie der Betriebsaufspaltung. Soweit erforderlich hat das BMF seinen Anwendungserlass entsprechend zur Bilanzierungskonkurrenz und Finanzierung von Anlagegütern geändert.

 

Fundstellen

·          BFH 9.5.12, X R 30/06, beim BVerfG unter 2 BvR 1868/12

·          BMF 18.2.13, IV C 6 - S 2144/07/10001

·          FG Düsseldorf 18.3.10, 11 K 2486/08 F, Revision unter IV R 20/10; 8.4.10, 11 K 3720/08, Revision unter IV R 20/10, IV R 22/10 

 

§ 4 EStG

Mögliche Bilanzänderung nach Einreichung

| Nach § 4 Abs. 2 EStG kommt eine Bilanzänderung auch dann in Betracht, soweit sich diese auf Gewinnänderung ohne Auswirkung auf den Bilanzansatz bezieht. Nach dem Großen Senat des BFH ist das FA nicht an die rechtliche Beurteilung in der vom Stpfl. aufgestellten Bilanz gebunden, wenn die im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vertretbar war. |

 

Fundstellen

·          BFH, Großer Senat 31.1.13, GrS 1/10

·          BMF 13.8.08, IV C 6 - S 2141/07/10004, BStBl I 08, 845

 

§ 4 EStG

Zertifikate im Betriebsvermögen

| Der BFH hatte jüngst diverse Urteile zur Teilwert-AfA auf Wertpapiere im Anlage- oder Umlaufvermögen gefällt. Offen ist noch die Frage, ob Indexzertifikate Termingeschäfte sind und eine darauf vorgenommene Teilwert-AfA dem Verlustausgleichsverbot des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG unterliegt. |

 

Fundstelle

·          FG Köln 3.8.11, 7 K 4682/07, Revision unter IV R 53/11

 

§ 4 EStG

Kürzung und Verbot von Bewirtungskosten?

| Offen ist die Frage, ob die Kürzung in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG zum Betriebsausgabenabzug für Bewirtungsleistungen von 80 % auf 70 % in formell verfassungswidriger Weise zustande gekommen war, da die Einbringung des Koch/Steinbrück-Pa

© 2024 Kanzlei Arndt | infokanzlei-arndtcom