Luisenstraße 32
53129 Bonn
Tel.: (0228) 91 17 30

Steuerberater-Hinweise: Steuerstrategien für Unternehmer 2013

  • Die E-Bilanz muss anders als zuvor geplant für 2012 noch nicht zwingend elektronisch übermittelt werden. Stattdessen dürfen Jahresabschlüsse für 2012 noch in Papierform abgeben werden. Verpflichtend ist eine E-Bilanz erstmals für das Wirtschaftsjahr 2013 oder 2013/2014. Längere Übergangszeiträume bis 2015 gibt es für steuerbefreite Körperschaften, ausländische Betriebsstätten sowie ergänzende Angaben bei Personengesellschaften. Trotz dieses terminlichen Aufschubs ist es ratsam, die Zeit davor für Umstellung und Testläufe in der Buchhaltung zu nutzen und sich mit dem BMF-Anwendungserlass zu beschäftigen.

 

  • Trotz Terminverlegung bei der E-Bilanz sind die betrieblichen Steuer- und Feststellungserklärungenzwingend elektronisch ans Finanzamt zu übermitteln. Das beinhaltet bei Selbstständigen dann automatisch, dass sie im Rahmen der Einkommensteuer auch die privaten Überschuss-einkünfte und sonstigen Angaben elektronisch vornehmen müssen. Ausnahmen sind ähnlich wie bei den Umsatzsteuer-Voranmeldungen nur in Härtefällen möglich. Dabei müssen nur die Eintragungsmöglichkeiten in ELSTER genutzt und keine separaten Aufstellungen und Unterlagen mehr eingereicht werden. Lediglich bei besonderen Lebensumständen fordert die Verwaltung ergänzende Belege.

 

Das beinhaltet bei Einnahme-Überschuss-Rechnern auch die Übermittlung der Anlage EÜR, bei Betriebseinnahmen unter 17.500 EUR im Wirtschaftsjahr darf der Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beigefügt werden. Auf die elektronische Übermittlung wird insgesamt verzichtet. Wenn die geltend gemachten Schuldzinsen, ohne Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 EUR übersteigen, ist bei Einzelunternehmen 2012 die Anlage SZE beizufügen.

 

  • Die Abgabe der Lohn- und Umsatzsteuervoranmeldungen, Antrag auf Dauerfristverlängerung sowie die Anmeldung der Sondervorauszahlung ist ab 2013 nur noch mit einer Authentifizierung möglich. Hierzu wird ein elektronisches Zertifikat benötigt. Bitte beachten Sie dabei, dass die Erteilung bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen kann. Entsprechende Anträge sind also rechtzeitig zu stellen.

 

  • Die Betriebsprüfung setzt zunehmend das Verzögerungsgeld als Zwangsmittel ein. Selbstständige sollten darauf achten, dass sie ihre elektronisch oder schriftlich erstellten Unterlagen und Daten, auch in Hinblick auf die ab 2012 bundeseinheitlich geregelte zeitnahe Betriebsprüfung, zur Herausgabe bereithalten. Das einmal festgesetzte Verzögerungsgeld entfällt nicht, wenn Belege oder Auskünfte verspätet doch noch nachgereicht werden.

 

  • Ab dem 1.1.2013 gilt eine neue Einteilung bei den Größenklassen mit Bedeutung für die Einteilung von Unternehmen in Groß-, Mittel- oder Kleinbetriebe und damit für den jeweiligen Prüfungszeitraum und -turnus.

 

  • Die Künstlersozialabgabe steigt 2013 von 3,9 % auf 4,1 %. Nutzen Verlage, Werbeagenturen, Autohäuser, Gaststätten oder Galerien künstlerische oder publizistische Leistungen, müssen sie diese Pflicht neben der Zahlung an Künstler oder Publizisten beachten. Maßgebend ist der gültige Satz bei der Honorarzahlung.

 

  • Eine Betriebsunterbrechung oder -verpachtung gilt jetzt als fortgeführt und stille Reserven bleiben steuerverhaftet, bis die erfolgte Betriebsaufgabe gegenüber dem FA erklärt wird. Sie wird dann auf den gewählten Zeitpunkt anerkannt, wenn dieser Termin dem FA spätestens drei Monate danach vorliegt.

 

  • Für 2012 brauchen folgende Kosten noch nicht als Herstellungskosten aktiviert zu werden: Kostenanteile der allgemeinen Verwaltung sowie für soziale Einrichtungen des Betriebes, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung. Diesen Überhang gewähren die EStR 2012.

 

  • Gehören mehrere Kfz zum Betriebsvermögen, ist der Privatanteil grundsätzlich für jeden Pkw anzusetzen. Für Fahrten zwischen Wohnung/Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten wird der Pkw mit dem höchsten Listenpreis angesetzt. Zur Vermeidung überhöhter Gewinne sollten Fahrtenbücher statt der Listenpreismethode genutzt werden. Damit dies funktioniert, muss sofort ab 1.1.2013 mit den Aufzeichnungen begonnen und der Kilometerstand an Silvester um 24 Uhr festgehalten werden. Die Ermittlung geringerer Privatanteile macht sich nicht nur ertragsteuerlich, sondern auch bei der Umsatzsteuer bezahlt. Für Werkstattwagen, Arbeitnehmer-Dienst-Kfz und nachträglichen Zubehöreinbau ist kein pauschaler Nutzungswert zu ermitteln.

 

Wird der Wagen nur gelegentlich für Pendelfahrten von der Wohnung aus genutzt, dürfen Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil durch Einzelbewertung mit 0,002 % je Entfernungskilometer berechnen. Die Einzelbewertung ist bei der Gewinnermittlung nicht anwendbar, Selbstständige müssen gelegentlich mit dem Betriebs-Kfz zurückgelegte Strecken über ein Fahrtenbuch nachweisen. Zu beachten ist, dass Kleinunternehmer die Umsatzgrenzen nicht durch eine Privatnutzung überschreiten, d.h., sie verlieren ihren Kleinunternehmerstatus nicht alleine wegen umfangreicher Privatfahrten.

 

  • Gemischte Aufwendungen können nach der geänderten BFH-Rechtsprechung und dem dazu ergangenen BMF-Schreiben in Betriebsausgaben und Lebenshaltungskosten aufgeteilt werden. Insoweit sollten insbesondere die Buchungsvorgänge zu Geschäftsreisen und Firmen- sowie Fortbildungsveranstaltungen, aber auch andere Aufwandsposten mit Privatanteilen auf Gewinnminderungspotenzial durch zusätzliche Betriebsausgaben durchforstet werden.

 

  • Wurden 2012 bewegliche Wirtschaftsgüter mit Nettopreisen bis 150 EUR oder 410 EUR erworben, gibt es wahlweise den sofortigen Betriebsausgabenabzug statt der linearen AfA. Besonders im Dezember lohnt der vorgezogene Kauf von GwG, weil bei Sofort-AfA und Sammelbewertung die 1/12 AfA-Verteilung nicht gilt. Um für Käufe zwischen 2013 bis 2015 vorzeitig den sofortigen Betriebsausgabenabzug für GwG zu sichern, sollte der Investitionsabzugsbetrag für Kosten von bis zu 683 EUR genutzt werden. Dann wird beim Erwerb auf 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine Wertminderung abgezogen. Das Ergebnis liegt unter 410 EUR und kann sofort den Gewinn mindern.

 

  • Der Kauf von teureren beweglichen Anlagegütern lohnt noch, wenn die Sonder-AfA von 20 % in Anspruch genommen werden kann. Die vorherige Bildung des Investitionsabzugsbetrags ist hierfür nicht notwendig.

 

  • Wird bei kleineren Rechtsfragen vom Finanzamt eine verbindliche Auskunft erteilt, gibt es eine Bagatellgrenze von 9.999 EUR. In diesem Fall entfallen Gebühren bis 196 EUR. Gleiches gilt beim alternativ vorgesehenen Zeitwert, wenn die Bearbeitung weniger als zwei Stunden dauert.

 

  • Zur Gewinnverschiebung können Bilanzierende Lieferungen erst später ausführen oder vom Kunden abnehmen lassen und anstehende Reparaturen und Beratungsleistungen vorziehen. Bei EÜ-Rechnern reicht die Steuerung der Zahlung über das Zu- und Abflussprinzip, wobei das gezielte Ausnutzen keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt. Die 10-Tage-Ausnahme-Regel des § 11 Abs. 1 und 2 Satz 2 EStG gilt auch für die am 10.1.2013 fällige Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 2012, selbst wenn das FA diese aufgrund einer Lastschrift erst später einzieht.

 

  • Generell ist ein Wechsel von der degressiven auf die lineare AfA bei beweglichen Wirtschaftsgütern aus dem Bestand zu prüfen, wenn die lineare Abschreibung höher ausfällt als die degressive AfA.

 

  • Im Rahmen der Abschlussarbeiten sollte die Vornahme von Teilwert-AfA geprüft werden. Diese kommt bei abnutzbaren Anlagegütern in Betracht, wenn der Teilwert mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt. Bei Aktien und Fonds mit Aktienvermögen muss der Börsenkurs nach neuer BFH-Rechtsprechung am Bilanzstichtag 2012 um 5 % unter dem Kaufpreis gesunken sein. Auf Kurserholungen bis zur Bilanzerstellung kommt es nicht an. Die Verwaltung hatte bislang deutlich höhere Kursverluste sowie die Berücksichtigung der nachfolgenden Wertentwicklung gefordert.

 

Bei Anleihen ohne Bonitätsrisiko rechtfertigen Kursverluste laut BFH und BMF hingehen noch keinen niedrigeren Bilanzansatz unter den Anschaffungskosten und den Nennwert, was bei im Umlaufvermögen geparkten Anleihen für 2012 nach Vorgabe des BMF erstmals zwingend anzuwenden ist. Bei dauerhaft gehaltenen festverzinslichen Wertpapieren im Anlagevermögen galt diese Sichtweise bereits. Denkbar ist die Reduzierung auf geringere Kurse derzeit vor allem bei Griechenland-Anleihen sowie Papieren, deren Tilgung zum Nominalbetrag bei Fälligkeit zum Bilanzstichtag unsicher erscheint.

 

  • Die Teilwert-AfA ist in der Handelsbilanz bei voraussichtlich dauernder Wertminderung zwingend vorzunehmen. In der Steuerbilanz besteht ein Wahlrecht. Dieses sollte ausgeübt werden, wenn der Gewinn oder das Einkommen 2012 hoch ausfallen. Liegen hingegen hohe Verlustvorträge nach § 10d EStG vor, bleibt es beim Ansatz des Buchwertes ohne Gewinnminderung.

 

<ul class="Aufz" style="font: 11px/17px verdana, sans-serif; margin: 0px; padding: 0px; text-align: left; color: #333333; text-transform: none; text-indent: 0px; letter-spacing: normal; word-spacing: 0px; white-space: normal; orphans: 2; widows: 2; font-size-adjust: none; font-stretch: normal; b
© 2024 Kanzlei Arndt | infokanzlei-arndtcom