Luisenstraße 32
53129 Bonn
Tel.: (0228) 91 17 30

Schwarzgeld in der Schweiz: Abgeltungsteuer beschlossen

Als Rechtsanwalt/Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht mit Spezialisierung auf Steuerstrafrecht/Steuerhinterziehung haben wir für Sie das Steuerabkommen mit der Schweiz analysiert:

Das Steuerabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland, das Anfang 2013 in Kraft treten soll, bietet natürlichen Personen mit Wohnsitz in Deutschland für ihre bestehenden Bankbeziehungen sowie ihre Nutzungsberechtigung an einer Stiftung oder sonstige Einrichtungen in der Schweiz die Möglichkeit, bislang unversteuerte Kapitaleinnahmen aus der Vergangenheit durch eine pauschale Einmalzahlung und für die Zukunft mit einer sofortigen abgeltenden Besteuerung erfassen zu lassen. Beide Optionen sind anonym und mit dem Einbehalt durch die Schweizer Kreditinstitute sind die inländischen Steuerpflichten in Hinsicht auf dieses Kapitalvermögen erfüllt. Es drohen also weder Nachforderungen über den heimischen Steuerbescheid noch Ermittlungen der Steuerfahndung oder Entdeckung der schwarzen Konten und Depots.

Neben diesen gefundenen Regelungen für die Vergangenheit und Zukunft stehen dem Sparer noch folgende Alternativen zur Verfügung:

  • Der Sparer zieht seine Vermögenswerte bis Ende 2012 aus der Schweiz ab und entgeht damit der Nachbesteuerung. Dann wird dieses Schwarzgeld nicht "weiß gewaschen".
  • Der Sparer erstattet für die Vergangenheit Selbstanzeige und verzichtet damit auf die Einmalzahlung über sein Schweizer Konto zugunsten einer normalen Erfassung über den inländischen Einkommensteuerbescheid, inklusive Nachzahlungszinsen und dem Strafzuschlag von 5 % bei mehr als 50.000 EUR verkürzter Steuer pro Jahr. Dies kann sich lohnen, wenn noch unverbrauchte Verlustvorträge nach § 10d EStG vorliegen oder die individuelle Progression so gering ist, dass eine Nacherfassung der tatsächlichen Kapitaleinnahmen günstiger ist als die pauschale Zahlung auf den Vermögensbestand.
  • Der Sparer erlaubt seiner Schweizer Bank die Übersendung von Kontrollmitteilungen für die Erträge ab 2013. Dann werden diese Erträge nicht direkt über die Schweiz, sondern im Nachhinein über die Veranlagung mit dem gleichen Tarif erfasst. So lässt sich die Günstiger-Prüfung verwenden und eine Verrechnung der positiven Schweizer Kapitaleinnahmen mit Verlusten über deutsche Bankverbindungen oder aus anderen Einkunftsarten erreichen.

Pauschalzahlung für die Vergangenheit

Zur steuerlichen Nachbesteuerung wird Anlegern einmalig die Möglichkeit gewährt, eine pauschal bemessene Steuer zu entrichten. Die berechnet sich mit 19 - 34 % des jeweiligen Vermögensbestandes danach, wie lange das Kapital dort angelegt war und wie sich die Anlage renditemäßig entwickelt hat. Die Schweizer Bankiervereinigung geht davon aus, dass der effektiv zu zahlende Betrag für die Bankkunden zwischen 20 - 25% des Gesamtvermögens liegen dürfte. Durch die Nachbesteuerung gelten die offenen Steuerforderungen im Zeitpunkt ihres Entstehens als erloschen, sofern die Vermögenswerte nicht aus einem Verbrechen stammen oder eine deutsche Behörde bereits vor Unterzeichnung des Abkommens Anhaltspunkte für nicht versteuerte Vermögenswerte hat. Anstelle der Einmalzahlung haben Sparer die Möglichkeit, ihre Bankbeziehung in der Schweiz gegenüber den deutschen Behörden offenzulegen. Dann entfällt die Nachzahlung, dafür erfolgt die individuelle Einkommensbesteuerung plus Hinterziehungszinsen und 5 %igem Strafzuschlag über die heimische Veranlagung.

Für Schweizer Bankkunden besteht derzeit noch kein unmittelbarer Handlungsbedarf, denn sie haben erst ab dem 1.1.2013 fünf Monate Zeit, um sich für eine der beiden Wahlmöglichkeiten zu entscheiden. Kommt es zur anonymen Regulierung durch die einmalige Abgeltungsteuer, wird der Betrag durch die Banken pauschal ermittelt und Ende Mai 2013 vom Guthaben abgezogen. Sind nicht genügend flüssige Mittel für den Steuerabzug vorhanden, räumt die Bank dem Sparer eine Frist ein, um eine entsprechende Aufstockung vorzunehmen. Ist das Konto nach Fristablauf nach wie vor nicht ausreichend gedeckt, leitet die Bank die benötigten Informationen über den Kunden an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) weiter. Die ESTV übermittelt anschließend diese Daten an die deutsche Steuerbehörde.

Will der Kunde die pauschale Einmalzahlung vermeiden, hat er folgende Möglichkeiten:

  • Der Kunde macht eine Selbstanzeige beim heimischen Finanzamt und ermächtiget zusätzlich seine Bank schriftlich, die verwalteten Vermögenswerte an die ESTV zu melden. Die leitet diese Informationen weiter nach Deutschland. Das sind Name und Geburtsdatum, Wohnsitz, Name der Bank, Kontonummer sowie die Vermögenshöhe zum jeweiligen Jahresende.
  • Der Kunde hat die Kapitalerträge aus der Schweiz bisher stets korrekt über die Veranlagung erfassen lassen. Dann haben die weitergeleiteten Daten für ihn keine Folgewirkung, möglicherweise kommt es zu Abstimmungsbedarf zwischen den gemeldeten und den deklarierten Beträgen.
  • Der Kunde zieht seine Gelder bis Ende 2012 zunächst vollständig aus der Schweiz ab. Er kann sie anschließend wieder dort neu anlegen, weil es für die Nachversteuerung nur auf den Bestand zum 1.1.2013 ankommt.

Hinweis des Fachanwalts für Steuerstrafrechts:

Da das Abkommen erst 2013 in Kraft treten soll, verbleibt bis dahin das latente Entdeckungsrisiko und weiterhin nur die strafbefreiende Selbstanzeige zur Legalisierung des Vermögens und zur Straffreiheit.

Abgeltungsteuer auf künftige Erträge

Kapitaleinnahmen werden ab 2013 direkt über eine Abgeltungsteuer mit einem Pauschalsatz von 26,375 % erfasst, was dem Inlandstarif inkl. SolZ entspricht. Auf Antrag des Kunden führen die Schweizer Banken auch die Kirchensteuer ab. Mit der Bezahlung ist grundsätzlich die Steuerpflicht im Wohnsitzstaat erfüllt. Das Geld wird anonym nach Deutschland überwiesen und der Kunde erhält vom Kreditinstitut jährlich eine Steuerbescheinigung. Dabei berücksichtigen die Banken keine NV-Bescheinigungen. Der Steuerabzug entfällt nur, wenn Sparer die Bank schriftlich zur Meldung nach Deutschland ermächtigen. Ansonsten ist sie zum Einbehalt verpflichtet.

Der Anleger kann seine vorhandenen Verlustvorträge auf einem Konto mit positiven Kapitaleinnahmen auf einem anderen Konto verrechnen. Werden beide bei der gleichen Bank geführt, kann das Institut dies direkt vornehmen und ansonsten muss der Ausgleich über die inländische Veranlagung durchgeführt werden, auch mit Gewinnen aus Bankverbindungen anderer Länder. Sowohl die ausländische Quellensteuer - etwa auf Dividenden - als auch im Rahmen der EU-Zinsrichtlinie wird beim Abzug der Abgeltungsteuer nach den DBAs mit Deutschland berücksichtigt und nur die Differenz zwischen Abgeltungs- und der bereits entrichteten Quellensteuer erfolgt der Abzug. Dabei sinkt der EU-Steuersatz von 35 % auf das Abgeltungsniveaus von 26,375 %, um gleich die abgeltende Wirkung herzustellen.

Weitere Regelungen

Beide Länder gehen davon aus, dass dieses vereinbarte Abkommen in seiner Wirkung dem automatischen Informationsaustausch im Bereich der Kapitaleinkünfte dauerhaft gleichkommt. Damit werden die Schweizer Kreditinstitute auch in Zukunft keine Kontrollmitteilungen versenden, die es beispielsweise im Rahmen der EU-Zinsrichtlinie gibt.

Um zu verhindern, dass neues unversteuertes Geld in der Schweiz angelegt wird und um die richtige Umsetzung der Abgeltungsteuer durch die Schweiz zu kontrollieren, dürfen deutsche Steuerbehörden anhand von Stichproben Auskunftsgesuche stellen, die den Namen des Kunden, jedoch nicht zwingend den Namen der Bank enthalten müssen. Die Gesuche sind zahlenmäßig auf 1.000 innerhalb von zwei Jahren beschränkt und bedürfen eines plausiblen Anlasses. Die Anfragen können nur für die Zukunft gestellt werden. Vermögenswerte, welche durch die einmalige Zahlung abgegolten wurden, können nicht mehr erfragt werden. Möchten deutsche Behörden weitere Informationen zu den gemeldeten Kontoverbindungen erhalten, müssen sie ein normales Amtshilfegesuch nach dem OECD-Standard stellen. Basis hierfür ist das revidierte DBA vom 27.10.2010.

Deutschland hat vor dem Hintergrund des Abkommens keinen Anlass mehr für den Ankauf entwendeter Bankkundendaten und sieht von der strafrechtlichen Verfolgung von Bankmitarbeitern wegen der Teilnahme an Steuerdelikten ab, die vor Unterzeichnung des Abkommens begangen wurden.

© 2024 Kanzlei Arndt | infokanzlei-arndtcom