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Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei Auslandssachverhalten

Gerade in Betriebsprüfungen führen Auslandssachverhalte regelmäßig zu Diskussionen mit dem Finanzamt. Häufig liegt dies daran, dass die entsprechenden Geschäftsvorfälle nicht ausreichend dokumentiert wurden.

Stößt ein Prüfer des Finanzamts bei international verbundenen Unternehmen auf Leistungsbeziehungen, so prüft er, ob die Einkunftsabgrenzung angemessen ist. Kommt das zu prüfende Unternehmen seinen Mitwirkungspflichten nach § 90 AO nicht oder nicht vollständig nach, droht neben einer Einkünftekorrektur auch ein Strafzuschlag nach § 162 Abs. 4 AO. Ein Schreiben des BMF erläutert die Mitwirkungspflichten und wann das Finanzamt bei Verstößen des Unternehmens eine Schätzungsbefugnis hat.

 

Fundstelle

BMF 3.12.20, IV B 5 - S 1341/19/10018:001

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