Luisenstraße 32
53129 Bonn
Tel.: (0228) 91 17 30

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung: Anwalt informiert zum Verfahrensablauf

Fachanwälte und Steuerberater spüren derzeit, dass die Selbstanzeigen bei Steuerhinterziehung boomen. Allein in Köln und Bonn stellen wir eine Anfrageflut fest, wie es sie in den vergangenen Jahren selten so gebündelt gab.

Leider finden sich in den Medien viele Informationen, die wenig hilfreich sind. Selbstverständlich ist nach der Verschärfung der Regeln der Abgabenordnung für eine Selbstanzeige die Hilfe durch den Rechtsanwalt/Steuerberater kaum noch erlässlich, es kann jedoch aus unserer Sicht nicht schaden, dass der Mandant bereits im Vorfeld eine gewisse Vorstellung davon hat, was nach Eingang der Selbstanzeige beim Finanzamt geschieht und wie das Procedere grob abläuft. Natürlich sollte dies der Rechtsanwalt/Steuerberater auch im persönlichen Gespräch noch einmal in aller Ausführlichkeit darlegen. In unseren Büros in Köln und Bonn stehen wir dazu gerne zur Verfügung.

Bereits im Jahr 2005 hat die Oberfinanzdirektion Hannover (S 0722 - 36 - StO 121) zum Ablauf im Finanzamt Stellung genommen. Ergänzend hierzu sind insbesondere die Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren aus dem November 2013 heranzuziehen.

Einleitung von Steuerstrafverfahren bei Erstattung von Selbstanzeigen 

1.  Allgemeines

Hat ein Steuerpflichtiger eine vollständige Selbstanzeige abgegeben und stehen keine Ausschlussgründe nach § 371 Abs. 2 AO (Erscheinen eines Amtsträgers zur Prüfung, Bekanntgabe der Einleitung eines Strafverfahrens, Tatentdeckung) der Wirksamkeit entgegen, so hat der Steuerpflichtige insoweit eine Anwartschaft auf Straffreiheit erworben. Erst wenn die hinterzogene Steuer insoweit bezahlt wurde, tritt die Straffreiheit endgültig ein.

Das Legalitätsprinzip erfordert bei Selbstanzeigen grundsätzlich dann die formelle Einleitung eines Steuerstrafverfahrens, wenn der persönliche Strafaufhebungsgrund des § 371 AO mangels vollständig erfüllter Tatbestandsmerkmale (noch) nicht eingetreten ist. Dabei ist Folgendes zu beachten:

2  Inhalt der Selbstanzeige

2.1  Materiallieferung

§ 371 AO verlangt vom Anzeigenden, dass dieser unrichtige oder unvollständige Angaben berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt. Er muss also als Berichtigungserklärung neue und nunmehr wahrheitsgemäße Angaben grundsätzlich vollständig vorbringen.

Nach dem Grundsatz der Materiallieferung müssen die in der Berichtigungserklärung enthaltenen Angaben grundsätzlich denselben Anforderungen genügen, denen der Anzeigeerstatter bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten hätte entsprechen müssen. Als Grundsatz gilt, dass es dem Finanzamt durch die Angabe in der Selbstanzeige ermöglicht werden muss, ohne komplizierte und langwierige Nachforschungen den wahren Sachverhalt aufzuklären und den richtigen Steuerbetrag zu errechnen.

2.2  Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

Eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch den Steuerpflichtigen in der Selbstanzeige, die im weiteren Verfahren zu konkretisieren ist, ist möglich. Es bestehen keine Bedenken, in solchen Fällen zunächst einen auf den geschätzten Besteuerungsgrundlagen basierenden Änderungsbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu erlassen und die Steuerfestsetzung insoweit für vorläufig zu erklären. Eine Selbstanzeige kann insgesamt als noch wirksam angesehen werden, wenn die in der Selbstanzeige zunächst nacherklärten Besteuerungsgrundlagen nur geringfügig hinter den tatsächlichen zurückbleiben.

3  Verfahren zur Beurteilung der Wirksamkeit der Selbstanzeige

3.1  Notwendigkeit der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens

Soweit

  • Zweifel an der Vollständigkeit oder der Richtigkeit der Selbstanzeige besteht oder
  • der Steuerpflichtige bei der Abgabe der Selbstanzeige nicht in der Lage ist, Beträge für eine unmittelbare Steuerfestsetzung ausreichend genau zu beziffern oder
  • eine Selbstanzeige ohne konkrete Angaben von Besteuerungsgrundlagen nur angekündigt wird,

ist ein Steuerstrafverfahren einzuleiten. Damit wird bei Bekanntgabe der Einleitung – möglicherweise nur bezüglich des unvollständigen Teils – ein Ausschlussgrund für die Anerkennung der Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 Nr. 1 b)  AO gesetzt. Eine solche verunglückte Selbstanzeige kann strafmildernd berücksichtigt werden.

Die Bekanntgabe der Einleitung hat spätestens bei Aufforderung an den Täter, Tatsachen darzulegen oder Unterlagen vorzulegen (§ 397 Abs. 3 AO) zu erfolgen. Die Bekanntgabe hat auch zu erfolgen, wenn die Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen schriftlich Gelegenheit zur Belegvervollständigung einräumt.

3.2   Selbstanzeigen bei Anordnung einer Betriebsprüfung  

Wenn nach Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, aber noch vor Beginn der Prüfungsmaßnahmen eine Selbstanzeige erstattet wird, ist wie folgt zu verfahren:

3.2.1  Spätestens mit Beginn der Prüfungshandlungen ist für die vom Steuerpflichtigen in der Selbstanzeige benannten Veranlagungszeiträume und Steuerarten ein Steuerstrafverfahren einzuleiten und bekannt zu geben.

Der Steuerpflichtige ist auch in diesem Verfahrensstadium weiterhin zur Mitwirkung verpflichtet (§ 200 AO). Er ist darüber zu belehren, dass im Besteuerungsverfahren Zwangsmittel unzulässig sind, wenn er dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat zu belasten (§ 393 Abs. 1 AO, § 10 Abs. 1 BpO).

Anschließend ist die Außenprüfung im angekündigten Umfang einschließlich einer Überprüfung der Vollständigkeit der Selbstanzeige nach den allgemeinen Grundsätzen durchzuführen. Gegebenenfalls ist die Prüfungsanordnung auf alle in der Selbstanzeige benannten Veranlagungszeiträume und Steuerarten zu erweitern. Ist die Selbstanzeige danach als vollständig anzusehen, tritt vorbehaltlich der fristgerechten Bezahlung i. S. des § 371 Abs. 3 AO insoweit Straffreiheit ein.

3.2.2  Auch wenn die Selbstanzeige vor Beginn der Prüfungsmaßnahmen nur angekündigt wird, ist ein Steuerstrafverfahren einzuleiten und spätestens mit Beginn der Prüfungsmaßnahmen bekannt zu geben. Der bloßen Ankündigung kommt keine strafbefreiende Wirkung zu (vgl. Tz. 3.1).

Sofern der Steuerpflichtige veranlasst durch die Prüfungsanordnung eine Selbstanzeige nur ankündigt und um eine Verschiebung des Prüfungsbeginns ersucht, um eine Selbstanzeige zu konkretisieren, ist dem grundsätzlich nicht zu entsprechen. Die Prüfung sollte zum beabsichtigten Termin beginnen. Die Ausschlussgründe nach § 371 Abs. 2 Nr. 1 a) bzw. b) AO führen zur Unwirksamkeit einer nur angekündigten Selbstanzeige.

3.2.3  Die Ausschlusswirkung nach § 371 Abs. 2 Nr. 1 a) bzw. b) AO bezieht sich auf den konkreten Prüfungsauftrag bzw. den Inhalt der bekannt gegebenen Verfahrenseinleitung. Eine Selbstanzeige kann folglich auch noch nach dem Erscheinen zur steuerlichen Prüfung oder nach Bekanntgabe der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens wirksam erstattet werden, soweit sie andere Veranlagungszeiträume und Steuerarten betrifft.

 3.3  Bescheidänderung, Unterrichtung der Bußgeld- und Strafsachenstelle und Gewährung einer Zahlungsfrist nach § 371 Abs. 3 AO.

3.3.1  Nach Eingang der Selbstanzeige ändert die Festsetzungsstelle die Bescheide oder holt bisher unterbliebene Verwaltungsakte nach. Geht die Selbstanzeige nach einer Prüfungsanordnung oder während einer Außenprüfung ein, ist außerdem sofort der Prüfungsdienst zu informieren.

3.3.2   Unabhängig von der Erfordernis der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens sind alle im Veranlagungsfinanzamt eingehenden Selbstanzeigen und andere wie eine Selbstanzeige wirkenden Erklärungen in einer Ausfertigung der Bußgeld- und Strafsachenstelle zur abschließenden Entscheidung über die Straffreiheit (einschließlich Erfassung im Verfahren InFuSt) zuzuleiten. Auf die Übersendung von zweifelsfrei nur auf nachträglichen Erkenntnissen des Steuerpflichtigen beruhenden Nacherklärungen (§ 153 AO) und verspäteten Steueranmeldungen kann verzichtet werden. Umstände, welche der Straffreiheit entgegenstehen könnten sowie nach § 371 Abs. 3 AO nachzuentrichtende Beträge sind jeweils mitzuteilen. Beizufügen sind Ablichtungen der früheren Erklärungen und der Bescheide.

3.3.3  Wenn anlässlich der nach Nr. 120 Abs. 1 der Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer)   – AStBV (St) – gebotenen Prüfung der Bußgeld- und Strafsachenstelle, ob die Angaben für eine wirksame Selbstanzeige ausreichen, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Selbstanzeige festgestellt wird, kann grundsätzlich auf Einleitung eines Steuerstrafverfahrens verzichtet werden. Wird die vom Veranlagungsfinanzamt unmittelbar auf der Basis der angezeigten Besteuerungsgrundlagen im Änderungsbescheid gesetzte Zahlungsfrist eingehalten, ist die Selbstanzeige auch ohne förmliche Fristsetzung nach § 371 Abs. 3 AO wirksam.

Soweit der Steuerpflichtige allerdings die so ermittelte Steuer nicht fristgerecht entrichtet, kann die Bußgeld- und Strafsachenstelle im eingeleiteten Strafverfahren eine kurze strafrechtliche Frist i. S. des § 371 Abs. 3 AO gewähren, bei deren Einhaltung noch Straffreiheit eintritt.   Wird auch innerhalb dieser Frist nicht gezahlt, greift die auflösende Bedingung der o. a. Anwartschaft und die Bußgeld- und Strafsachenstelle führt die weiteren Ermittlungen durch. 

Information durch: Stefan Arndt, Steuerberater/Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht - Köln Bonn | Steuerstrafrecht

Diese Informationen ersetzen nicht die Beratung im Einzelfall durch den Steuerberater/Rechtsanwalt

© 2024 Kanzlei Arndt | infokanzlei-arndtcom