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Steuerberater in Köln und Bonn bei Betriebsprüfung: Elfjähriger Prüfungszeitraum

Meldet sich das Finanzamt zur Betriebsprüfung an ist der Steuerberater/Fachanwalt für Steuerrecht gefragt. In Köln und Bonn begleiten wir unsere Mandanten bereits im Vorfeld der Betriebsprüfung so, dass bei der Prüfung keine Überraschungen auftauchen. Den ersten Kontakt mit der Betriebsprüfung hat der Steuerberater bei Erlass der Prüfungsanordnung. Dabei hat der Steuerberater insbesondere aufmerksam zu werden, wenn der Prüfungszeitraum mehr als die üblichen drei Jahre beträgt. Den dann spricht einiges für den Verdacht auf Steuerhinterziehung beim Mandanten. In diesen Fällen ist der Fachanwalt für Steuerrecht - wenn nicht im Büro des Steuerberaters angesiedelt - ggf. hinzuzuziehen. Ausgangspunkt für eine längere Prüfungsdauer kann auch eine Selbstanzeige durch den Rechtsanwalt/Steuerberater sein.

Für den Erlass einer mehr als drei Besteuerungszeiträume umfassenden Prüfungsanordnung bei Mittelständlern ist insoweit nicht entscheidend, ob eine Steuerstraftat oder Ordnungswidrigkeit begangen wurde oder nicht. Maßgeblich ist nur, ob der Verdacht besteht. Daher ist laut FG Düsseldorf ein Zeitraum von elf Jahren bei einem Restaurant zulässig, bei dem aufgrund einer Selbstanzeige Einnahmen über zehn Jahre nachgemeldet wurden. Zwar soll der Prüfungszeitraum regelmäßig nur drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen. Bei Gewerbetreibenden genügt aber bereits der Hinweis auf die einschlägige Ermächtigungsgrundlage aus § 193 Abs. 1 AO und die Abweichung vom Regel-Prüfungszeitraum.  

Die Anordnung hinsichtlich des Prüfungszeitraums über mehr als drei Jahre ist ermessensfehlerfrei, wenn die in der BpO aufgeführten Ausnahmetatbestände erfüllt sind. Dazu gehören die Erwartung erheblicher Änderungen und Mehrergebnisse sowie der Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit. Dabei ist nicht entscheidend, ob Steuersünden begangen wurden. Wichtig ist nur, ob der Verdacht einer Steuerstraftat besteht. Die konkreten Verdachtsmomente müssen auch nicht im Einzelnen dargestellt werden. 

Nach der BFH-Rechtsprechung besteht kein gegenseitiger Ausschluss von Außenprüfung und Steuerfahndung. Die Zulässigkeit des Nebeneinanders ergibt sich aus § 393 Abs. 1 S. 1 AO. Hiernach richten sich die Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde im Besteuerungs- und Strafverfahren nach den jeweils geltenden Vorschriften. Dementsprechend hindert die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens nicht weitere Ermittlungen durch die Außenprüfung. Die ermittelt den Sachverhalt auch bei Verdacht einer Steuerstraftat.

Hinweis des Steuerberaters/Rechtsanwalts:

Bei Fragen zur Betriebsprüfung oder zu einer Selbstanzeige sprechen Sie unsere Anwälte/Steuerberater in Köln und Bonn an. Bei steuerstrafrechtlichen Fragen sollten diese zwingend im Vorfeld der Betriebsprüfung geregelt werden.

Fundstellen

  • FG Düsseldorf 26.9.13, 13 K 4630/12 AO

 

  • BFH 3.4.03, XI B 60/02, BFH/NV 03, 1034; 19.8.98, XI R 37/97, BStBl II 99
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