Luisenstraße 32
53129 Bonn
Tel.: (0228) 91 17 30

Schenkungsteuer: Zeitpunkt der Schenkung eines Grundstücks

Dem BFH lag folgendes Verfahren zur Entscheidung vor:

Die Klägerin hatte von ihrer Tante 1995 durch einen notariell beurkundeten Übergabevertrag ein Grundstück zu Alleineigentum erhalten. Die Übergabe sollte allerdings erst mit dem Tod der Tante erfolgen. Durch Übergabe sollten Gefahr sowie Nutzen und Lasten auf die Klägerin übergehen. Die Tante bewilligte und beantragte die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Klägerin. Ferner bewilligten und beantragten die Tante und die Klägerin, die Eigentumsänderung erst gegen Vorlage der Sterbeurkunde der Tante in das Grundbuch einzutragen. Nachdem die Tante 1999 verstorben war, wurde das Grundstück auf die Klägerin umgeschrieben.

Das Finanzamt setzte daraufhin gegen die Klägerin Schenkungsteuer in Höhe von 46 971 DM fest. Das Finanzamt ging dabei davon aus, dass der Vollzug der Grundstücksübertragung erst mit dem Tode der Tante erfolgt sei, und legte als Bemessungsgrundlage den vom Lagefinanzamt festgestellten Grundbesitzwert in Höhe von 300 000 DM zugrunde. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch beim Finanzamt ein mit der Begründung, die Grundstücksschenkung sei bereits mit Abschluss des Übergabevertrags 1995 erfolgt. Sie habe ein nicht mehr entziehbares Anwartschaftsrecht erworben, das mit dem Tod der Tante zum Vollrecht erstarkt sei. T habe alle erforderlichen Erklärungen abgegeben, um das Eigentum zu verlieren. Demgemäss sei das Erbschaftsteuergesetz in seiner bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung anzuwenden.

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Grundstücksschenkung sei erst mit dem Zeitpunkt des Todes der Tante ausgeführt worden, da allein der Übergabevertrag die Klägerin noch nicht in die Lage versetzt habe, zu Lebzeiten der Tante den Eintritt der Rechtsänderung durch einen entsprechenden Antrag beim Grundbuchamt herbeizuführen.

In der Revision bestätigte der BFH das Urteil des Finanzgerichts.

Bei Schenkungen unter Lebenden entsteht die Steuer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 Erbschaftsteuergesetz mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Eine Grundstücksschenkung ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH bereits dann ausgeführt, wenn die Auflassung beurkundet worden ist und der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat. Mit Rücksicht auf den von § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG vorausgesetzten Leistungserfolg setzt die Ausführung der Grundstücksschenkung voraus, dass der Schenker alles zur Bewirkung der Leistung Erforderliche getan hat und der Beschenkte durch die vertragliche Vereinbarung in die Lage versetzt wird, jederzeit den Eintritt der dinglichen Rechtsänderung durch einen entsprechenden Antrag beim Grundbuchamt herbeizuführen. Nur unter diesen Voraussetzungen liegt ein auf den Eigentumsübergang gerichteter zivilrechtlich abgeschlossener Erwerbsvorgang vor. Daher ist eine Grundstücksschenkung noch nicht ausgeführt, wenn aufgrund vertraglicher Abrede der Beschenkte von der Eintragungsbewilligung erst zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch machen darf Im Streitfall konnte die Klägerin aufgrund des Übergabevertrags nicht jederzeit, sondern erst gegen Vorlage der Sterbeurkunde der Tante den Eintritt der Rechtsänderung ins Grundbuch herbeiführen. Da erst zu diesem Zeitpunkt die volle dingliche Wirkung des Rechtsgeschäfts eintreten konnte, war die Grundstücksschenkung erst mit dem Tode der Tante ausgeführt.

 

 

 

 

© 2024 Kanzlei Arndt | infokanzlei-arndtcom