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Steuerberater | Einspruch | Finanzamt: Änderung der Abgabenordnung

Einen Schwerpunkt unserer Tätigkeit als Steuerberater/Fachanwalt für Steuerrecht bildet das steuerliche Verfahrensrecht. Hierzu gehört der Einspruch beim Finanzamt.

Das BMF hat den AEAO an mehreren Stellen an die aktuelle BFH-Rechtsprechung angepasst. Folgende Sachverhalte sind hervorzuheben:

 

  • Vorläufigkeitsvermerk: Wurde eine Steuer wegen der Frage der Vereinbarkeit einer Rechtsnorm mit dem GG vorläufig festgesetzt, sind Bescheide auch dann nach § 165 Abs. 2 AO zu ändern, wenn BVerfG oder BFH die strittige Rechtsnorm als verfassungskonform auslegen. Dies gilt dann, wenn dies der bisherigen Verwaltungsauffassung widerspricht, daher zu einer Steuerminderung führt und das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden ist. Steuerbescheide mit einem Vorläufigkeitsvermerk sind auch dann zu ändern, wenn der BFH die Rechtsnorm aufgrund einfachgesetzlicher Auslegung entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung auslegt.

 

  • Bestandskraft: Wird die vorläufige Festsetzung für endgültig erklärt oder der Vermerk im Änderungsbescheid nicht wiederholt, sind gegen die insoweit nun endgültige Festsetzung Einspruch und Klage möglich. Der Umfang der Anfechtbarkeit bestimmt sich in der Wirkung der fehlenden Bestandskraft der bisherigen Vorläufigkeit.

 

  • Verfahrensruhe: Voraussetzung ist, dass der Einspruchsführer die für seinen Fall relevante Rechtsfrage darlegt und sich dazu konkret auf ein beim EuGH, BVerfG oder obersten Bundesgericht anhängiges Verfahren beruft. Die Verfahrensruhe endet, wenn das entsprechende Gerichtsverfahren abgeschlossen ist. Dies gilt auch, wenn dagegen Verfassungsbeschwerde erhoben wird und der Einspruchsführer sich nicht auf dieses neue Verfahren beruft. Endet die Verfahrensruhe, bedarf es keiner Fortsetzungsmitteilung, soweit nicht im Einzelfall eine Verfahrensruhe aus Zweckmäßigkeitsgründen angemessen erscheint.

 

Fundstellen: BMF 17.3.11, IV A 3 - S 0062/08/10007-10; BFH 30.9.10, III R 39/08, BStBl II 11, 11; 26.9.06, X R 39/05, BStBl II 07, 222

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