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Steuerberater/Fachanwalt Steuerrecht: Zulässigkeit der Revision beim BFH

Wenn Sie das Gefühl haben, im Recht zu sein, würden Sie sicherlich auch bis in die letzte Instanz gehen. Für eine Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) gilt dies jedoch nur eingeschränkt. Für die Zulassung einer Revision muss eine Rechtsfrage unter anderem grundsätzliche Bedeutung haben. Dazu muss sie zunächst einmal klärungsbedürftig sein. So hat der BFH die Revision eines Finanzamts nicht zugelassen, da die in der ersten Instanz vor dem Finanzgericht aufgeworfene Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) hat.

In dem Rechtsstreit ging es um die bis zum 31.12.2011 gültige Umsatzsteuerermäßigung für die Personenbeförderungen mit Schiffen. Für diese entsprechende Personenbeförderung ermäßigte sich der Umsatzsteuersatz auf 7 %.

Der BFH lehnt hier die grundsätzliche Bedeutung schon deshalb ab, da die streitige Vorschrift nur bis zum 31.12.2011 gültig war. Es handelt sich damit um ausgelaufenes Recht. Eine Grundsatzrevision ist nur in Ausnahmefällenzulässig, wenn sie nicht mehr geltendes Recht betrifft.

Hinweis des Fachanwalts für Steuerrecht
Der BFH ist nur die letzte Instanz der Finanzgerichtsbarkeit. Möglich ist in einigen Fällen auch noch eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Strenggenommen ist das BVerfG jedoch nicht die letzte Instanz. Das BVerfG prüft einen Fall nämlich nur auf die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz. Andere Gründe werden nicht berücksichtigt. Eine Verfassungsbeschwerde hat daher nur Aussicht auf Erfolg, wenn auch ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt.

Sollten Sie Fragen zur Revision beim BFH oder zu einer Nichtzulassungsbeschwerde haben, kontaktieren Sie uns,wir stehen für eine Erstberatung in den Büros in Köln und Bonn zu Ihrer Verfügung. 

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