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Mantelkauf: Sanierungsklausel und Verlustvortrag

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Die steuerlichen Fragen rund um das Thema Mantekauf beschäftigen Steuerberater und Fachanwälte für Steuerrecht bereits seit einigeer Zeit. Nun hat sich das Finanzgericht Münster (FG) der Sache angenommen:

Erwirbt man Anteile an einer Kapitalgesellschaft von mehr als der Hälfte des Stamm- bzw. Grundkapitals, fällt sowohl der körperschaftsteuerliche als auch der gewerbesteuerliche Verlustvortrag weg. Bei dem Verlustvortrag handelt es sich um die Möglichkeit, die Summe der Verluste, die in den abgelaufenen Veranlagungszeiträumen angefallen sind und nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten, in späteren Veranlagungszeiträumen mit künftigen Gewinnen zu verrechnen. Eigentlich soll der Wegfall dieser Möglichkeit dem Missbrauch vorbeugen, einen sogenannten Verlustmantel (eine Kapitalgesellschaft mit Verlustvorträgen) bloß zu erwerben, um diesen im Rahmen des eigenen Betriebs zu nutzen - also die übernommenen Verluste mit den eigenen Gewinnen zu verrechnen.

Jedoch ist der Missbrauchsgedanke nicht immer gerechtfertigt: Erwirbt man beispielsweise eine verlustträchtige Kapitalgesellschaft mit dem Willen, sie zu sanieren, wäre der Verlustwegfall eine unangemessene Bestrafung. Daher hat der Gesetzgeber eine entsprechende Ausnahmeregelung geschaffen, nach der die Verlustvorträge im Sanierungsfall bestehen bleiben. Die Europäische Kommission hat diese aus ihrer Sicht unzulässige Beihilfe der Bundesrepublik Deutschland jedoch sogleich gerügt.

Dem widerspricht nun das FG und hält die Sanierungsklausel für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Die Richter äußerten diese Auffassung allerdings lediglich im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens. Ein Urteil ist dies noch nicht, weshalb die weitere Rechtsprechung in den entsprechenden Fällen beobachtet werden sollte.

Verlustvortrag bei GmbH-Mantelkauf

Ändert sich bei einer Kapitalgesellschaft der Bestand der Gesellschafter zu 26 % bis 50 %, entfällt der steuerliche Verlustvortrag entsprechend dem Verhältnis der wechselnden Anteile. Ändert sich der Bestand zu mehr als 50 %, fällt der Verlustvortrag vollständig weg. Dann können übernommene Verluste nicht mit den eigenen Gewinnen verrechnet werden. Dies betrifft sowohl den körperschaftsteuerlichen als auch den gewerbesteuerlichen Verlustvortrag.

Im Frühjahr haben sich gleich zwei Finanzgerichte (FG) mit der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift befasst. Während das FG Hamburg die Verfassungsmäßigkeit bezweifelte, betrachtete das FG Sachsen die Vorschrift als verfassungsgemäß. Da sich mittlerweile die ersten Einsprüche auf die Entscheidung des FG Hamburg berufen, sieht sich die Oberfinanzdirektion Magdeburg (OFD) veranlasst, zum Ruhen des Verfahrens Stellung zu nehmen:

In dem Streitfall vor dem FG Hamburg ist der Verlust nur anteilig weggefallen, in dem Fall des FG Sachsen vollständig. Die OFD stellt nun klar, dass Einsprüche nur dann ruhen, wenn der Verlust anteilig wegfällt, das heißt zwischen 25 % und 50 %. In allen anderen Fällen ist das Einspruchsverfahren durchzuführen.

Hinweis des Steuerberaters:

Ruhen des Verfahrens bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Einspruch nicht bearbeitet wird, solange sich das Bundesverfassungsgericht, das vom FG Hamburg angerufen worden ist, noch nicht geäußert hat.

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