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Steuerberater-Hinweise zu aktuellen Einspruchsverfahren

Regelmäßig berichten wir über aktuell anhängige Verfahren vor den Finanzgerichten. Dies dient als Grundlage für den Steuerberater oder den Fachanwalt für Steuerrecht gegen Steuerbescheide Einspruch einzulegen. Im Einzelfall wenden Sie sich bitte an unsere Steuerberater und Rechtsanwälte, wir vertreten Sie gerne vor den Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof (BFH).

 

§§ 3, 19 EStG - Gesundheitsfördernde Maßnahmen (NEU) 

Anhängig ist, ob die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber für die (freiwillige) Teilnahme der Arbeitnehmer an Programmen zur Sicherstellung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit nach § 3 Nr. 34 EStG bis zu 500 EUR steuerfrei sind, weil sie grundlegende Erkenntnisse für einen gesunden Lebensstil vermitteln sollen. In diesem Zusammenhang kann sich der BFH erstmals zu dieser neuen Vorschrift äußern.

FG Düsseldorf 18.4.13, 16 K 922/12 L, Revision unter VI R 28/13

 

§ 3c EStG - Bedenken gegen das Halb- und Teileinkünfteverfahren (NEU) 

Werbungskosten oder Betriebseinnahmen im Zusammenhang mit zur Hälfte steuerfreien Kapitaleinnahmen dürfen nur mit 50 % und ab 2009 mit 60 % abgesetzt werden. Das BVerfG hatte Verfahren zu der Frage, ob dies zu einer Verletzung des objektiven Nettoprinzips führt, nicht zur Entscheidung angenommen. Aufgabe- und Veräußerungsverluste zählen im Rahmen des § 17 EStG bis 2010 in voller Höhe, wenn aus der wesentlichen Beteiligung zuvor keine Einnahmen geflossen sind. Ab 2011 gilt dies über das JStG 2010 nicht mehr. In einer Revision unter IX R 34/10 wird die Relevanz von Einnahmen vor Einführung des Halbeinkünfteverfahrens geklärt. Entschieden ist, dass dem Halb- oder Teileinkünfteverfahren unterliegende Einkünfte in einheitlichen und gesonderten Feststellungen in voller Höhe brutto festgestellt werden können. Dem BVerfG liegt zudem eine Verfassungsbeschwerde zu der Frage vor, ob bei einer im Rahmen von § 17 EStG erfassten Veräußerung ein Verlust nach § 3c Abs. 2 EStG nur zur Hälfte oder voll abziehbar ist und ob § 3c Abs. 2 EStG mit dem GG vereinbar ist. Entschieden vom BFH ist, dass das Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG auf eine Teilwert-AfA bei eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen im Betriebsvermögen mangels wirtschaftlichen Zusammenhangs nicht anwendbar ist.

 

BFH 18.7.12, IX R 28/10; 24.4.12, IV R 14/10; 18.4.12, X R 7/10; X R 5/10; 20.4.11, I R 97/10, BStBl II 11, 815, beim BVerfG unter 2 BvR 2690/11; 6.4.11, IX R 31/10; IX R 49/10; IX R 28/10; 24.1.12, IX R 34/10; 25.5.11, IX R 54/10 BVerfG 9.2.10, 2 BvR 2659/07; 2 BvR 2221/07

OFD Niedersachsen 27.5.11, S 2244 - 110 - St 244

 

§ 4 EStG -

Versicherungsleistungen

als Betriebseinnahmen (NEU) 

Der BFH hat entschieden, dass eine aus beruflichen Gründen abgeschlossene

Risikolebensversicherung

dem privaten Bereich zuzurechnen ist, wenn die versicherte Person in ihrem Beruf keinem erhöhten Todesrisiko ausgesetzt ist und wenn sich Rechtsanwälte im Gesellschaftsvertrag gegenseitig zum Abschluss einer Versicherung auf den Todesfall verpflichten, um sich gegen die wirtschaftlichen Folgen des Ausfalls eines Gesellschafters abzusichern. Beim BVerfG ist anhängig, ob sich bei einem selbstständigen Vertreter ein Vorteil im Gegensatz zu Arbeitnehmern anhand des Haustarifs ermittelt, wenn er anstelle seiner Provision vergünstigte Tarife für Sach- und Lebensversicherungen erhält. Entschieden ist vom BFH hingegen, dass eine Lebensversicherung Betriebsvermögen sein kann, wenn die Absicherung betrieblicher Kredite im Vordergrund steht.

BFH 23.4.13, VIII R 4/10; 3.3.11, IV R 45/08; 21.4.10, X R 43/08, beim BVerfG unter 2 BvR 2421/10

 

§ 4 EStG - Verfassungsmäßige Kürzung der Bewirtungskosten? (NEU) 

Offen ist die Frage, ob die Kürzung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG zum Be-triebsausgabenabzug für Bewirtungsleistungen von 80 % auf 70 % in formell verfassungswidriger Weise zustande gekommen war, da die Einbringung des Koch/Steinbrück-Papiers in das parlamentarische Verfahren nicht den Anforderungen der Form des Gesetzgebungsverfahrens genügt.

FG Baden-Württemberg 26.4.13, 10 K 2983/11, beim BVerfG unter 2 BvL 4/13 BFH 15.2.11, VII R 4/09; VII R 44/09, beim BVerfG unter 2 BvL 4/11; 2 BvL 5/11

 

§ 4 EStG -

Risikolebensversicherung

ist nicht betrieblich (NEU) 

Der BFH hat entschieden, dass eine aus beruflichen Gründen abgeschlos-sene

Risikolebensversicherung

dem privaten Bereich zuzurechnen ist, wenn die versicherte Person in ihrem Beruf keinem erhöhten Todesrisiko ausgesetzt ist und wenn sich Rechtsanwälte im Gesellschaftsvertrag gegenseitig zum Abschluss einer Versicherung auf den Todesfall verpflichten, um sich gegen die wirtschaftlichen Folgen des Ausfalls eines Gesellschafters abzusichern. Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, ob sich bei einem selbstständigen Vertreter ein Vorteil im Gegensatz zu Arbeitnehmern anhand des Haustarifs ermittelt, wenn er anstelle seiner Provision vergünstigte Tarife für Sach- und Lebensversicherungen erhält. Entschieden ist vom BFH zudem, dass eine Lebensversicherung Betriebsvermögen sein kann, wenn die Absicherung betrieblicher Kredite im Vordergrund steht.

BFH 23.4.13, VIII R 4/10; 3.3.11, IV R 45/08; 21.4.10, X R 43/08 BVerfG 26.10.11, 2 BvR 2421/10

 

§§ 4, 9 EStG - Fragen zur Pendlerpauschale (NEU) 

Nach Ansicht des BFH erfasst die Abgeltungswirkung auch vor der erstmaligen Nutzung bezahlte Leasingsonderzahlungen. Hiergegen wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt. Offen sind noch im Revisionsverfahren, ob es sich bei den Fahrten zu einem Berufsfortbildungswerk, in welchem teilweise die praktische

Ausbildung

stattfindet, und bei einem berufsbegleitenden Studium um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder nach Dienstreisegrundsätzen absetzbare Kosten handelt. Hinzu kommen die Fragen, ob 
  • die kürzeste Fahrtstrecke verkehrsmittelunabhängig zu bestimmen ist, auch wenn die kürzeste mit dem Auto befahrbare Straßenverbindung, die die Durchfahrung eines mautpflichtigen Tunnels vorsieht, und ob die tatsächlich benutzte Strecke als offensichtlich verkehrsgünstigere Wegstrecke zugrunde zu legen ist (VI R 20/13),

 

  • bei einer voraussichtlichen längerfristigen Dauer des Einsatzes in einer betrieblichen Einrichtung eine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt (VI R 27/12, VI R 72/12),

 

  • die befristete Versetzung/Abordnung an ein Ausbildungsinstitut nach der neueren Rechtsprechung des BFH eine regelmäßige Arbeitsstätte ist und mit der Entfernungspauschale statt nach Reisekostengrund- sätzen abzurechnen ist (VI R 72/12),

 

  • Fahrtkosten zu Einsatzstellen als Einsatzwechseltätigkeit oder als Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte in großräumigen Gebieten zu berücksichtigen sind,

 

  • sog. Dreiecksfahrten, die vor oder im Anschluss an einen Mandantenbesuch zwischen Wohnung und Betriebsstätte durchgeführt werden, nur nach den Grundsätzen der Entfernungspauschale berücksichtigt werden können (I R 7/13).

 

  • der Heimatflughafen eines Piloten eine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne der Abzugsbeschränkung ist (VI R 68/12),

 

  • es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder zwei Betriebsstätten handelt (X R 13/13).

Entschieden ist vom BFH dafür eine Reihe von Sachverhalten, etwa dass die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der Stpfl. für die Fahrt keine Kosten hatte.

 BFH 18.4.13, VI R 29/12; 22.11.12, III R 64/11; 18,9.12, VI R 65/11;19.4.12, VI R 53/11; 16.11.11; VI R 19/11; VI R 46/10; 15.4.10, VI R 20/08, BStBl II 10, 805, beim BVerfG unter 2 BvR 1683/10

FG Mecklenburg-Vorpommern 20.12.12, 3 K 124/11, Revision unter VI R 20/13 FG Rheinland-Pfalz 29.3.12, 5 K 2160/11, Revision unter VI R 27/12; 21.9.12, 3 K 1740/10, Revision unter VI R 68/12

FG Münster 19.12.12, 11 K 1785/11 F, Revision unter VIII R 12/13; 28.2.12, 6 K 644/11 E, Revision unter VI R 59/12

FG Niedersachsen 22.8.12, 3 K 293/11, Revision unter VI R 72/12; 24.4.12, 8 K 258/09, Revision unter VIII R 46/12

FG Düsseldorf 14.1.13, 11 K 3180/11 E; 19.2.13, 10 K 829/11 E, Revision unter X R 13/13

OFD Rheinland 13.2.09, S 2338 - 1001 - St 215, DStR 09, 432

 

§§ 4, 9 EStG - Einstufung des häuslichen Arbeitszimmers (NEU) 

Zu der seit 2007 geltenden Neuregelung beim häuslichen Arbeitszimmer sind die Fragen anhängig, ob

  • im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage anfallende Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer absetzbar sind, möglicherweise mit Aufteilung und anteilige Berücksichtigung von 50 % der Kosten entsprechend eines geschätzten Nutzungsumfangs (X R 1/13),

 

  • der Höchstbetrag personen- oder objektbezogen bei der gemeinsame Nutzung durch Ehegatten gilt (VI R 53/12),

 

  • es zu einer Vervielfältigung des beschränkten Abzugsbetrags von 1.250 EUR bei mehreren ausgeübten Erwerbstätigkeiten (Nutzung des Arbeitszimmers für Einkünfte aus Gewerbebetrieb, nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit) kommen muss (X R 49/11),

 

  • nach Aufgabe des Aufteilungsverbots bei gemischter Veranlassung auch bei privater nicht untergeordneter Mitbenutzung eine zeitlich anteilige oder pauschal hälftige Berücksichtigung der Raumkosten erfolgen kann, was das FG Köln bejaht und andere FG verneinen (IX R 20/13, IX R 21/13, VIII R 24/12, IX R 23/12, VIII R 10/12; X R 32/11, III R 62/11, VIII R 10/12, X R 18/12, X R 26/13),

 

  • ein Telearbeitsverhältnis zur Folge hat, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (VI R 40/12),

 

  • ein anderer Arbeitsplatz auch dann zur Verfügung steht, wenn der Stpfl. zwar tatsächlich keinen hat, sich diesen jedoch aufgrund seiner Position durch entsprechende organisatorische Maßnahmen und Weisungen verschaffen kann (VI R 11/12),

 

  • Maßstab für die Kostenaufteilung eines im Keller gelegenen Arbeitszimmers aus der Wohnfläche oder aus der Wohn- und Nutzfläche sämtlicher Räume zu bilden ist (VIII R 3/12),

 

  • die Abzugsbeschränkung trotz einer etwaigen Vergleichbarkeit mit einer Freiberuflerpraxis gilt, wenn Arbeits- und Besprechungsräume im Einfamilienhaus zur Abwicklung einzelner Projekte dienen (VIII R 8/11),

 

  • das häusliche Übungszimmer mit Konzertflügel und Klavier einer selbstständigen Musikpädagogin und Konzertpianistin, das zur Unterrichtung von Privatschülern sowie zur Vorbereitung auf Konzerte genutzt wird, der Abzugsbeschränkung unterliegt, wenn es über einen eigenen Eingang und einen Sanitärbereich verfügt (VIII R 8/13).

Entschieden ist hingegen, dass die rückwirkende Begrenzung bei einem anderen Arbeitsplatz verfassungsgemäß ist, es bei einer atypischen Außendiensttätigkeit zur Beurteilung des qualitativen Mittelpunkt der beruflichen Betätigung auf die Feststellungen im Einzelfall ankommt, die berufliche Nutzung der zweiten

Wohnung

im Obergeschoss eines Zweifamilienhauses unter die Abzugsbeschränkung fällt, ein Zimmer zum Einstudieren von Musikstücken unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG fällt und nur der begrenzte Ausgabenabzug in Höhe von 1.250 EUR zusteht, Asbestsanierung zu den außergewöhnlichen Belastungen gehört, das Arbeitszimmer bei den Berufsgruppen Hochschullehrer und Richter nicht den Mittelpunkt der Betätigung bildet und kein Kostenabzug möglich ist und einem Schauspieler und Drehbuchautor mit beruflicher Tätigkeit im heimischen Büro kein voller Kostenabzug zusteht, weil es sich beim Arbeitszimmer nicht um einen Raum mit betriebsstättenähnlicher Nutzung handelt.

BFH 28.2.13, VI R 58/11; 7.2.13, VIII R 8/10; 15.1.13, VIII R 7/10; 10.10.12, VIII R 44/10; 29.3.12, VI R 47/10; 27.10.11, VI R 71/10; 8.12.11, VI R 13/11; 9.8.11, VIII R 4/09; VIII R 5/09; 5.10.11, VI R 91/10

FG München 28.4.11, 15 K 2575/10, Revision unter X R 1/13; 24.11.11, 11 K 1167/11, Revision unter VI R 11/12; 31.5.11, 13 K 2979/10; Revision unter VIII R 24/12

FG Düsseldorf 4.6.13, 10 K 734/11 E, Revision unter X R 26/13; 6.2.12, 7 K 87/11 E, Revision unter VIII R 10/12; 8.9.11, 16 K 3070/10 E, Revision unter X R 49/11

FG Nürnberg 16.6.10, 3 K 1992/2007, Revision unter VIII R 8/11

FG Rheinland-Pfalz 17.1.12, 2 K 1726/10, Revision unter VIII R 8/13; 25.8.10, 2 K 2331/09, Revision unter III R 62/11

FG Köln 15.5.13, 4 K 1384/10, Revision unter IX R 20/13; 4 K 1242/13, Revision unter IX R 21/13; 19.5.11, 10 K 4126/09, EFG 11, 1410, Revision unter X R 32/11; 10 K 944/06, Revision unter IX R 56/10

FG Hamburg 8.6.11, 6 K 121/10, NZB unter VIII B 141/11

FG Rheinland-Pfalz 19.1.12, 4 K 1270/09, Revision unter VI R 40/12; 25.8.10, 2 K 2331/09, Revision unter III R 62/11; 25.2.10, 6 K 2045/09, Revision unter VI R 71/10; 25.3.09, 2 K 1396/07, Revision unter VIII R 8/10; 17.2.09, 3 K 1132/07, EFG 09, 651, Revision unter VI R 13/09

FG Baden-Württemberg 12.7.12, 3 K 447/12, Revision unter VI R 53/12; 2.2.11, 7 K 2005/08, rkr., EFG 11, 1055

FG Niedersachsen 24.4.12, 8 K 254/11, Revision unter IX R 23/12; 8.11.11, 12 K 264/09, Revision unter VIII R 3/12; 8.2.11, 14 K 329/09, Revision unter VI R 13/11; 22.6.10, 12 K 482/08, Revision unter VI R 91/10

FG Sachsen 24.5.12, 1 K 1474/10, Revision unter X R 18/12; 11.1.12, 2 K 1854/11, rkr.

OFD Koblenz 19.9.11, S 2354 A - St 32 2Kurzinfo ESt Nr. ST 3_2011K112

 

§§ 4, 9 EStG - Fragen zur doppelten Haushaltsführung (NEU) 

Hinsichtlich der doppelten Haushaltsführung hat der BFH in jüngster Zeit die wichtigsten Fragen geklärt. So scheidet bei wöchentlichen Familienheimfahrten mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Fahrzeug ein Werbungskostenabzug aus, wann von einem eigenen Hausstand eines Alleinstehenden bei im Miteigentum stehenden elterlichen Haus auszugehen ist. Geklärt ist zudem vom BFH, dass im Rahmen der doppelten Haushaltsführung für die berufliche Veranlassung die Lebensführung am Beschäftigungsort steuerlich grundsätzlich unerheblich ist, zwischen dem Unterhalten eines eigenen Haushalts und der Frage, wer die Kosten dafür trägt, zu unterscheiden ist, ein eigener Hausstand im Rahmen eines Mehrgenerationenhaushalts mit den Eltern geführt werden kann und dass ein erwachsenes wirtschaftlich eigenständiges Kind grundsätzlich die gemeinsame Haushaltsführung mit den Eltern wesentlich mitbestimmt. Der Haushalt muss nur in einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt werden, die nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften gestattet.  

Offen ist noch, ob Mietaufwendungen für eine Wohnung im Ausland als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer zeitlich befristeten Auswärtstätigkeit bei einer ausländischen Tochtergesellschaft des Arbeitgebers zusammen mit seiner Familie im Ausland einen Zweitwohnsitz begründet.

 

BFH 28.2.13, VI R 33/11; 16.1.13, VI R 46/12; 26.7.12, VI R 10/12; 28.3.12, VI R 87/10; VI R 25/11

FG Düsseldorf 14.1.13, 11 K 3180/11 E, Revision unter VI R 11/13

 

§ 6 EStG - Bewertung von Rückstellungen (NEU) 

Laut BFH sind betriebliche Pensionsverpflichtungen aufgrund einer Direktzusage beim Erwerber als ungewisse Verbindlichkeit auszuweisen und von ihm mit ihren Anschaffungskosten oder ihrem höheren Teilwert zu bewerten. Zudem sind betriebliche Verbindlichkeiten, welche beim Veräußerer aufgrund steuerlicher Rückstellungsverbote in der Steuerbilanz nicht bilanziert wurden, beim Erwerber keinem Passivierungsverbot unterworfen, sondern als ungewisse Verbindlichkeit auszuweisen. Entschieden ist weiter, dass die Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern erst zum Bilanzstichtag gebildet werden kann, zu dem mit der Aufdeckung der Hinterziehung zu rechnen ist und dass eine Rückstellung auch Finanzierungskosten für die zur Aufbewahrung genutzten Räume enthalten kann, sofern sich die Zinsen als Teil der notwendigen Gemeinkosten durch Kostenschlüsselung verursachungsgerecht den Räumen zuordnen lassen. Anhängig ist noch, ob eine Rückstellung über die gesamte Mietdauer zu bewerten ist, wenn beim befristeten Mietvertrag die Verlängerungsoption beansprucht wird.

 

Mehrsteuern: BFH 22.8.12, X R 23/10; X B 155/11

Pension: BFH 12.12.12, I R 72/10; 14.12.11, I R 72/10 BMF 24.6.11, IV C 6 -S 2137/0-03, BStBl I 11, 627

Geschäftsunterlagen: BFH 11.10.12, I R 66/11 OFD Magdeburg 21.9.06, S 2137 - 41 - St 211

Miete: Niedersächsisches FG 10.5.12, 6 K 108/10, Revision unter I R 46/12

 

§§ 6, 8 EStG - Privatnutzung des betrieblichen Kfz (NEU) 

Die private Nutzung eines Betriebs-Pkw ist laut Verwaltung aufgrund des Anscheinbeweises auch dann der Lohnsteuer zu unterwerfen, wenn der Arbeitgeber Privatfahrten zwar verbietet, die Einhaltung des Verbots aber nicht überwacht. Dies setzt aber voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat. Laut BFH setzt die Anwendung der 1 %-Regelung voraus, dass der Arbeitgeber kostenlos oder verbilligt einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlässt. Allein das führt beim Beschäftigten zu einem steuerpflichtigen Vorteil, auch wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich nicht privat nutzt. Der Arbeitnehmer kann die Vermutung der Privatnutzung auch nicht mehr widerlegen. Schon die vom Arbeitgeber gewährte Möglichkeit, den Dienstwagen auch privat nutzen zu dürfen, führt beim Arbeitnehmer zu einem Vorteil, der als Lohn zu versteuern ist. Ob der Arbeitnehmer von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, ist dafür unerheblich. Zu klären ist noch, 

  • inwieweit ein unterjähriger Methodenwechsel zum oder vom Listenpreis gegen ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch spricht (VI R 35/12),

 

  • ob die Überlassung an den Gesellschafter-Geschäftsführer für Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte mit dem lohnsteuerlichen geldwerten Vorteil unabhängig davon der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind, wie häufig die Fahrzeuge dafür genutzt werden,

 

  • ob der Buchgewinn aus der Veräußerung des zum Betriebsvermögen gehörenden gemischt genutzten Fahrzeugs auch insoweit steuerpflichtig ist, als die AfA zuvor dem Gewinn nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG gewinn-erhöhend hinzugerechnet wurde (X R 14/12),

 

  • in welchem Umfang Aufwendungen für Luxus- oder Sportfahrzeuge als Betriebsausgaben abzugsfähig sind (VIII R 20/12),

 

  • in Hinsicht auf die Umsatzsteuer, ob Fahrten Wohnung/Arbeit nicht der unternehmerischen, sondern der privaten Nutzung des Pkw zuzuordnen sind und somit zu einer unentgeltlichen Wertabgabe i.S. des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG führen (XI R 36/12).

 

Entschieden ist, dass der gestellte Fahrer für Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte einen geldwerten erheblichen Vorteil darstellt und der Vorteil sich nach dem üblichen Endpreis am Abgabeort bemisst.

 

BFH 15.5.13, VI R 44/11; 18.4.13, VI R 23/12; 21.03.13, VI R 31/10; VI R 46/11; VI R 42/12; 13.12.12, VI R 51/11; 13.11.12, VI R 3/12; 1.3.12, VI R 33/10; 6.10.11, VI R 63/10, 64/10, 56/10, 54/10, 58/10, 57/10; 13.10.10, VI R 12/09; 21.4.10, VI R 46/08; 11.2.10, VI R 43/09

FG Münster 27.4.12, 4 K 3589/09 E, Revision unter VI R 35/12; 20.9.12, 5 K 3605/08 U, Revision unter XI R 36/12

FG Berlin-Brandenburg 8.3.11, 2 K 2155/07, Revision unter VI R 49/11

FG Saarland 19.10.11, 2 K 1123/09, Revision unter VI R 17/12

FG Rheinland-Pfalz 14.10.11, 1 K 1415/10; Revision unter X R 14/12; 25.11.10, 6 K 2515/09, 6 K 2514/09, Revisionen unter XI R 2/12 und XI R 3/12; 18.3.09, 1 K 2079/07, Revision unter VI R 26/10

FG Sachsen-Anhalt 19.4.11, 4 K 1690/05, Revision unter VI R 44/11

FG Nürnberg 27.1.12, 7 K 966/2009, Revision unter VIII R 20/12

Listenpreis: OFD Koblenz 18.1.12, S 2334 A - St 32 2 OFD Rheinland 3.1.12, Kurzinfo ESt Nr. 01/2012

 

§§ 7h, i, 10f EStG - Bindung der Bescheinigung für das FA (NEU) 

Immer wieder besteht Streit darüber, inwieweit es die für erhöhte AfA - oder den Sonderausgabenabzug bei Eigennutzung - bei Baudenkmälern und Gebäuden in Sanierungsgebieten auf die Bescheinigung der zuständigen Behörden ankommt und inwieweit das FA etwa über eine schädliche Neubaumaßnahme nach umfassender Sanierung selbst entscheidet. Der BFH hat dies zwar bereits erneut eindeutig entschieden, es sind jedoch neue Revisionen anhängig. Ohne die Bescheinigung gewährt die Verwaltung AdV mit einem Sicherheitsabschlag unter der Voraussetzung des Vorliegens eines begünstigten Objekts und von begünstigten Aufwendungen, was durch geeignete Unterlagen nachgewiesen ist. Das gilt auch beim Lohnsteuerermäßigungsverfahren sowie ESt-Vorauszahlungen.

 

BFH 29.8.12, X R 5/12; 20.7.10, X B 70/10, BFH/NV 10, 2007, 24.6.09, X R 8/08, BStBl II 09, 960

FG Sachsen-Anhalt 27.2.13, 3 K 1620/09, Revision unter IX R 15/13; 3 K 1184/08, Revision unter IX R 16/13, 3 K 1183/08, Revision unter IX R 17/13

FG Thüringen 20.6.12, 4 K 953/10, Revision unter X R 15/13

Hessisches FG 12.12.11, 8 K 1754/08, Revision unter X R 4/12

Bayerisches LfSt 13.12.12, S 2198b.2.1-9/20 St 32

 

§ 7g EStG - Fragen zum Investitionsabzugsbetrag (NEU) 

Die Ansparrücklage durfte bei Neugründung und wesentlicher Erweiterung nur bei verbindlicher Bestellung gebildet werden. Diese strenge Anforderung von BFH und Verwaltung an die Darlegung der Erwerbsabsicht wollen der BFH sowie zuvor schon einige FG beim neuen Investitionsabzugsbetrag für die geplante Anschaffung nicht gelten lassen, weil es durch die rückwirkende Verzinsung im Bildungsjahr nicht mehr zu ungerechtfertigten Stundungsvorteilen kommen kann. Weiterhin zu klären hat der BFH noch die von den FG aufgeworfenen Fragen, ob  

  • ein Firmenneugründer (Solaranlage) von der Steuerermäßigung ausgeschlossen werden darf, obwohl er die geplante Anschaffung der wesentlichen Betriebsgrundlage zügig noch im Gründungsjahr tätigt und mangels eines der Anschaffung vorgelagerten Wirtschaftsjahrs für einen Investitionsabzugsbetrag kein Vorziehen der Ermäßigung erhält,

 

  • Steuerberater-Praxen in verschiedenen Städten eigenständige Betriebe sind, sodass für jeden der Betriebe der Höchstbetrag anzuwenden ist,

 

  • bereits eine Investitionsentscheidung reicht, die beim abgeschlossenen Kaufvertrag vorliegt und wann die Gründungsphase bei einem allein auf den Betrieb der Fotovoltaikanlage gerichteten Unternehmen abgeschlossen ist,

 

  • der Investitionsabzugsbetrag entgegen der Verwaltungsauffassung im Folgejahr aufgestockt werden kann,

 

  • die Nutzung eines Wir
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