Fügt der Aufsichtsratsvorsitzende einer an den Vorstand gerichteten schriftlichen Kündigung weder den entsprechenden Aufsichtsratsbeschluss noch eine Vollmachtsurkunde im Original bei, ist der empfangende Vorstand zur Zurückweisung von Abberufung und Kündigung berechtigt. Gegen die Entscheidung des OLG Düsseldorf wurde Revision eingelegt.