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Nachweis der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Wesentlicher Bestandteil für den Abzug von Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung von Arbeitnehmern sind die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Steuerberater sollte auf Beweisfürsorge achten

Als Steuerberater weisen wir unsere Mandanten immer wieder darauf hin, dass in Sonderfällen dass Finanzamt die Angaben in der Steuererklärung nicht immer ungeprüft übernimmt. Denn die fehlende Verpflichtung zur Aufzeichnung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte führt nicht dazu, dass das Finanzamt die erklärten Einkünfte ohne weitere Nachfragen akzeptiert.

Bei der Geltendmachung einer großen Gesamtkilometerzahl ist bereits im Eigeninteresse des Arbeitnehmers eine entsprechende Beweisvorsorge zu treffen. Daher ist das Finanzamt nach dem Urteil des Saarländischen Finanzgericht zur Schätzung berechtigt, wenn die Fahrten zwischen verschiedenen Wohnungen und der Arbeitsstätte mangels Aufzeichnungen nicht exakt ermittelt werden können. Dies gilt vor allem, wenn der Beruf keine tägliche Präsenz an der Arbeitsstelle voraussetzt.

 

Das FA hat Werbungskosten insbesondere zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige keine oder nicht vertrauenswürdige Aufzeichnungen vorlegt. Bei Fahrten zur Arbeit ist der Arbeitnehmer im Eigeninteresse gehalten, die für die Besteuerung maßgeblichen Umstände klar, vollständig und plausibel darzulegen, sodass sich der Sachbearbeiter zu den Vorgängen ein Bild machen kann. Diese freiwillige und im Eigeninteresse liegende Dokumentation dient auch der Entscheidung, ob die Aufwendungen durch die Einkunftsart veranlasst sind.

 

Bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist dies im Regelfall nicht notwendig, da sich Zahl und Entfernung ohne Weiteres bestimmen lassen. Sind die Anzahl der Fahrten und der Ort, von dem aus die Arbeitsstelle jeweils angefahren worden ist, strittig, ist eine entsprechende Beweisvorsorge angesichts der geltend gemachten ungewöhnlich hohen Fahrleistungen im Eigeninteresse durchaus geboten.

 

Fundstelle:

FG des Saarlandes 17.2.11, 1 K 1468/08

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