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Schuldzinsen bei Gesellschafterdarlehen: Personengesellschaft

Schuldzinsen sind nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 % der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben, ermittelt.

 

Gesellschafterdarlehen 

Bei einer Personengesellschaft ist zu beachten, dass die von ihr gezahlten Schuldzinsen für ein Darlehen des Gesellschafters an die Gesellschaft im Rahmen der Hinzurechnung gemäß § 4 Abs. 4a EStG nicht zu berücksichtigen sind. Denn nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4a EStG ist der Betriebsausgabenabzug betrieblich veranlasster Schuldzinsen teilweise rückgängig zu machen, soweit der betriebliche Zinsaufwand durch Überentnahmen und damit durch außerbetriebliche Vorgänge veranlasst ist. Die Beschränkung des Abzugs betrieblich veranlasster Schuldzinsen setzt daher denknotwendig voraus, dass die Schuldzinsen tatsächlich auch gewinnwirksam (aufwandswirksam) bei der steuerlichen Gewinnermittlung berücksichtigt worden sind. Dies ist jedoch bei Zinsen für ein Gesellschafterdarlehen nicht der Fall, da die Gewinnauswirkung im Gesamthandsvermögen (Gesellschaftsbilanz) durch die Hinzurechnung der Schuldzinsen als Sondervergütung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Hs. 2 EStG wieder neutralisiert wird.

 

Aktuelle Entscheidung des BFH 

Der BFH hat nun entschieden, dass diese Grundsätze gleichermaßen gelten, wenn der Gesellschafter nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften an einer Personengesellschaft beteiligt ist. Der mittelbare Gesellschafter ist nämlich einem unmittelbaren Gesellschafter in Bezug auf Tätigkeits- und Nutzungsvergütungen sowie Sonderbetriebsvermögen gleichgestellt.

 

Fundstelle

  • BFH 12.2.14, IV R 22/10
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