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Steuerberater für Ärzte: Steuerfreie Arztleistung gegenüber Krankenhaus

Umsatzsteuerfreiheit für Ärzte - Der Grundsatz

Leistungen der Ärzte und Zahnärzte wie insgesamt heilberufliche Leistungen unterliegen im Grundsatz nicht der Umsatzsteuer.

Der BFH hat in einer Entscheidung festgestellt, dass die Steuerbefreiung für ärztliche Leistungen nach § 4 Nr. 14 UStG nicht zwingend auf Tätigkeiten für den einzelnen Patienten beschränkt ist. So können Beratungsleistungen auch dann begünstigt sein, wenn die gegenüber anderen Ärzten, Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen zur Unterstützung einer Heilbehandlung erbracht werden und selbst keinen direkten Bezug zu einem konkreten Krankheitsfall haben. Im zugrunde liegenden Fall bejahte der BFH diese für infektionshygienische Leistungen, weil hierdurch andere Ärzte oder Krankenhäuser ihre gesetzlichen Verpflichtungen zur steuerfreien Heilbehandlung erfüllen können.

§ 4 Nr. 14 UStG ist nach den Vorgaben des EU-Rechts so auszulegen, dass die Steuerfreiheit voraussetzt, dass der Arzt, Heilpraktiker oder Physiotherapeut als Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche Leistungen erbringt und dafür die Qualifikation besitzt. Dazu können auch vorbeugende Tätigkeiten gehören. Die infektionshygienische Leistung soll sicherstellen, dass Ärzte und Krankenhäuser die Vorgaben des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen erfüllen. Insoweit ist dies als ärztliche Heilbehandlung zu qualifizieren. Die Steuerbefreiung erfordert nicht zwingend ein bestehendes Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient. Ausreichend ist nämlich nach der Rechtsprechung des EuGH bereits, dass eine Dienstleistung einen unerlässlichen, festen und untrennbaren Bestandteil eines Gesamtverfahrens darstellt, dessen einzelne Abschnitte sinnvollerweise nicht isoliert voneinander durchgeführt werden können.

Steuerberater für Ärzte in Köln, Bonn und Düsseldorf: Hinweis

Im Einzelfall muss aber geprüft werden, in welchem Umfang die Leistungen unmittelbar dazu dienen, dass Ärzte und Krankenhäuser ihre bestehenden Verpflichtungen erfüllen können.

Fundstellen:

BFH 18.8.11, V R 27/10; BFH 30.4.09, V R 6/07, BStBl II 09, 679; EuGH 18.11.10, C 156/09

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