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Organschaft: Definition der finanziellen Eingliederung

Eine sogenannte umsatzsteuerliche Organschaft besteht, wenn eine juristische Person (z.B. eine GmbH) finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist. Als Folge wird die juristische Person aus umsatzsteuerlicher Sicht als Organgesellschaft zu einem unselbständigen Teil des anderen Unternehmens (des Organträgers).

Da die Unternehmen eine Einheit bilden, muss der Organträger für sich und die Organgesellschaft eine gemeinsame Umsatzsteuererklärung abgeben, die die Umsätze beider enthält. Innenumsätze zwischen Organträger und Organgesellschaft lösen keine Umsatzsteuer aus. Die geforderte finanzielle Eingliederung liegt beispielsweise vor, wenn der Organträger mehr als 50 % der Stimmrechte an der Organgesellschaft hält. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass zwischen zwei Schwesterkapitalgesellschaften, bei denen ein und derselbe Gesellschafter jeweils 100 % der Anteile hält, keine finanzielle Eingliederung besteht. Somit begründen diese auch keine umsatzsteuerliche Organschaft - selbst wenn ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen ihnen geschlossen wurde.

Der BFH argumentiert, dass hier das erforderliche Über- bzw. Unterordnungsverhältnis zwischen den Gesellschaften fehlt. Ebenso wenig reicht es nach Auffassung des BFH für die Organschaft zwischen einer KG und einer GmbH aus, wenn die KG-Gesellschafter an der GmbH beteiligt sind. Eine Organschaft erfordert auch hier eine unmittelbare Beteiligung zwischen GmbH und KG. Hinweis: Fälle, in denen die finanzielle Eingliederung lediglich aus der mittelbaren Anteilsmehrheit abgeleitet wird, sollten Sie gemeinsam mit uns auf den Prüfstand stellen. Gegebenenfalls ist wegen der BFH-Rechtsprechung eine Anpassung der bestehenden Gesellschaftsstrukturen notwendig. Denn eine zu Unrecht gelebte umsatzsteuerliche Organschaft kann zu einer Umsatzsteuerbelastung führen, wenn steuerfreie Leistungen zwischen den Unternehmen abgerechnet werden.

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