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Schenkung einer stillen Beteiligung

Im Rahmen einer Schenkung kann auch ein Gesellschaftsanteil - z. B. eine GmbH-Beteiligung oder ein Anteil an einer Personengesellschaft - übertragen werden. Neben den hierbei zu beachtenden gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten spielt auch die Schenkungsteuer eine Rolle. Ein Fall aus der Praxis des Steuerberaters macht dies deutlich:

Gesellschaftsverträge zwischen Verwandten können auch dann steuerlich anerkannt werden, wenn die Beteiligung oder die zu deren Erwerb aufzuwendenden Mittel dem aufgenommenen Angehörigen geschenkt werden. Entsprechen die Vereinbarungen - insbesondere zwischen Eltern und Kindern - den steuerlichen Vorgaben, steht der Zuwendung einer stillen Beteiligung durch den Alleingesellschafter an das Kind nichts entgegen. Laut FG Niedersachsen bilden in diesem Fall Schenkungs- und Gesellschaftsvertrag eine Einheit mit der Folge, dass Gegenstand des Schenkungsversprechens die Einlage in die atypisch stille Gesellschaft ist. Beides ist notariell zu beurkunden. Dabei sind zwei Fälle zu unterschieden:

 

  • Bei einer typisch stillen (Unter-)Beteiligung wird kein Vermögen zugewendet, über das der Empfänger schon verfügen kann. Dem stillen Beteiligten werden vielmehr lediglich Rechtsansprüche gegen den Zuwendenden eingeräumt. Bereichert ist dieser erst, wenn ihm aus der Beteiligung tatsächlich Gewinnausschüttungen und Liquidationserlöse zufließen.

 

 

  • Bei einer atypisch stillen Beteiligung ist die Schenkung bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags und spätestens mit Einbuchung der Beteiligung vollzogen. Der Untergesellschafter ist über eine Teilhabe an den Betriebsergebnissen hinaus am Anteil des Hauptbeteiligten beteiligt und kann über die Geschäftsführung maßgeblichen Einfluss auf die Innengesellschaft nehmen.

Im entschiedenen Fall begründete die Beteiligung eine Mitunternehmerstellung im Verhältnis Tochter zur Mutter mit der Steuerfolge, dass das Kind Inhaber einer eigenen Einkunftsquelle in Form einer atypisch stillen Beteiligung ist und ihm deshalb entsprechende Gewinn-/Verlustanteile als eigene Einkünfte zuzurechnen sind. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.

Fundstellen:

FG Niedersachsen 29.9.11, 10 K 269/08, Revision unter IV R 52/11

BFH 16.1.08, II R 10/06, BStBl II 08, 631; 14.5.03, X R 14/99, BFH/NV 03, 1547

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