Nach der geänderten BGH-Rechtsprechung setzt der Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht voraus, dass diese Pflichtteilsberechtigung bereits im Zeitpunkt der Schenkung bestanden hat (23.5.12, IV ZR 250/11). Hierbei geht es um die Grundregel, wonach insbesondere Kinder und Ehegatten einen Geldanspruch auf Ergänzung des Pflichtteils haben, wenn jemand einen Vermögensgegenstand verschenkt und er innerhalb von zehn Jahren nach Vollzug der Schenkung verstirbt. Dann haben pflichtteilsberechtigte Erben, die aufgrund dieser Schenkung einen wertgeminderten Nachlass erhalten, gegen die Erben einen Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Nach bisheriger Rechtsprechung war ein solcher Anspruch davon abhängig, dass eine Pflichtteilsberechtigung sowohl zum Zeitpunkt der Schenkung, die den Nachlass geschädigt hat, als auch bei Erbfall bestanden hat. Diese Rechtsprechung hat der BGH jetzt ausdrücklich aufgegeben, indem es für den Pflichtteilsergänzungsanspruch ausreichend ist, dass eine Pflichtteilsberechtigung lediglich noch zum späteren Zeitpunkt des Erbfalls besteht.
Rechtsanwalt für Erbrecht - Zwei Praxishinweise:
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