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Steuerberater in Köln: Teilwertabschreibung von Wertpapieren

Als Steuerberater für Kapitalanleger müssen auch unter besonderen Voraussetzungen Aktien und andere Wertpapiere im Betriebsvermögen in die Steuerberatung mit einbezogen werden. 

Weist ein Einzelunternehmer, Freiberufler, Landwirt oder eine Gesellschaft in der Bilanz Aktien oder Aktienfonds im Anlagevermögen aus, kann er im Rahmen des Jahresabschlusses 2011 eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung vornehmen. Dies gilt, wenn

  • die Kurse deutlich unter den ehemaligen Kaufpreis gefallen sind,
  • sich der Wert bis zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung nicht wieder erholt hat und
  • keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertsteigerung vorliegen.

Von einer voraussichtlich andauernden Wertminderung ist nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Köln schon dann auszugehen, wenn der Kurs zum Bilanzstichtag um mehr als 20 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist.

Beispiel:

Ein Unternehmer hat Aktien(-Fonds) zu je 50 € gekauft. Er erstellt den Jahresabschluss 2011 im Mai des Folgejahres.

Alternative                                   1                          2                          3

Anschaffungskosten                    50 €                     50 €                     50 €

Kurs 31.12.2011                         35 €                     42 €                     35 €

Verlust                                       30 %                    16 %                     30 %

Kurs Mai 2012                            34 €                     38 €                     40 €

  1. Alternative: Teilwertabschreibung auf 35€, da der Kurs bei Bilanzaufstellung nicht wieder gestiegen ist und die 20% erreicht worden sind.
  2. Alternative: Keine Teilwertabschreibung, da der Kurs am 31.12. nicht um mehr als 20% gefallen ist. Unerheblich ist das Minus vom Mai 2012.
  3. Alternative: Teilwertabschreibung auf 40€, da der Kurs am 31.12. um mehr als 20% gefallen ist, sich aber dann wieder erholt hat.

Doch Vorsicht:

Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist eine Teilwertabschreibung lediglich dann zulässig, wenn der Kurs wesentlich stärker zurückgegangen ist. Diese Bedingung ist nur erfüllt, wenn

  • der letzte Börsenkurs des Geschäftsjahres um mehr als 40% unter dem ehemaligen Kaufpreis liegt oder
  • sowohl der Börsenjahresendkurs des laufenden als auch der des vorherigen Jahres um mehr als 25% unter dem Anschaffungskurs liegt.

Wer bei geringeren Abschlägen eine Gewinnminderung erreichen möchte, muss dies geltend machen und bei Ablehnung durch das Finanzamt Einspruch einlegen. Da dem Bundesfinanzhof mehrere Revisionen zu diesem Thema vorliegen, kann der eigene Fall zunächst ruhen.

Hinweis:

Bei der GmbH als Kapitalgesellschaft sind Aktiengewinne steuerfrei, so dass die Teilwertabschreibung keinen Einfluss auf das steuerliche Einkommen hat. Da sie ein Wahlrecht hat, sollte die GmbH bei Aktien(-fonds) auf die Teilwertabschreibung verzichten. Das erspart bei einer späteren Zuschreibung bei steigenden Kursen oder beim Verkauf die pauschale 5%ige Hinzurechnung.

Hinweis:

Selbständige müssen beachten, dass sich Aktienverluste durch das sogenannte Teileinkünfteverfahren steuerlich nur zu 60 % gewinnmindernd auswirken, da auf der anderen Seite realisierte Gewinne mit 40 % steuerfrei bleiben. Halten Selbständige Anleihen im Betriebsvermögen, gelingt die Teilwertabschreibung in der Regel nicht. Denn hier erfolgt - im Gegensatz zu den Aktien - bei Fälligkeit die Einlösung zum Nennwert und je näher der Fälligkeitstermin rückt, umso mehr notieren Anleihen gegen 100 %, also auf dem Niveau des Nominalwerts. Zwischenzeitliche Verluste etwa aufgrund von ungünstiger Zinsentwicklung sind daher steuerlich irrelevant, sofern die Anleihe dann nicht verkauft wird. 

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