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Rücklage für Existenzgründer bei einer Personengesellschaft

Grundsätzlich ist auch eine Personengesellschaft zur Bildung einer Rücklage nach § 7g EStG für Existenzgründer berechtigt. Es ist jedoch zu beachten, dass alle Gesellschafter die hierfür nötigen Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört, dass der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Betriebseröffnung weder an einer Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt gewesen ist noch Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erzielt hat. Dies gilt auch, wenn die Einkünfte nur geringfügig waren. In der Konsequenz ist die Ansparrücklage dann zwingend einschließlich eines Gewinnzuschlags aufzulösen.

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