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Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung: Besteuerung schwarzer Auslandsfonds

Bei der Bearbeitung von strafbefreienden Selbstanzeigen stoßen wir immer wieder auf sogenannte schwarze Auslandsfonds. In diesem zusammenhang stellt sich aus Sicht des Fachanwalts für Steuerrecht/Steuerberaters die Frage, ob die deutschen Besteuerungsregeln insoweit europarechtskonform sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einige Rechtsfragen zur Besteuerung sogenannter „schwarzer“ ausländischer Investmentfonds vorgelegt. Konkret geht es um die Frage, ob eine bis 2003 geltende deutsche Besteuerungsregel des Auslandsinvestmentgesetzes (AuslInvestmG) europarechtskonform ist und insbesondere mit der Kapitalverkehrsfreiheit (= europarechtliche Grundfreiheit) in Einklang steht.

Hintergrund: Erträge aus inländischen Fonds durften bei fehlendem Nachweis geschätzt werden, für ausländische Fonds schrieb das AuslInvestmG hingegen strenge Anzeige- und Bekanntmachungspflichten sowie die Bestellung eines inländischen Vertreters vor. Wurden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, war von sogenannten „schwarzen“ Fonds die Rede. Für sie war eine fiktive pauschale Ertragsermittlung vorzunehmen, die regelmäßig dazu führte, dass höhere Erträge besteuert werden mussten als bei inländischen Fonds. Im Rahmen der Selbstanzeige werden dadurch zusätzlich häufig hohe Nachzahlungszinsen ausgelöst.

Stein des Anstoßes für das Vorlageersuchen des BFH war ein Anleger, der Fonds auf den Kaimaninseln gekauft hatte. Er wollte die belastenden deutschen Besteuerungsregeln nicht hinnehmen und hatte versucht, seine Erträge im Einzelnen nachzuweisen - was vom Finanzamt jedoch wegen der Pauschalermittlung nicht anerkannt wurde. Der BFH vertritt den Standpunkt, dass die deutsche Pauschalbesteuerung gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt und zudem unverhältnismäßig ist, weil sie den Nachweis der tatsächlichen Erträge ausnahmslos ausschließt. Eine Vorabentscheidung des EuGH hielten die Bundesrichter dennoch für erforderlich, weil die deutschen Besteuerungsregeln womöglich einem Bestandsschutz unterliegen könnten.

Hinweis des Fachanwalts für Steuerrecht/Steuerberaters:

Das Verfahren hat eine erhebliche Breitenwirkung. Dies gilt nicht für für Selbstanzeigen, sondern auch deshalb, weil noch zahlreiche Streitfälle mit beträchtlicher finanzieller Auswirkung offen sind. Auch die heute noch geltende Nachfolgeregelung des Investmentsteuergesetzes steht derzeit auf dem europarechtlichen Prüfstand. Hierzu wurde ebenfalls ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet.

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