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Photovoltaikanlagen: Steuerliche Behandlung ab 2023

 

Ab 2023 sind kleine Photovoltaikanlagen ertrag- und umsatzsteuerfrei. Für bereits genutzte Anlagen gelten die bis Ende 2022 gewählten Regelungen (zum Beispiel der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung und damit Option zur Umsatzsteuer) aber fort.

 

Ertragsteuerfreie Einnahmen ab 2023

Bislang galt, dass durch das Einspeisen von Strom ins öffentliche Netz ­gewerbliche Einkünfte generiert werden. Für kleine PV-Anlagen hat die ­Finanzverwaltung mittlerweile vorgesehen, dass Betreiber bei ihrem Finanzamt einen Antrag auf Liebhaberei stellen können.

 

Konsequenz

Die gesamten Einnahmen und Ausgaben sind steuerirrelevant und müssen auch nicht in eine Steuererklärung aufgenommen werden.

Die Neuregelung sieht vor, dass es künftig überhaupt nicht mehr darauf ankommt, von wem der erzeugte Strom verbraucht wird. Der Strom kann komplett selbst genutzt werden, fürs Laden eines privat oder betrieblich genutzten Autos, von Mietern verbraucht oder komplett ins öffentliche Netz eingespeist werden.

Aktuell sind die Einspeisevergütungen so stark gesunken, dass es wirtschaftlich schwierig werden kann, dass eine PV-Anlage durch den Stromverkauf tatsächlich auf Dauer Gewinn abwirft. Wer den Strom selbst verbraucht, für den kann es dennoch eine lohnende Investition sein, erst recht, wenn ab 2023 bürokratische Hürden und damit verbundene Kosten wegfallen.

Denn ab 2023 sind diese Einnahmen per se gemäß § 3 EStG steuerfrei, unabhängig von einem Antrag auf Liebhaberei. Das gilt für:

  • Anlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung auf, an oder in Einfamilienhäusern oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden wie gewerblichen Immobilien bis zu 30 Kilowatt. Auch Nebengebäude, Garagen und Höfe fallen darunter.
  • Für einen Steuerpflichtigen, ob natürliche Person oder Kapitalgesellschaft, gilt eine Obergrenze von 100 Kilowatt erzeugtem Strom aus mehreren Anlagen.
  • Für Mehrfamilienhäuser und sowohl gewerblich als auch privat genutzte Gebäude, die vor allem als Wohnungen genutzt werden, gilt eine Obergrenze von 15 Kilowatt pro Wohn- und Gewerbeeinheit. Das ist interessant für private und gewerbliche Vermieter, Genossenschaften und Wohnungseigentümergemeinschaften.
  • Selbst Betriebe brauchen für eine begünstigte PV-Anlage, die ausschließlich steuerfreie Einnahmen erwirtschaftet, keine Einnahmenüberschussrechnung mehr erstellen.
  • Eine Vermietungs-GbR oder sonstige vermögensverwaltende Personengesellschaft läuft nicht mehr Gefahr, dass die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gewerblich infiziert werden und somit Gewerbesteuer auslösen könnten.

 

Umsatzsteuersatz von 0 % ab 2023

Umsatzsteuerlich waren viele PV-Besitzer bislang interessiert, die Vorsteuer aus ihren hohen Anschaffungskosten zu ziehen. Sie wählten dann den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung. Sie sind dann fünf Jahre an ihrer Entscheidung gebunden und mussten diese Einnahmen in ihren Umsatzsteuererklärungen angeben.

Der ab 2023 ergänzte § 12 Abs. 3 UStG sieht künftig einen Nullsteuersatz für den Kauf und Installation einer PV-Anlage und Batteriespeicher vor. Bis Ende 2022 gilt jedoch noch der reguläre Satz von 19 %. Das müssen Besteller beachten. Ab 2023 gelieferte und montierte Solarmodule und Speicher sind aber künftig steuerfrei. Auch hier gilt eine Begrenzung auf 30 Kilowattstunden. Das ist grundsätzlich positiv zu sehen und führt zum Bürokratieabbau. Ob allerdings die Solarteure die Steuersenkungen an die Kunden weitergeben, erscheint zumindest fraglich und bleibt abzuwarten.

Wer für eine bereits installierte Anlage zur Umsatzsteuer optiert hat, für den gilt die fünfjährige Bindungsfrist gemäß § 15a UStG auch übers Jahresende fort. Sobald diese abgelaufen ist, ist es im Regelfall günstiger die Kleinunternehmerregelung zu nutzen. Dann sind die Einnahmen und Ausgaben umsatzsteuerfrei.

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