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Praxisveräußerung durch Arzt, Zahnarzt, Steuerberater, Rechtsanwalt: Veräußerungsgewinn

Ist ein Freiberufler, wie etwa ein Rechtsanwalt, Steuerberater, Arzt, Zahnarzt, im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft tätig und veräußert er seinen Mitunternehmeranteil, so ist eine Steuerbilanz aufzustellen, selbst wenn bislang der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wurde. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (9 K 1449/09). Nur so kann auf den Veräußerungsstichtag der korrekte Veräußerungsgewinn berechnet werden, in dem das sich aus der Bilanz ergebende Kapitalkonto dem Erlös gegenübergestellt wird. Eine sich hieraus ergebende Differenz ist gemäß R 4.6 EStR als laufender Ergebnisanteil zu betrachten. Gegebenenfalls besteht aber die Möglichkeit der Durchführung einer Übergangsbesteuerung.

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