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Steuerberater als Verteidiger im Steuerstrafverfahren

Neben bzw. anstelle eines Rechtsanwalts/Fachanwalt für Steuerrecht ist auch ein Steuerberater befugt, Verteidiger in einem Steuerstrafverfahren zu sein, wenn die Voraussetzung des § 392 AO vorliegt. Hintergrund dieser Regelung ist, dass bei Steuerstraftaten wie etwa der Steuerhinterziehung, die spezielle Qualifikation des Steuerberaters zum Tragen kommen soll. Nur so ist gewährleistet, dass "Waffengleichheit" gegenüber der ermittelnden Bußgeld- und Strafsachenstelle oder der Steuerfahndung hergestellt wird. Zu den Defiziten eines Fachanwalts für Steuerrecht gegenüber einem Steuerberater, an den zur Ablegung des Beraterexamens wesentlich höhere Anforderungen gestellt werden, haben wir bereits mehrfach Stellung genommen.

Geht die Anklage über die üblichen Fälle der Steuerhinterziehung hinaus, ist also etwa auch das Voranthalten von Arbeitsentgelt Tatvorwurf, ist der Steuerberater auch insoweit als Verteidiger zuzulassen, als diese Taten in einem engen Zusammenhang zu den Steuerstraftaten stehen. Dies hat jetzt das LG Hildesheim entschieden.

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