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Reform des Erbrechts

Am 2 Juli 2009 wurde das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts verabschiedet. Anwendung finden die Änderungen ab 2010. Soweit Nachfolgeplanungen derzeit durchgeführt werden, sollten gemeinsam mit dem verantwortlichen Rechtsanwalt bzw. Steuerberater die möglichen Konsequenzen aus den Änderungen besprochen werden.

Im Einzelnen ist Folgendes zu berücksichtigen:

1. Pflichtteilsergänzungsansprüche

Im Rahmen der sogenannten Pflichtteilsergänzungsansprüche wird ein Abschmelzungsmodell eingeführt. So werden künftig Schenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod getätigt hat, so berücksichtigt, dass das erste Jahr vor dem Tod mit 100%, das zweite Jahr nur noch mit 90% usw. berücksichtigt wird. Im Ergebnis tritt eine beständige Reduzierung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ein.

Handelt es sich bei der ergänzungspflichtigen Schenkung um eine Immobilie, an der sich der Schenker einen Nießbrauch vorbehalten hat, wird die vorgenannte Frist nicht in Gang gesetzt.

Schenkungen unter Ehegatten werden erst ab dem Zeitpunkt der Auflösung der Ehe in die Fristberechnung mit einbezogen.

2. Pflichtteilsentziehungsgründe

Unter gewissen Umständen ist es möglich, einem Pflichtteilsberechtigten dessen Anspruch auf den Pflichtteil zu entziehen. Der derzeit noch bestehende Entziehungsgrund des ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels wird entfallen.

Dafür wird es einen neuen Entziehungsgrund geben, der greift, wenn der Pflichtteilsberechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr rechtskräftig verurteilt wurde und dies für den Erblasser unzumutbar ist.

Ebenfalls neu ist der Entziehungsgrund der böswilligen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht.

Für Kinder, Eltern und Ehegatten gelten künftig die gleichen Pflichtteilsentziehungsgründe.

3. Ausschlagung der Erbschaft

Ob eine Erbschaft angenommen wird oder die Ausschlagung der Erbschaft erfolgen soll, ist von der Bewertung einiger Umstände abhängig. In diesem Zusammanhang bringt die Reform eine Erleichterung der Entscheidungsfindung. Künftig kann trotz Ausschlagung der Erbschaft der pflichtteilsberechtigte Erbe den Pflichtteil in jedem Fall geltend machen. Das gilt immer dann, wenn sein Erbteil mit Vermächtnis, Auflage oder Vor-/Nacherbschaft belastet ist oder die Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Insbesondere in diesem rechtlichen Bereich des Pflichtteilsanspruchs in Kombination mit der Ausschlagung erscheint die Beratung durch den Rechtsanwalt/Steuerberater nach wie vor unerlässlich, um schwerwiegende Nachteile zu vermeiden.

4. Stundung des Pflichtteilsanspruchs

Macht ein Pflichtteilsberechtigter gegenüber den Erben seinen Pflichtteilsanspruch geltend, handelt es sich hierbei um einen Geldzahlungsanspruch. Insbesondere in den Fällen, in denen der Nachlass nicht oder nur zum Teil in Geld besteht - also etwa eine Immobilie des Nachlass im Wesentlichen ausmacht - wirft die Zahlung an den Pflichtteilsberechtigten häufig erhebliche Probleme auf. Handelt es sich dann um eine unbillige Härte, den Pflichtteil sofort auszahlen zu müssen, steht den Erben das Recht auf Stundung gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten zu. Dieses Recht auf Stundung gilt nunmehr im Rahmen der Reform für alle Erben. Von einer unbilligen Härte spricht man regelmäßig, wenn der Nachlass aus einer Immobilie oder auch einem Unternehmen besteht und die Auszahlung des Pflichtteils nur durch Veräußerung der Immobilie oder des Unternehmens möglich wäre und hierdurch der Erbe seine wirtschaftliche Existenz gefährden würde.

5. Neue Verjährung im Erbrecht

Mit der Reform gilt auch im Erbrecht der Grundsatz der Regelverjährung von drei Jahren.

Die dreißigjährige besondere Verjährung im Erbrecht bleibt nur in folgenden Fällen bestehen:

  • Anspruch der Erben auf Herausgabe der Erbschaft gegen den Erbschaftsbesitzer sowie den Vorerben;
  • Anspruch der Erben auf Herausgabe eines unrichtigen Erbscheins gegen den Besitzer an das Nachlassgericht.
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