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Neue Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge

Für seine Kapitalerträge ist dem Anleger unabhängig vom Steuerabzug auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen. Das BMF hat neue Muster veröffentlicht und nimmt daneben ausführlich zum Umfang der zu bescheinigenden Angaben Stellung. Das gilt grundsätzlich für Kapitalerträge ab 2010. Banken können das Muster aber erst für Erträge ab 2013 anwenden. Bereits für 2012 ausgestellte Steuerbescheinigungen behalten ihre Gültigkeit. 

Nachfolgend die wichtigsten Neuerungen für die Anlegerpraxis: 

  • Sind in der Steuerbescheinigung Kapitalerträge und anrechenbare Kapitalertragsteuer zu niedrig ausgewiesen, kann eine Berichtigung oder eine ergänzende Bescheinigung ausgestellt werden.  
  • Grundsätzlich darf nur eine einzige Jahressteuerbescheinigung ausgestellt werden. Für Ehegatten mit gemeinschaftlichem Konto oder Depot auf den Namen beider Ehegatten gilt dies ebenso. Auch bei Gemeinschaftskonten von eheähnlichen sowie von eingetragenen Lebenspartnern und Personengemeinschaften ist diese Regelung anzuwenden. 
  • Besonderheiten ergeben sich vor allem bei thesaurierenden ausländischen Investmentfonds, etwa bei Veräußerung oder Rückgabe, ausschüttungsgleichen Erträgen des Vorjahres sowie abweichendem Geschäftsjahr der Fondsgesellschaft. Zudem werden die Sparer auf ihre Erklärungspflichten hingewiesen. 
  • Erträge aus Lebensversicherungsverträgen werden nicht einbezogen, wenn die Voraussetzungen für eine hälftige Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG gegeben sind. Ansonsten sind es bei Neuverträgen die Versicherungsleistung im Erlebensfall minus Summe der entrichteten Beiträge und für Altverträge die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen.  
  • Kreditinstitute haben auf Antrag der Kunden die Höhe nicht ausgeglichener Verluste zu bescheinigen, um im Rahmen der Veranlagung durch das Finanzamt eine Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen zu ermöglichen. Dies hat separat für die Veräußerung von Aktien und sonstigen Verlusten zu geschehen. 
  • Bei Gemeinschaftskonten von Ehegatten wird einbehaltene Kirchensteuer anteilsmäßig gesondert ausgewiesen. Bei gleicher Religionsgemeinschaft erfolgt dies in einer Summe.  
  • Ausländische Steuern werden einschließlich der fiktiven Quellensteuer angegeben, soweit sie ohne Einschränkung angerechnet werden darf. 
  • Für betriebliche Einkünfte und Kapitalerträge bei Mieteinkünften von Personengesellschaften und Einzelunternehmen wird im Rahmen der Abgeltungsteuer in bestimmten Fällen kein Steuerabzug vorgenommen. In diesen Fällen werden die Erträge nicht in der Steuerbescheinigung ausgewiesen.  

 

Steuerberater Praxishinweis:

Unverändert geblieben sind im Vergleich zum vorherigen Erlass zu den Steuerbescheinigungen Anweisungen etwa zu Nießbrauch, Treuhandverhältnis, Notar-Anderkonten, Mietkautionskonten oder Instandhaltungsrücklagen von Wohnungseigentümergemeinschaften.

 

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