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KöMoG: Weitere Regelungen

Am 25.6. 2021 hat der Bundesrat grünes Licht für das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts gegeben. Neben dem Herzstück des Gesetzes, dem Options-Modell, enthält das Gesetz weitere Neuregelungen, die in der Praxis bereits heute interessant sind.

Investitionsabzugsbetrag 2017

Im Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts wurde der Investitionszeitraum für einen im Jahr 2017 vom Gewinn abgezogenen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG von vier auf fünf Jahre verlängert (§ 52 Abs. 16 Satz 3 EStG neue Fassung). Das bedeutet im Klartext: Wurde vom Gewinn 2017 ein Investitionsabzugsbetrag abgezogen, genügt es, wenn die Investition bis spätestens 31.12.2022 erfolgt.

Beispiel

Vom Gewinn 2017 wurde für den geplanten Kauf einer Maschine ein Investitionsabzugsbetrag i. H. v. 70.000 EUR abgezogen. Wegen der Coronapandemie hat der Unternehmer vorerst alle Investitionen ins Jahr 2022 verschoben. Das Finanzamt beanstandet, dass die Investition für diesen Investitionsabzugsbetrag 2018 nicht bis Ende 2020 erfolgte.

 

Folge: Hier kann dezent auf das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz (= Erweiterung Investitionszeitraum auf vier Jahre) und auf das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (= Erweiterung Investitionszeitraum auf fünf Jahre) verwiesen werden. Es genügt, wenn die Investition im Geschäftsjahr 2022 erfolgt.

 

 

Investitionsabzugsbetrag 2018

Da zu erwarten ist, dass sich von der Coronapandemie negativ betroffene Unternehmen finanziell erst im Jahr 2022 wieder einigermaßen erholen, wurde auch für den im Jahr 2018 vom Gewinn abgezogenen Investitionsabzugsbetrag der Investitionszeitraum von drei auf vier Jahre verlängert. Bei einem 2018 geltend gemachten Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG reicht es also aus, wenn die geplante Investition spätestens im Geschäftsjahr 2022 erfolgt (§ 52 Abs. 16 Satz 4 EStG neue Fassung).

 

Verlängerung des Reinvestitionszeitraums nach § 6b EStG

Auch der Reinvestitionszeitraum bei Rücklagen nach § 6b EStG wurde um ein weiteres Jahr verlängert (§ 52 Abs. 14 Satz 4 EStG). Nach § 6b EStG darf für Gewinne aus dem Verkauf von Gebäuden und Grund und Boden eine Rücklage gebildet werden. Der Gewinn ist also nicht zu versteuern. Der Gewinn mindert vielmehr im Jahr der Anschaffung eines neuen Gebäudes oder eines neuen Grund und Bodens die jeweiligen Anschaffungskosten.

Grundsätzlich erwartet das Finanzamt, dass innerhalb von vier Jahren nach dem Verkauf ein neues Gebäude bzw. ein neuer Grund und Boden angeschafft wird (§ 6b Abs. 3 Satz 2 EStG). Kommt es innerhalb dieses Vier-Jahres-Zeitraums nicht zu einer Investition, muss die Rücklage gewinnwirksam aufgelöst werden. Zusätzlich müssen dem Gewinn für jedes Jahr des Bestehens der Rücklage 6 % der Rücklage zugerechnet werden.

Hat ein Unternehmer beispielsweise im Jahr 2016 ein Gebäude mit einem Gewinn von 500.000 EUR verkauft und im Jahr 2016 eine 6b-Rücklage gebildet, hätte ein neues Gebäude im Geschäftsjahr 2020 gekauft werden müssen. Da aufgrund der Coronapandemie viele Unternehmer jedoch nicht in der Lage waren, im Jahr 2020 betriebliche Investitionen zu realisieren, wurde der Investitionszeitraum im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz von vier auf fünf Jahre verlängert.

Neu: Wenn eine Rücklage nach § 6b EStG nach bisheriger Rechtslage am Schluss des nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahrs aufzulösen wäre, verlängert sich der Reinvestitionszeitraum um zwei Jahre.

 

Praxistipp

Bisher wurde auch für die Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR coronabedingt eine Verlängerung des Investitionszeitraums um ein Jahr beschlossen (BMF 13.1.21, IV C 6 – S 2138/19/10002 :003). Aufgrund der anhaltenden Coronakrise dürfte eine Verlängerung um ein weiteres Jahr mittels eines neuen BMF-Schreibens erfolgen.

 

Keine Einkommensminderung bei Währungskursverlusten

Bei Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einer Kapitalgesellschaft gibt es eine steuerliche Besonderheit zu beachten. Gewährt eine Kapitalgesellschaft einer anderen Körperschaft, an der sie zu mehr als 25 % beteiligt ist, ein Darlehen, dürfen Gewinnminderungen im Zusammenhang mit diesem Darlehen das Einkommen des Darlehensgebers nicht mindern (§ 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG).

Beispiel

Die XY-GmbH gewährt der Tochter-Kapitalgesellschaft (100%ige Beteiligung) in Großbritannien ein Fremdwährungsdarlehen i. H. v. 600.000 EUR. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten der Tochter-Kapitalgesellschaft in Großbritannien verzichtet die XY-GmbH auf die Rückzahlung des Darlehens.

Folge: In der Steuerbilanz der XY-GmbH kommt es aufgrund des Darlehensverzichts zu einer Minderung des Steuerbilanzgewinns von 600.000 EUR. Bei der Einkommensermittlung ist diese Gewinnminderung im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung i. H. v. 600.000 EUR nach § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG wieder hinzuzurechnen.

 

Als Gewinnminderung wurden von der Finanzverwaltung bislang auch Fremdwährungsverluste im Zusammenhang mit solchen Darlehensgewährungen eingestuft. Das führte jedoch zu einer überschießenden Wirkung. Deshalb gilt ab 2022 Folgendes (§ 8b Abs. 3 Satz 6 neu KStG i. V. m. § 34 KStG): „Währungsverluste gelten nicht als Gewinnminderungen im Sinn der Sätze 4 und 5.“

Beispiel

Die XY-GmbH gewährt der Tochter-Kapitalgesellschaft (100%ige Beteiligung) in Großbritannien ein Fremdwährungsdarlehen i. H. v. 600.000 EUR. Aufgrund von Währungsverlust bekommt die XY-GmbH am Ende der Darlehenslaufzeit nur noch einen Betrag von 520.000 EUR zurückgezahlt (= Verlust 80.000 EUR). Die Gewinnminderung erfolgt

a)           im Jahr 2021 oder

b)           im Jahr 2022.

 

Variante a:

Gewinnminderung im Jahr 2021

Variante b:

Gewinnminderung im Jahr 2022

Verlust in der Steuerbilanz der XY-GmbH wegen Währungskursverlusten

– 80.000 EUR

– 80.000 EUR

Einkommenskorrektur bei der XY-GmbH nach § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG

+ 80.000 EUR

0 EUR

Steuerliche Auswirkung dieses Geschäftsvorfalls

0 EUR

– 80.000 EUR

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