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Privatnutzung Pkw: Neues BMF-Schreiben

Das BMF hat sich in einem umfangreichen Schreiben zur ertragsteuerlichen Erfassung der Privatnutzung betrieblicher Kfz geäußert. Die neue Verwaltungsanweisung ist in allen offenen Fällen anzuwenden und ersetzt die vorherigen Erlasse. Das Schreiben enthält für die Steuerberatungspraxis einige Details, die nachfolgend dargestellt werden:

  • Die Zuordnung zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen in R 4.2 Abs. 1 EStR.

 

  • Der inländische Listenpreis bestimmt sich nach dem auf 100 EUR abgerundeten Bruttobetrag im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung. Ein Navigationsgerät gilt als Sonderausstattung. Sonderausstattungen, die nur betrieblich nutzbar sind, werden nicht angesetzt.

 

  • Zeitpunkt der Erstzulassung ist der Tag, an dem das Kfz das erste Mal zum Straßenverkehr zugelassen worden ist. Dieser Termin gilt auch für gebraucht erworbene Fahrzeuge.

 

  • Sofern der pauschale Nutzungswert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG) sowie die nicht abziehbaren Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG) die insgesamt entstandenen Kfz-Aufwendungen übersteigen, sind diese Beträge höchstens mit den Gesamtkosten anzusetzen. Auch bei mehreren privat genutzten Pkw ist eine fahrzeugbezogene Kostendeckelung zulässig.

 

  • Die Ein-Prozent-Regel ist anwendbar, wenn der Pkw zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten sind der betrieblichen Nutzung zuzurechnen. Die 50-%-Grenze gilt auch für gemietete oder geleaste Kfz.

 

  • Die Methodenwahl (Ein-Prozent-Regel oder Fahrtenbuchmethode) wird durch das Einreichen der Steuererklärung vorgenommen. Das Wahlrecht kann bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt oder geändert werden und muss für das Wirtschaftsjahr einheitlich getroffen werden.

 

  • Die bloße Behauptung, der betriebliche Pkw werde nicht für Privatfahrten genutzt bzw. Privatfahrten würden ausschließlich mit anderen Kfz durchgeführt, reicht nicht aus, um von der privaten Nutzungsbesteuerung abzusehen. Den Steuerpflichtigen trifft die objektive Beweislast insbesondere dann, wenn es sich um den einzigen betrieblichen Pkw des Unternehmers handelt.

 

  • Gehören mehrere Pkw zum Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers, ist der pauschale Nutzungswert grundsätzlich für jedes Kfz anzusetzen, das vom Inhaber und seinen Familienangehörigen privat verwendet wird. Wenn der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass bestimmte betriebliche Kfz nicht privat genutzt werden, weil sie für eine private Nutzung nicht geeignet sind (z.B. Werkstattwagen) oder diese ausschließlich eigenen Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen werden, ist kein pauschaler Nutzungswert zu ermitteln. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten gilt die widerlegbare Vermutung, dass der Pkw mit dem höchsten Listenpreis genutzt wird.

Steuerberaterhinweis:

Im Vergleich zur bisherigen Verwaltungsauffassung stellt dies eine Verschärfung dar. Konnte der Steuerpflichtige bislang glaubhaft machen, dass die betrieblichen Kfz durch Personen, die zur Privatsphäre des Steuerpflichtigen gehören, nicht genutzt werden, war der pauschalen Nutzungswertermittlung aus allen vom Steuerpflichtigen privat mitgenutzten Kfz das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis zugrunde zu legen. Die Neuregelung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 beginnen. Für Personengesellschaften sind die Regelungen entsprechend anzuwenden.

 

  • Der pauschale Nutzungswert und die nicht abziehbaren Betriebsausgaben sind auch dann mit den Monatswerten zu ermitteln, wenn das Kfz nur gelegentlich zu Privatfahrten oder Strecken zwischen Wohnung und Betriebsstätte genutzt wird. Die Monatswerte sind nicht anzusetzen für volle Kalendermonate, in denen eine jeweilige Nutzung ausgeschlossen ist.

 

  • § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG setzt voraus, dass ein Wagen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder für Familienheimfahrten genutzt wird. Die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen ist hierbei nicht erforderlich. Gehört das Kfz zum Privatvermögen, werden im Ergebnis nur Aufwendungen in Höhe der Entfernungspauschale zum Abzug zugelassen.

 

  • Wird der Pkw gewechselt, ist für den Monat des Wechsels der Listenpreis des überwiegend genutzten Wagens anzusetzen.

 

  • Wurde der betriebliche Nutzungsumfang - etwa durch repräsentative Aufzeichnungen über drei Monate - einmal dargelegt, gilt dieser auch für die folgenden Veranlagungszeiträume. Ein Wechsel der Kraftfahrzeugklasse kann im Einzelfall Anlass für eine erneute Prüfung des Nutzungsumfangs sein. Die bei einer Außenprüfung festgestellten Verhältnisse lassen Schlussfolgerungen auf die tatsächlichen Gegebenheiten in den Jahren vor oder nach dem Prüfungszeitraum zu.

 

  • Wird ein Kfz gemeinsam vom Unternehmer und seinen Arbeitnehmern genutzt, ist die pauschale Nutzungswertermittlung für Privatfahrten entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen.

 

  • Sofern mehrere Betriebsstätten vorliegen, kann bei der pauschalen Berechnung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben die Entfernung zur näher gelegenen Betriebsstätte zugrunde gelegt werden. Die Fahrten zur weiter entfernt gelegenen Betriebsstätte sind zusätzlich mit 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer anzusetzen.

 

  • Bei täglich mehreren Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte vervielfacht sich die pauschale Hinzurechnung nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG nicht. Bei der Berechnung des Nutzungsumfangs können diese Mehrfachfahrten jedoch als betriebliche Fahrten berücksichtigt werden. Somit können Unternehmer, die beispielsweise mittags nach Hause pendeln, einfacher die 50-%-Grenze überschreiten.

 

  • Wird ein Pkw auch für andere Einkunftsarten verwendet, sind die auf diese außerbetriebliche Nutzung entfallenden Aufwendungen grundsätzlich nicht mit der Ein-Prozent-Regel abgegolten. Diese Entnahme darf pauschal mit 0,001 % des Listenpreises je gefahrenem Kilometer angesetzt werden. Im Gegenzug stellt dieser Entnahmewert die im Rahmen der anderen Einkunftsart abziehbaren Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar. Aus Vereinfachungsgründen wird auf den Ansatz einer zusätzlichen Entnahme verzichtet, soweit die Aufwendungen bei der anderen Einkunftsart nicht abgezogen werden, obwohl dies ohne Einschränkungen möglich wäre.

 

  • Ein elektronisches Fahrtenbuch wird anerkannt, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse wie aus einem manuell geführten Fahrtenbuch ergeben. Beim Ausdrucken von elektronischen Aufzeichnungen müssen nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten Angaben technisch ausgeschlossen, zumindest aber dokumentiert werden.

 

  • Wird die Ordnungsmäßigkeit der Fahrtenbuchführung von der Finanzverwaltung nicht anerkannt, ist der private Nutzungsanteil nach dem Listenpreis zu bewerten, wenn die betriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt. Hinzu kommt der pauschale Aufschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie für Familienheimfahrten. Beträgt die betriebliche Nutzung hingegen nicht mehr als 50 %, ist die Privatnutzung als Entnahme gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG mit den auf die private Nutzung entfallenden tatsächlichen Selbstkosten zu bewerten. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten werden die nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 3 2. Alternative EStG ermittelt.

 

  • Zu den Gesamtaufwendungen für das Kfz gehören nicht die Sonder-abschreibungen. Außergewöhnliche Kraftfahrzeugkosten sind der beruflichen oder privaten Nutzung vorab zuzurechnen. Aufwendungen, die ausschließlich der privaten Nutzung zuzurechnen sind, sind vorab als Entnahme zu behandeln. Die verbleibenden Aufwendungen sind anhand des Fahrtenbuches anteilig der jeweiligen Nutzung zuzuordnen.

 

  • Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung mindestens 70 % beträgt, sowie behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung weniger als 70 %, aber mindestens 50 % beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, können ihre tatsächlichen Kosten für die Kfz-Benutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie für Familienheimfahrten als Betriebsausgaben abziehen.

 

  • Für die Umsatzsteuer gelten die bisherigen Regelungen (BMF 27.8.04, IV B 7 - S 7300 - 70/04). Ist die Ein-Prozent-Regel ausgeschlossen, weil der Pkw zu weniger als 50 % betrieblich genutzt wird und wird der nichtunternehmerische Anteil nicht durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen, ist dieser Nutzungsanteil im Wege der Schätzung zu ermitteln, wobei der Umsatzbesteuerung grundsätzlich der für ertragsteuerliche Zwecke ermittelte private Nutzungsanteil zugrunde zu legen ist.

(BMF 18.11.09 - IV C 6 - S 2177/07/10004)

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