Luisenstraße 32
53129 Bonn
Tel.: (0228) 91 17 30

Spekulationsgewinn bei Immobilienveräußerung: Steuerberater bei Verkaufsabsichten einschalten

Grundsätzlich gilt: Gewinne aus dem Verkauf von bebauten und unbebauten Grundstücken müssen als privates Veräußerungsgeschäft versteuert werden, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen. Nur wer diese sogenannte Spekulationsfrist aussitzt, darf die Wertsteigerung steuerfrei einstreichen.

Jedoch hat der Gesetzgeber eine Hintertür offengelassen: Immobilien, die ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, können unabhängig von ihrer Haltedauer steuerfrei veräußert werden. Denn private Umzüge sollen nicht zusätzlich steuerlich erschwert werden.

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass diese Sonderregelung nicht überstrapaziert werden darf. Ein Makler hatte ein Gartengrundstück neben seiner Villa gekauft, das nur mit einem Gartenpavillon bebaut war. Fünf Jahre später teilte er das Grundstück, veräußerte einen Teil und machte einen Gewinn von 135.000 €. Das Finanzamt besteuerte den Wertzuwachs als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften. Der Makler entgegnete, dass der Verkauf steuerfrei bleiben muss, da er das Grundstück schließlich zu privaten Wohnzwecken (als Garten) genutzt hatte.

Der BFH hat den Makler in seine Grenzen gewiesen und klargestellt, dass das Nachbargrundstück steuerlich nicht begünstigt ist. Vielmehr liegt ein reguläres privates Veräußerungsgeschäft vor. Zwar darf ein selbstbewohntes Gebäude mit dem dazugehörigen Grund und Boden auch innerhalb der Spekulationsfrist steuerfrei veräußert werden. Ein als Garten genutztes Nachbargrundstück fällt aber nicht unter diese Ausnahmeregelung, wenn der danebenliegende Wohnsitz nach der Veräußerung unverändert beibehalten wird.

Steuerberater Hinweis:

Sprechen Sie mit uns, falls Sie den Verkauf eines Grundstücks planen. Wir zeigen Ihnen den steuergünstigsten Weg auf!

© 2024 Kanzlei Arndt | infokanzlei-arndtcom