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Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung: Wer ist der richtige Berater

An wen wendet man sich bei einer strafbefreienden Selbstanzeige? Ist der Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht oder Steuerberater der richtige Ansprechpartner?

Am naheliegendsten ist natürlich die Beauftragung eines merfachqualifizierten Beraters, der alle drei Berufstitel führt. Dennoch wollen wir uns mit der Qualifiaktion des bestmöglichen Beraters für eine strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung noch einmal auseinandersetzen.

Hintergrund der Selbstanzeige ist zunächst die vollständige Offenbarung bislang nicht deklarierter steuerlicher Sachverhalte gegenüber dem Finanzamt. In der Regel handelt es sich also um die Berichtigung bislang unvollständiger Steuererklärungen oder die erstmalige Abgabe notwendiger Steuererklärungen, die bereits in der Vergangenheit hätten abgegeben werden müssen. 

Dies führt zu der Erkenntnis, dass der Steuerberater für die Abgabe von Steuererklärungen am qualifiziertesten erscheint. Schon die erstmalige Abgabe einer vollständigen und richtigen Steuererklärung kann eine wirksame Selbstanzeige darstellen und zur vollständigen Strafbefreiung führen, ohne, dass es weiterer Erläuterungen bedarf.

Häufig erklären Mandanten, dass Sie einen Fachanwalt für Steuerrecht aufgesucht hätten, da dieser aufgrund des Fachanwaltstitels seine Qualifikation im Steuerrecht beweisen würde. Dabei wird übersehen, dass ein Steuerberater ein Staatsexamen ablegen muss, welches inhaltlich weitaus höhere Anforderungen die Kenntnisse des Beraters stellt als die die Prüfung zum Fachanwalt. Ferner ist die Erstellung von Steuererklärungen die Kernkompetenz des Steuerberaters, oder wenden Sie sich mit Ihrer Einkommensteuererklärung an einen Fachanwalt für Steuerrecht?

Vielfach ist dann der Einwand zu hören, es ginge bei einer Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung schließlich auch um Strafrecht.

Dem Laien ist jedoch vielfach nicht bekannt, dass für den speziellen Fall des Steuerstrafrechts zunächst uneingeschränkt die Finanzämter selber zuständig sind, rechtlich betrachtet als Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft mit ähnlichen Befugnissen. Hierfür bestehen extra Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung. In den meisten Fällen werden die Steuerstrafverfahren dort bis zu ihrem Abschluss geführt. Bearbeiter des strafrechtlichen Teils einer Selbstanzeige sind also Finanzbeamte, da der Schwerpunkt der Selbstanzeige im Steuerrecht liegt.

Mit der richtigen Herangehensweise des Beraters bei einer Selbstanzeige lässt sich diese also vollständig über das Finanzamt abwickeln. Strafrechtlich steht dann - wenn steuerrechtlich alles richtig nacherklärt wurde - am Ende des Verfahrens nur noch die Einstellung eben dieses Verfahrens im Raum. Eine strafrechtliche Verurteilung kommt aufgrund der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige nicht in Betracht.

Ein erfahrenener Steuerberater ist also in der Lage, ohne anwaltliche Hilfe eine Selbstanzeige zu erstellen.

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