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Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR

Steuerberater wenden sich zum Teil dagegen, die Anlage EÜR auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu verwenden.

Nach Ansicht des BFH sind Nicht-Bilanzierende allerdings verpflichtet, der Einkommensteuererklärung eine Gewinnermittlung auf der amtlich vorgeschriebenen Anlage EÜR beizufügen. Das gilt auch dann, wenn Teile der Rechtsprechung sowie der Literatur eine Aufforderung zur Belegeinreichung verneinen, sollte sich die Pflicht nicht aus dem Gesetz ergeben. Sie kann aber wirksam durch Rechtsverordnung begründet werden. Dafür besteht in § 51 Abs. 1 Nr. 1a EStG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. Hiernach können Rechtsverordnungen über die Unterlagen, die den Erklärungen beizufügen sind, erlassen werden, soweit dies der Gleichmäßigkeit der Besteuerung oder der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens dient.

Beide Zwecke sind erfüllt. Die Standardisierung bringt der Finanzverwaltung bessere Kontroll- und Vergleichsmöglichkeiten und trägt damit zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung bei. Diese Standardisierung bewirkt zumindest im Bereich der Finanzverwaltung eine Vereinfachung des Verfahrens. Zudem war die Entscheidung zur Einführung der Anlage EÜR nicht so wesentlich, dass sie ausschließlich vom Parlamentsgesetzgeber hätte getroffen werden dürfen. Hierdurch wurde keine neue Form der Gewinnermittlung eingeführt.

Die Aufforderung, der Steuererklärung Unterlagen beizufügen, ist ein Verwaltungsakt. Im Unterschied zur bloßen Vorbereitungshandlung greifen die Vorschriften der §§ 328 ff. AO für die Erzwingbarkeit der Maßnahme. Allerdings kann die abstrakte Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen oder zur Beifügung bestimmter Unterlagen nicht bereits mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Es bedarf der Konkretisierung und Individualisierung durch Verwaltungsakt als Grundlage für den Einsatz von Zwangsmitteln. Die Erinnerung an eine frühere Aufforderung zur Einreichung von Belegen stellt mangels Regelungsgehalts keinen Verwaltungsakt dar.

Hinweis:

Stefan Arndt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater in Köln, Bonn, Düsseldorf rät:

Nach den weiteren Ausführungen des BFH ist dabei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Einführung der Anlage EÜR nur um eine Momentaufnahme im Rahmen eines grundlegenden, einen längeren Zeitraum beanspruchenden Umstellungsprozesses in der Arbeitsweise der Finanzverwaltung handelt. Vor 2005 konnten nur die Einzelangaben von Arbeitnehmern zu ihren Werbungskosten durch die entsprechende Aufgliederung der Steuererklärungsvordrucke und die Zuweisung individueller Kennziffern für die maschinelle Verarbeitung einer automatisierten Plausibilitätskontrolle unterzogen werden. Diese Möglichkeit wurde ab 2005 auch auf Steuerpflichtige ausgedehnt, die Gewinneinkünfte erzielen und diese durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Durch das Steuerbürokratieabbaugesetz ist die Vorschrift des § 5b EStG eingefügt worden, die auch in Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG die Übermittlung des Inhalts der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz anordnet. Ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 5b EStG wird daher auch bei Bilanzierenden ein maschineller Abgleich möglich sein. Diese Änderung hat wiederum Rückwirkungen auf das Veranlagungsverfahren in Fällen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Durch das Steuerbürokratieabbaugesetz wurde § 60 Abs. 4 EStDV mit Wirkung ab 2011 nämlich dahingehend geändert, dass die Anlage EÜR grundsätzlich in Form eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes durch Datenfernübertragung zu übermitteln ist. Die vom BVerfG genannten einschränkenden Voraussetzungen sind gegeben, da der Gesetzgeber eine Verordnung ändern darf, wenn es sich um eine Anpassung handelt, die in seinem Sachbereich liegt.

Fundstellen:

BFH 16.11.11, X R 18/09; BFH 2.7.97, I R 45/96, BFH/NV 98, 14; BVerfG 13.9.05, 2 BvF 2/03, unter C.II.2.

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